SOKA-BAU

Steuern und Sozialversicherung

Die Auszahlung von Urlaubsansprüchen durch SOKA-BAU (Entschädigung oder Abgeltung) ist steuerpflichtig, darum kümmert sich SOKA-BAU. Renten hingegen sind vom Empfänger selbst zu versteuern. Einige Leistungen von SOKA-BAU sind auch sozialversicherungspflichtig. Bei der Auszahlung werden daher gegebenenfalls Beiträge für die Sozialversicherung einbehalten.

Urlaub

Entschädigungen oder Abgeltungen sind steuerpflichtig. Sofern der Auszahlungsbetrag kleiner als 10.000 EUR ist, werden pauschal 20 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt Wiesbaden abgeführt. Der gesamte Steuerabzug beträgt 21,1 % beziehungsweise mit Kirchensteuer 22,9 % vom Bruttobetrag.

Hierfür benötigt SOKA-BAU die Steuer-ID des Arbeitnehmers. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung schickt SOKA-BAU dem Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer bei Abgabe seiner Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt berücksichtigt dann die bereits von SOKA-BAU abgeführten Steuern. Dadurch kann sich möglicherweise eine Steuerrückzahlung ergeben.

Bei Abgeltungen zieht SOKA-BAU außerdem den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab. Diesen Anteil überweist SOKA-BAU an den Arbeitgeber, der für die Abführung der Sozialversicherung verantwortlich ist. Grundlage ist die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung.

Entschädigungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Meldung zur Sozialversicherung

Renten

Die Rentenbeihilfe, die Tarifrente Bau, die BauRente ZukunftPlus sowie die BauRente BasisPlus sind bei Auszahlung in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig (sowohl bei Rentenzahlung als auch bei einmaliger Auszahlung in einer Summe). Sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, führt SOKA-BAU diese grundsätzlich an die zuständige Krankenkasse ab und mindert den Auszahlungsbetrag entsprechend. Um die Versteuerung muss der Rentner sich selbst in seiner Einkommensteuererklärung kümmern.

Dafür erstellt SOKA-BAU für Rentner jährlich eine Steuerbescheinigung. Abweichend hiervon erhalten Rentner bei der Rentenbeihilfe von SOKA-BAU nur beim erstmaligen Bezug der Rentenbeihilfe und wenn sich die jährliche Leistungshöhe ändert, eine Steuerbescheinigung. Die Höhe der Rentenbezüge wird jährlich von SOKA-BAU ans Finanzamt gemeldet. Ob Steuern zu entrichten sind, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab.

In der Ansparphase sind die Beiträge zur BauRente unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungsfrei.

Todesfall

Auch auf die Auszahlung von Urlaubs- und Rentenansprüchen an Hinterbliebene nach Todesfall sind Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Einmalige Todesfallleistungen (Sterbegeld) sind nur steuerpflichtig.


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