Vorteile des Urlaubsverfahrens
  • Arbeitgeber müssen nicht bereits nach sechs Monaten Beschäftigung einen vollen Jahresurlaub zahlen.
  • Gewährung von Urlaub unabhängig von im Betrieb erworbenen Ansprüchen möglich
  • Urlaubskosten werden gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt.
  • Einsatzflexibilität durch lange Urlaubsübertragung und Entschädigungsmöglichkeit

Hintergrund

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle  Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht allerdings erst nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit.

Im Baugewerbe – wo kürzere Beschäftigungszeiten üblich sind – ist diese Regelung entsprechend problematisch. Über ein Drittel der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer würden keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben, da sie weniger als sechs Monate durchgehend im gleichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Darüber hinaus wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitgeber, bevor sie ihre erworbenen Urlaubsansprüche genommen haben.

Ausgezahltes Urlaubsgeld 

             UrlaubsvergütungenAusgezahlte Entschädigungen     Ausgezahlte Abgeltungen
2021

2.208.977.864 EUR

78.300.015 EUR

54.634.695 EUR

2020

2.116.007.097 EUR

72.010.452 EUR

54.434.588 EUR

Häufig gestellte Fragen

Gewerbliche Arbeitnehmer haben im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Tage Urlaub – Schwerbehinderte 35 Tage. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen erwerben sie sich Anspruch auf einen Urlaubstag – Schwerbehinderte nach 10,3 Beschäftigungstagen. Samstage gelten dabei nicht als Urlaubstage.

Technische oder kaufmännische Angestellte dürfen 30 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr nehmen. Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Für jeden Tag Urlaub erhält der Angestellte seit 01.01.2018 ein zusätzliches Urlaubsgeld von 24 Euro.

Der Urlaubsanspruch ist in § 10 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes geregelt. 
 

Die Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) beträgt deutschlandweit 14,25 % des Bruttolohns – bei Schwerbehinderten 16,63 %.