Entschädigung
Entschädigung ist die Auszahlung von Urlaub, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht als Erholungsurlaub nehmen konnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Urlaubstage verfallen sind – dies ist in der Regel nach zwei Jahren der Fall. SOKA-BAU zahlt dieses Geld an den Arbeitnehmer aus.
Ist der Urlaub noch nicht verfallen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen als Abgeltung ausgezahlt werden.
Voraussetzungen für eine Entschädigung
In der Bauwirtschaft kann Urlaub im gesamten Folgejahr genommen werden. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2024 kann zum Beispiel noch bis zum 31.12.2025 als Erholungsurlaub genommen werden. Anschließend verfällt der Urlaubstag, kann aber im Jahr 2026 als Entschädigung ausgezahlt werden. Diese Regelungen gelten auch für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer.
Entschädigung von Urlaubsansprüchen aus Krankheit
Abweichend von der oben genannten Regelung verfallen Urlaubsansprüche aus Krankheit 3 Monate später. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2023 kann hier zum Beispiel noch bis zum 31.03.2025 als Erholungsurlaub beim Bauarbeitgeber genommen werden. Anschließend verfällt der Urlaub, kann aber vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 als Entschädigung ausgezahlt werden.
Beantragung und Fristen
Ein Antrag auf Entschädigung kann online im Kundenportal ausgefüllt werden. Verfallener Urlaub kann ein Jahr lang entschädigt werden. Beispiel: Urlaub aus 2023, der zum 31.12.2024 verfallen ist, kann vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 entschädigt werden.
Entschädigung für Mindesturlaubsvergütung (Urlaubsansprüche aufgrund von Ausfallstunden wegen Saison-Kurzarbeit, konjunktureller Kurzarbeit oder Krankheit) wird für einen zusammenhängenden Zeitraum von längstens 18 Monaten berücksichtigt. Beispiel: Wurden bereits 12 Monate Mindesturlaubsvergütung entschädigt, werden im folgenden Entschädigungszeitraum noch maximal 6 Monate entschädigt.
Jugendliche Arbeitnehmer
Für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Auslernjahr gelten gesonderte Regelungen.
Steuern
SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung einer Entschädigung Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.