SOKA-BAU

Schwerbehinderung

Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gibt es spezielle Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs und der Urlaubsdauer. 

Urlaubsanspruch 

Der Urlaub für Schwerbehinderte beträgt im Kalenderjahr (= Urlaubsjahr) 35 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Bei An- oder Aberkennung der Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres erhält der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub anteilig. Der Anteil wird für jeden vollen Monat errechnet, in dem die Schwerbehinderung besteht.

Urlaubsgeld

Für Schwerbehinderte gilt eine gesonderte Berechnung des Urlaubsgelds.

Urlaubsdauer berechnen 

Die Dauer des Urlaubs hängt von der Anzahl der Beschäftigungstage ab, die in Betrieben des Baugewerbes geleistet wurden. Das sind alle Kalendertage während bestehender Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Baubetrieben.

Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs wird die Gesamtzahl der bereits vorhandenen Beschäftigungstage (Kalendertage) im Urlaubsjahr durch 10,3 geteilt. 

Beispiel: 360 Beschäftigungstage / 10,3 = 35 Urlaubstage

Bei An- oder Aberkennung der Schwerbehinderung ab dem 01.05.2004 besteht der höhere Anspruch für jeden vollen Monat der Schwerbehinderung. Das Ergebnis sind die Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt höchstens zustehen.

Als Beschäftigungstage zählen nicht:

  • Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • Tage, an denen der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub erhalten hat, wenn dieser zusammenhängend länger als 14 Kalendertage gedauert hat.

Im Urlaubsjahr erworbene, aber nicht gewährte Urlaubstage werden auf das ganze nächste Jahr übertragen.

Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt für alle Arbeitnehmer einheitlich.


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