SOKA-BAU

Entschädigung

Entschädigung ist die Auszahlung von Urlaub, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht als Erholungsurlaub nehmen konnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Urlaubstage verfallen sind – dies ist in der Regel nach zwei Jahren der Fall. SOKA-BAU zahlt dieses Geld an den Arbeitnehmer aus. 

Ist der Urlaub noch nicht verfallen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen als Abgeltung ausgezahlt werden.

Voraussetzungen für eine Entschädigung

In der Bauwirtschaft kann Urlaub im gesamten Folgejahr genommen werden. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2024 kann zum Beispiel noch bis zum 31.12.2025 als Erholungsurlaub genommen werden. Anschließend verfällt der Urlaubstag, kann aber im Jahr 2026 als Entschädigung ausgezahlt werden. Diese Regelungen gelten auch für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer.

Entschädigung von Urlaubsansprüchen aus Krankheit

Abweichend von der oben genannten Regelung verfallen Urlaubsansprüche aus Krankheit 3 Monate später. Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2023 kann hier zum Beispiel noch bis zum 31.03.2025 als Erholungsurlaub beim Bauarbeitgeber genommen werden. Anschließend verfällt der Urlaub, kann aber vom 01.04.2025 bis 31.03.2026 als Entschädigung ausgezahlt werden. Laut Tarifvertrag können maximal 18 Monate an Mindesturlaubansprüche aufgrund von Krankheit entschädigt werden. Wurde diese Leistung bereits erbracht, besteht kein weiterer Anspruch.

Beantragung und Fristen

Ein Antrag auf Entschädigung kann online im Kundenportal ausgefüllt werden. Verfallener Urlaub kann ein Jahr lang entschädigt werden. Beispiel: Urlaub aus 2023, der zum 31.12.2024 verfallen ist, kann vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 entschädigt werden.

Entschädigung für Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit wird für einen zusammenhängenden Zeitraum von längstens 18 Monaten berücksichtigt. Beispiel: Wurden bereits 12 Monate Mindesturlaubsvergütung entschädigt, werden im folgenden Entschädigungszeitraum noch maximal 6 Monate entschädigt.

Höhe der Entschädigung aus Bruttolohn

Für Urlaubstage aus 2023 oder später

12,5 %
(Schwerbehinderte: 14,6 %)

Wird auch ausgezahlt, wenn Beiträge des Arbeitgebers fehlen

Für Urlaubstage aus 2022 oder früher

14,25 %
(Schwerbehinderte: 16,63 %)

Wird entsprechend gekürzt, wenn Beiträge des Arbeitgebers fehlen

Seit 2023 werden Urlaubsansprüche (Abgeltung/Entschädigung) auch bei fehlenden Beiträgen der Arbeitgeber ausgezahlt. Diese Ansprüche, sowie weitere Leistungen der Mindesturlaubsvergütung, werden über den tariflichen Solidarausgleich finanziert  (§ 8 BRTV).

Jugendliche Arbeitnehmer

Für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Auslernjahr gelten gesonderte Regelungen.

Steuern

SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung einer Entschädigung Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.


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