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Vorteile des Urlaubsverfahrens
- Arbeitgeber müssen nicht bereits nach sechs Monaten Beschäftigung einen vollen Jahresurlaub zahlen.
- Gewährung von Urlaub unabhängig von im Betrieb erworbenen Ansprüchen möglich
- Urlaubskosten werden gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt.
- Einsatzflexibilität durch lange Urlaubsübertragung und Entschädigungsmöglichkeit
Hintergrund
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht allerdings erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit.
Im Baugewerbe – wo kürzere Beschäftigungszeiten üblich sind – ist diese Regelung entsprechend problematisch. Über ein Drittel der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer würden keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben, da sie weniger als sechs Monate durchgehend im gleichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Darüber hinaus wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitgeber, bevor sie ihre erworbenen Urlaubsansprüche genommen haben.

Ausgezahltes Urlaubsgeld
Urlaubsvergütungen | Ausgezahlte Entschädigungen | Ausgezahlte Abgeltungen | |
2021 | 2.208.977.864 EUR | 78.300.015 EUR | 54.634.695 EUR |
2020 | 2.116.007.097 EUR | 72.010.452 EUR | 54.434.588 EUR |
Häufig gestellte Fragen
Gewerbliche Arbeitnehmer haben im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Tage Urlaub – Schwerbehinderte 35 Tage. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen erwerben sie sich Anspruch auf einen Urlaubstag – Schwerbehinderte nach 10,3 Beschäftigungstagen. Samstage gelten dabei nicht als Urlaubstage.
Technische oder kaufmännische Angestellte dürfen 30 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr nehmen. Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Für jeden Tag Urlaub erhält der Angestellte seit 01.01.2018 ein zusätzliches Urlaubsgeld von 24 Euro.
Der Urlaubsanspruch ist in § 10 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes geregelt.
Die Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) beträgt deutschlandweit 14,25 % des Bruttolohns – bei Schwerbehinderten 16,63 %.