SOKA-BAU

Meldung

Baubetriebe melden ihre Mitarbeiter bei SOKA-BAU an und geben für die gewerblichen Arbeitnehmer eine Monatsmeldung ab.

Die monatliche Meldung ist bis zum 15. des Folgemonats abzugeben und umfasst:

  • den jeweiligen Bruttolohn
  • die lohnzahlungspflichtigen Stunden
  • die Beschäftigungstage
  • die gewährten Urlaubstage und die dafür gezahlte Urlaubsvergütung
  • die Ausfallstunden (Ausfall witterungsbedingt, Krankheit, Kurzarbeitergeld)

Diese Angaben sind Grundlage für die Berechnung der Beiträge und Erstattungsansprüche gewerblicher Arbeitnehmer. SOKA-BAU bucht die monatlichen Meldungen und Zahlungen und errechnet daraus die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer.

Meldung von Änderungen

Darüber hinaus ist SOKA-BAU in folgenden Fällen zu informieren:

Übermittlung der Meldung

Für die An- und Abmeldung der gewerblichen Arbeitnehmer sowie für die Übermittlung der monatlichen Meldedaten stehen zwei elektronische Möglichkeiten zur Verfügung: Baulohn-Programme sowie die Meldung im Kundenportal / hier geht es zum Login.

Meldung im Kundenportal

Alle Nutzer des Kundenportals, die eine schreibende Berechtigung haben, können im Arbeitgeber-Onlineservice folgende Meldungen abgeben:

  • Monatsmeldung
  • Korrekturen für bereits abgegebene Meldungen
  • Nachmeldungen für zurückliegende Jahre
  • Meldung der Ausbildungsvergütung
  • Meldung zu Ausbildungsverlängerung und Ausbildungsende
  • An- und Abmeldung von Arbeitnehmern
  • Änderung von Arbeitnehmerstammdaten
  • Anlage von Schwerbehinderungszeiträumen
  • Eingabe von Fremdzeiten

Meldungsabgabe im Arbeitgeber-Onlineservice: Schnell erklärt in 1:51 Min.

Meldung lohnzahlungspflichtiger Stunden

Die monatlich und arbeitnehmerbezogen zu meldenden Stunden sind alle Lohnstunden eines Abrechnungsmonats, die dem gemeldeten Bruttolohn entsprechen (jedoch ohne Urlaubsstunden).

Dazu gehören insbesondere:

  • Geleistete Arbeitsstunden einschließlich Stunden aus eingebrachten Arbeitszeitguthaben sowie Überstunden
  • Bezahlte Feiertagsstunden
  • Lohnfortzahlungsstunden bei Krankheit oder sogenannte Sozialstunden (beispielsweise Freistellungen aus familiären Gründen)

Nicht zu melden sind:

  • Urlaubsstunden
  • Geleistete Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto übertragen, also nicht in diesem Monat vergütet werden
  • Ausfallstunden ohne Bruttolohn, beispielsweise Ausfallstunden mit Saison-Kurzarbeitergeld

Meldung von Ausfallstunden (gewerbliche Arbeitnehmer)

Seit dem 01.01.2023 gilt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Kurzarbeit darf nicht dazu führen, dass die Mindesturlaubsvergütung unter der regulären Vergütung liegt. Daher müssen Ausfallstunden, die im gesamten Jahr durch Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeiter angefallen sind, gemeldet werden.

Meldung des Bruttostundenlohns (gewerbliche Arbeitnehmer)

Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung muss der Bruttostundenlohn ohne Zuschläge (Gesamttarifstundenlohn) an SOKA-BAU gemeldet werden.

Die Mitteilung des Bruttostundenlohns ist für die Buchung der Mindesturlaubsvergütung erforderlich und stellt sicher, dass es infolge von Einmalzahlungen beziehungsweise Einmaleffekten nicht zu einer zu hohen Mindesturlaubsvergütung kommt.

Auszubildende

Ausbildungsbetriebe senden bitte eine Kopie des Ausbildungsvertrages, der von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigt ist, an SOKA-BAU. Sie erhalten danach umgehend die Unterlagen, die sie für die Abrechnung der Leistungen aus der Ausbildungsförderung von SOKA-BAU benötigen.

Elternzeit

Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, ist dieser Zeitraum elektronisch zu melden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es werden für betroffene Arbeitnehmer keine Beiträge erhoben. Des Weiteren sind bis zum Ende der Elternzeit keine Meldungen vorzunehmen. Verlängert sich die Elternzeit, teilt der Betrieb dies über eine weitere Meldung mit Beginn- und neuem Ende-Datum mit.

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit: Es ist gesetzlich möglich, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden im monatlichen Durchschnitt zu arbeiten. Da in diesem Fall Beiträge erhoben werden, darf es nicht zu einer Ruhendstellung des Beziehungsverhältnisses bei SOKA-BAU kommen. Aus diesem Grund ist an SOKA-BAU eine Elternzeit, in der Teilzeit gearbeitet wird, nicht zu melden.

Erstattungsansprüche

Betriebe brauchen Erstattungsansprüche nicht gesondert zu beantragen, denn sie ergeben sich aus den Meldungen für die Arbeitnehmerkonten.


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