SOKA-BAU

Abgeltung

Wenn ein Arbeitnehmer aus der Baubranche ausscheidet und noch Urlaub nehmen könnte, kann er sich diesen Resturlaub von SOKA-BAU als Abgeltung auszahlen lassen. Eine Abgeltung wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt.

Voraussetzungen für eine Abgeltung

Voraussetzung für die Zahlung einer Abgeltung ist, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer aus einem Baubetrieb ausgeschieden ist, noch Resturlaub hat und aktuell nicht arbeitslos ist. Diese Regelungen gelten auch für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer.

Eine Abgeltung können gewerbliche Arbeitnehmer beantragen:

  • die seit mindestens drei Monaten aus dem Baugewerbe ausgeschieden sind oder
  • die jetzt eine Ausbildung machen oder Angestellte sind oder
  • die seit weniger als drei Monaten aus dem Baugewerbe ausgeschieden sind und jetzt eine Rente beziehen.

Antrag und Fristen

Der Antrag auf Abgeltung kann online ausgefüllt werden. Dafür wird die Meldebescheinigung der Sozialversicherung (Video) benötigt. Eine Abgeltung kann bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden. Anschließend verfällt der Urlaub und kann stattdessen als Entschädigung ausgezahlt werden.

Ausnahme: Ansprüche aus der Mindesturlaubsvergütung wegen Krankheit können drei Monate länger, also bis zum 31.03. des folgenden Jahres, abgegolten und anschließend ein weiteres Jahr lang entschädigt werden.


Höhe der Abgeltung/Beitragsdeckung

Für Urlaubstage aus 2023 oder später

12,5 %
(Schwerbehinderte: 14,6 %)

Wird auch ausgezahlt, wenn Beiträge des Arbeitgebers fehlen

Für Urlaubstage aus 2022 oder früher

14,25 %
(Schwerbehinderte: 16,63 %)

Wird entsprechend gekürzt, wenn Beiträge des Arbeitgebers fehlen

Jugendliche Arbeitnehmer

Für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Auslernjahr gelten gesonderte Regelungen.

Steuerliche Aspekte und Sozialversicherungspflicht

  • SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
  • Abgeltungen sind sozialversicherungspflichtig. SOKA-BAU berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages, zieht diesen von der Abgeltung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung.

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