SOKA-BAU

Mindesturlaubsvergütung

Die Mindesturlaubsvergütung sorgt dafür, dass Lohneinbußen in bestimmten Fällen abgemildert werden.

Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) wird eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch geregelt:

  • bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung,
  • für Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld,
  • bei Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. November mit Bezug von Kurzarbeitergeld.

Berechnung

Berechnungsgrundlage für die Mindesturlaubsvergütung ist einheitlich der Bruttostundenlohn (Gesamttarifstundenlohn) ohne Zuschläge.

Gewerbliche Arbeitnehmer

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt seit 01.01.2023 für alle gewerblichen Arbeitnehmer 12,5 % – bei Schwerbehinderung 14,6 % – pro Ausfallstunde des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtiger Stunde.

Bis 31.12.2022 galt sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer, als auch bei Schwerbehindung 14,25 %.

Jugendliche/Auslernjahr

Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung gelten nicht für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Auslernjahr. Die Ausfallstunden sind jedoch zu melden, damit diese für die Berechnung im Folgejahr zur Verfügung stehen.

Teilzeitkräfte

Bei Teilzeitkräften sind bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung nur die ausgefallenen Teilzeitstunden zu melden.

Langzeitkranke Arbeitnehmer

Die Regelung zur Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht, unabhängig davon, ob der Krankengeldbezug endet und Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung bezogen werden. 

Sofern ein Arbeitnehmer wegen Aussteuerung bereits bei SOKA-BAU abgemeldet wurde, ist dieser wieder anzumelden, sofern das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

Höhe

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns und 14,6 % bei Schwerbehinderung.
 


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