Sonderfälle

Jugendliche Arbeitnehmer

Abweichend von § 19 Abs. 2 ArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) beträgt der Urlaub für Arbeitnehmer, die am 01.01. des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt waren, 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Behinderungsgrad von mindestens 50) erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage auf 35 Tage.

Der jugendliche Arbeitnehmer erwirbt seinen vollen Urlaubsanspruch frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).

Besteht das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Urlaubsjahres weniger lang als sechs Monate, so hat der jugendliche Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 von 30 Urlaubstagen. Bruchteile von mindesten 0,5 Tagen werden auf einen vollen Tag aufgerundet.

Besteht das Arbeitsverhältnis weniger lang als einen vollen Beschäftigungsmonat, entsteht kein Urlaubsanspruch.

Als voller Monat gelten ein Kalendermonat (erster bis letzter Kalendertag des Monats), wenn das Arbeitsverhältnis am Monatsersten beginnt, oder ein Beschäftigungsmonat (z. B. 12.01.–11.02.). 
Bruchteilte von Monaten, die keinen vollen Monat ergeben, bleiben unberücksichtigt.

Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt und genommen werden.

Hat der jugendliche Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits einen über den erworbenen Anspruch hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann der Arbeitgeber die dafür gezahlte Urlaubsvergütung vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern.

Urlaub kann nur dann in das nächste Jahr übernommen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 

Ist die Wartezeit (sechs Monate im Kalenderjahr) erfüllt, besteht ein Anspruch auf den gesamten Jahresanspruch, der dann bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden muss.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt, entsteht nur ein Teilanspruch nach Monaten, der auf Verlangen des Arbeitnehmers bis zum 31.12. des Folgejahres gewährt und genommen werden kann.

Beispiel:
Ein 17-jähriger Arbeitnehmer hat am 01.10.2022 eine baugewerbliche Tätigkeit aufgenommen. Er erwirbt für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 von 30 Urlaubstagen. Demnach hat der Arbeitnehmer nach 3 Monaten Beschäftigungszeit am 31.12.2022 einen Anspruch auf 3/12 von 30 Urlaubstagen = 8 Tage Urlaub. 

Berechnung: 
30 Urlaubstage/12 Monate  x 3 Monate Beschäftigungszeit = 8 Tage Urlaubsanspruch (aufgerundet von errechneten 7,5 Tagen)

Wenn der Arbeitnehmer nun im Jahr 2023 weiterbeschäftigt wird, kann er den übertragenen Resturlaub 2022 von 8 Tagen bis zum 31.12.2023 erhalten (Teilanspruch).

Kann der Urlaub des Jugendlichen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder nur zum Teil nicht mehr gewährt und genommen werden, so ist er durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Eine Entschädigung durch SOKA-BAU ist ausgeschlossen.

Der jugendliche Arbeitnehmer erhält sein Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dies gilt auch für den Resturlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde.

Liegt noch kein 13-Wochen-Zeitraum vor, so bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem erzielten durchschnittlichen Verdienst vom Beginn der Beschäftigung an.

Verdienstkürzungen, die in diesem Zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und zusätzlich für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt dürfen bei Errechnen des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden (vgl. § 11 Bundesurlaubsgesetz). Sie mindern oder erhöhen also nicht die Urlaubsvergütung.

Beispiel:
Bruttolohn der letzten 13 Wochen geteilt durch lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage) = Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag

Der jugendliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt zuzüglich 25 % (seit 01.01.2018) zusätzlichem Urlaubsgeld. 

Beispiel:
Bruttolohn der letzten 13 Wochen geteilt durch lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage) + 25 % zusätzliches Urlaubsgeld = Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag

Teilen Sie SOKA-BAU im Rahmen der monatlichen Meldungen die gezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) mit. Die gezahlte Urlaubsvergütung wird von SOKA-BAU erstattet.

Vollendet ein jugendlicher Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr und besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus, so wird der Resturlaubsanspruch wie bei volljährigen Arbeitnehmern im Auslernjahr in das folgende Jahr übertragen.

Die Urlaubsvergütung für die übertragenen Resturlaubstage errechnen Sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Jahresende erzielt hat.

Der übertragene Resturlaubsanspruch kann bis zum 31.12. des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Danach besteht der Anspruch auf Entschädigung.

Wichtig: 
Wird das Arbeitsverhältnis eines jugendlichen Arbeitnehmers, der im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01. des Folgejahres beendet, gilt die vorgenannte Regelung der Übertragung nicht. In diesem Fall ist der offene Urlaubsanspruch durch den Bau-Arbeitgeber zu gewähren und abzugelten. Ein Abgeltungs- oder Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr

Bei der Berechnung der Beschäftigungstage werden bei volljährigen Arbeitnehmern (diese haben am 01.01. des Auslernjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet) im Auslernjahr die Tage der Ausbildung im Kalenderjahr mit berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sind die während der Ausbildung im Auslernjahr erworbenen und genommenen Urlaubstage zu berücksichtigen.

Beispiel:
Ein 19-jähriger Auszubildender schließt am 18.06.2019 seine Ausbildung erfolgreich ab. Er wird von seinem Ausbildungsbetrieb sofort als gewerblicher Arbeitnehmer übernommen.

Noch während der Ausbildung hatte er von seinem Urlaubsanspruch 2019 bereits 8 Tage in Anspruch genommen.

Wenn der ehemalige Auszubildende am 24.08.2019 Urlaub antritt, wird sein Urlaubsanspruch wie folgt errechnet:

Beschäftigungstage vom 01.01. bis 31.07.2019 (7 Monate x 30 Tage) = 210 Beschäftigungstage
Beschäftigungstage vom 01.08. bis 23.08.2019 = 23 Beschäftigungstage
Insgesamt 233 Beschäftigungstage

233 Beschäftigungstage geteilt durch 12 = 19 Urlaubstage
abzüglich 8 bereits gewährte Urlaubstage
verfügbare volle Urlaubstage = 11 Urlaubstage

Die Höhe des Urlaubsentgelts für Urlaub, der nach Beendigung der Ausbildung im Auslernjahr gewährt und genommen wird, richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst (nach der Ausbildung), den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Beispiel:
Bruttolohn der letzten 13 Wochen geteilt durch lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage) = Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag

Weitere Informationen

Für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld (seit 01.01.2018) 25 % des Urlaubsentgelts.

Beispiel:
Bruttolohn der letzten 13 Wochen / lohnzahlungspflichtige Tage (max. 65 Arbeitstage) + 25 % zusätzliches Urlaubsgeld = Urlaubsentgelt für einen Urlaubgstag

Weitere Informationen

Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus, so wird der Resturlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen.

Die Urlaubsvergütung für die übertragenen Resturlaubstage errechnen Sie aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen (= letzten 3 Lohnabrechnungen) vor Jahresende erzielt hat.

Der übertragene Resturlaubsanspruch aus dem Auslernjahr kann bis zum 31.12. des folgenden Jahres gewährt und genommen werden. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung.

Altersteilzeit

Vor Eintritt der Altersteilzeit ist der gesamte Urlaub, der dem Arbeitnehmer zusteht, zu gewähren und zu nehmen. Nur dann, wenn der Urlaub, der im normalen Arbeitsverhältnis entstanden ist, vor Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt und genommen werden kann, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.

Aus dieser Abgeltung sind keine Sozialkassenbeiträge zu entrichten und es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubsanspruch.

Mit Beginn der Freistellungsphase zahlen Sie zunächst die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase aus.

In der Freistellungsphase entsteht aus dem ausgezahlten Bruttolohn Urlaubsvergütungsanspruch und alle Kalendertage gelten als Beschäftigungstage.

Am Ende der Freistellungsphase (spätestens nach jeweils 5 Kalendermonaten der Freistellungsphase) zahlen Sie die bis dahin erworbene Urlaubsvergütung während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer aus. Damit gilt der Urlaub als gewährt.

Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

Bei Arbeitszeitmodellen ohne zusammenhängende längere Arbeits- und Freistellungsphasen verfahren Sie wie bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeitverteilung von weniger als 5 Tagen pro Woche.

 

Dienstpflicht

Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht im Rahmen von

  • Grundwehrdienst
  • Zivildienst
  • Grenzschutzdienst
  • freiwilligem Wehrdienst oder 
  • Wehrdienst als Soldat auf Zeit für insgesamt nicht mehr als 2 Jahre sind verbrauchte Urlaubsansprüche in keinem Fall abzugelten. 

Der Anspruch verfällt während der Dienstpflicht nicht.

Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstpflicht in einen baugewerblichen Betrieb zurück, übertragen Sie den noch offenen Urlaubsanspruch.

Die im Einberufungsjahr bestehenden

  • Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr und die
  • Urlaubsansprüche des laufenden Jahres

werden in das Entlassungsjahr übertragen.

Beispiel:
Gesetzliche Dienstpflicht vom 01.10.2019 bis 31.03.2020. Der Resturlaubsanspruch aus 2018 wird als Resturlaubsanspruch 2019 übertragen, der Anspruch aus den Monaten Januar bis September 2019 wird als laufender Anspruch 2020 übernommen.

Liegen der Beginn und das Ende der gesetzlichen Dienstpflicht im gleichen Kalenderjahr, so übertragen Sie einen eventuellen Resturlaubsanspruch in das folgende Jahr.

Endet die gesetzliche Dienstpflicht zum 31.12. eines Jahres, so gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Resturlaubsansprüche als solche des folgenden Jahres.

Beispiel: 
Gesetzliche Dienstpflicht vom 01.04.2019 bis 31.12.2019. Der am 31.12.2019 noch verbleibende Resturlaubsanspruch aus 2018 wird zusammen mit dem aus den Monaten Januar, Februar und März 2019 verbleibenden Anspruch insgesamt als Resturlaub 2019 in das Jahr 2020 übertragen. Dieser Resturlaub aus 2018 und 2019 kann bis zum 31.12.2020 in Anspruch genommen werden.

Die Übertragung entfällt, wenn 

  • der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstpflicht die baugewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat oder 
  • der Arbeitnehmer nicht aus einem baugewerblichen Arbeitsverhältnis heraus oder nicht unmittelbar nach Beendigung desselben zur Dienstpflicht einberufen wurde.

Abgeltung tritt in folgendem Fall ein:
Nimmt der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Dienstpflicht keine Tätigkeit in einem Baubetrieb auf, ist nicht verbrauchter Urlaubsanspruch abzugelten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu entschädigen. (§ 8 Nr. 6.1 BRTV). Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die sich als Soldat auf Zeit (mehr als 2 Jahre) verpflichten.
 

Elternzeit

Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Die verbliebenen Resturlaubsansprüche sind nach Ablauf der Elternzeit in das dann laufende oder folgende Urlaubsjahr zu übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit durch eine Kündigung, sind die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten bzw. ist der Anspruch später geltend zu machen. 
 

Weiterbildung (Meisterschule)

Besucht ein gewerblicher Arbeitnehmer eine Schule zur beruflichen Weiterbildung, ist mit den nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen wie folgt zu verfahren:

Bei ruhendem Arbeitsverhältnis sind die Urlaubsansprüche nicht abzugelten. Es gelten jedoch die tariflichen Verfallfristen.

Nicht gewährte Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr werden in das folgende Jahr übertragen und können gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine weitergehende Übertragung ist nicht möglich.

Tritt während des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahme der Verfall der Urlaubs- und Resturlaubsansprüche ein, hat der Arbeitnehmer gegenüber SOKA-BAU Anspruch auf Entschädigung.

Bei gekündigtem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer gegenüber SOKA-BAU Anspruch auf Abgeltung der verbliebenen Urlaubsansprüche.