SOKA-BAU

Jugendliche Arbeitnehmer

Für jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer gibt es abweichende Regelungen zur Berechnung und Übertragung von Urlaub. Diese gelten bis zum Ende des Jahres, in dem die Jugendlichen volljährig werden. 

Besondere Regelungen für jugendliche Arbeitnehmer

Für jugendliche Arbeitnehmer gelten die gesetzlichen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Abweichend davon haben auch jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub (Schwerbehinderte: 35 Tage). Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Das Urlaubsentgelt berechnet sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Der Jugendliche hat Anspruch auf Urlaubsentgelt plus 25 % zusätzliches Urlaubsgeld.

SOKA-BAU erstattet Betrieben die gezahlte Urlaubsvergütung für jugendliche gewerbliche Arbeitnehmer. Mit der Monatsmeldung werden diese an SOKA-BAU übermittelt.

Kann der Jugendliche seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig nehmen, so sind die verbliebenen Urlaubstage nicht durch SOKA-BAU, sondern durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Eine Entschädigung ist nicht möglich.

Übertragbarkeit des Urlaubs

Bei jugendlichen Arbeitnehmern gelten für die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr die gesetzlichen Regelungen. Ausnahme: Wird der Jugendliche im Kalenderjahr volljährig und besteht das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12. dieses Jahres hinaus, kann der Urlaub wie im Urlaubsverfahren in das ganze Folgejahr übertragen werden. Die Urlaubsvergütung für die übertragenen Tage errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Jahresende.

Zum Urlaub für volljährige gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr gibt es ein passendes Webinar.


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