Rentenbeihilfe
Die Rentenbeihilfe war die Branchenrente der Bauwirtschaft, bevor sie 2016 von der Tarifrente Bau abgelöst wurde.
Die Beiträge werden von den Betrieben eingezahlt. Eine Rentenbeihilfe kann nur erhalten, wer vor 2016 im Tarifgebiet West beschäftigt war. Leitende und geringfügig beschäftigte Angestellte haben keinen Anspruch auf eine Rentenbeihilfe.
Rentenhöhe
Die Höhe der Rentenbeihilfe richtet sich nach der Anzahl der Monate, die ein Arbeitnehmer auf dem Bau gearbeitet hat, und seinem Alter bei Rentenbeginn. Je nachdem, welche Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Anspruch auf die volle Rentenbeihilfe oder auf die unverfallbaren Leistungen bestehen.
SOKA-BAU informiert alle Kunden einmal jährlich in der Renteninformation über die zu erwartende Rentenhöhe.
Auszahlung
Die Rentenbeihilfe wird für drei Monate im Voraus am Monatsanfang (Januar, April, Juli, Oktober) von SOKA-BAU überwiesen. Eine einmalige Auszahlung in einer Summe ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Sobald dem Rentner ein Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, kann die Rentenbeihilfe bei SOKA-BAU beantragt werden. Beim Bezug einer gesetzlichen vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente und beim Bezug einer Unfallrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wird auch die Rentenbeihilfe gezahlt.
Für den Erhalt der vollen Rentenbeihilfe müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- mindestens 220 Monate Tätigkeit in der Bauwirtschaft (Erfüllung der „Wartezeit“),
- davon mindestens 60 Monate in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn und
- eine bei SOKA-BAU gemeldete Beschäftigung in der Bauwirtschaft innerhalb von 12 Monaten vor Rentenbeginn.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf unverfallbare Leistungen bestehen, wenn
- beim Ausscheiden aus der Bauwirtschaft ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist und
- eine Mindestbeschäftigungszeit beim selben Baubetrieb vorliegt.
Ausscheiden aus der Bauwirtschaft | Mindestalter beim Ausscheiden | Zugehörigkeit zu einem Betrieb |
ab 21.12.1974 | 35 Jahre | 120 Monate |
nach dem 31.12.2002 | 30 Jahre | 60 Monate |
nach dem 31.12.2013 | 25 Jahre | 60 Monate |
nach dem 31.12.2015 | 21 Jahre | 36 Monate |
Als anrechenbare Beschäftigungszeiten für die Rentenbeihilfe gelten alle Zeiten der Tätigkeit im Baugewerbe (Tarifgebiet West), für die Betriebe Beiträge gezahlt haben (Wartezeit). Zeiten davor ohne Beitragspflicht in der Bauwirtschaft, für gewerbliche Arbeitnehmer war das vor 1958 und für Angestellte vor 1976, werden ebenfalls berücksichtigt. Auch Ausbildungszeiten in Baubetrieben zählen als Wartezeit. Wartezeiten können außerdem Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht sein.
Auch bauverwandte Tätigkeitszeiten können bis zu 180 Monate berücksichtigt werden, also solche im Maler-, Dachdecker- und Gerüstbau- sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Tätigkeitszeiten in der Steine- und Erdenindustrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern zählen ebenfalls dazu.
Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit können bis zu 30 Monate als Wartezeit angerechnet werden, wenn diese Zeiten in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn lagen.
Eine Übersicht, welche Wartezeiten im letzten Jahr bei SOKA-BAU gespeichert wurden, erhält jeder Versicherte einmal im Jahr: Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten den Arbeitnehmerkontoauszug, Angestellte eine Jahresbescheinigung über Beschäftigungszeiten im Baugewerbe.
Rentenhöhe volle Rentenbeihilfe
Folgende Renten gibt es bei Erhalt der vollen Rentenbeihilfe:
Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls | Erreichte Wartezeiten | |||
220 Monate | 240 Monate | 330 Monate | 440 Monate | |
65 Jahre und älter | 59,90 | 72,15 | 80,40 | 88,70 |
64 Jahre | 58,30 | 70,55 | 78,80 | 87,10 |
63 Jahre | 56,70 | 68,95 | 77,20 | 85,50 |
62 Jahre | 55,10 | 67,35 | 75,60 | 83,90 |
61 Jahre | 53,50 | 65,75 | 74,00 | 82,30 |
60 Jahre und jünger | 51,90 | 64,15 | 72,40 | 80,70 |
Bei Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr erhöht sich die Rentenbeihilfe pro zwölf Monate um 3,30 EUR.
Rentenhöhe unverfallbare Leistungen
Die Höhe der unverfallbaren Rentenbeihilfe richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und der insgesamt in der Bauwirtschaft erreichten Wartezeit:
Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls | Erreichte Wartezeiten | ||||||
36 Monate | 120 Monate | 180 Monate | 240 Monate | 330 Monate | 360 Monate | 440 Monate | |
65 Jahre und älter | 5,99 | 10,18 | 11,98 | 36,08 | 40,20 | 64,32 | 70,96 |
64 Jahre | 5,83 | 9,91 | 11,66 | 35,28 | 39,40 | 63,04 | 69,68 |
63 Jahre | 5,67 | 9,64 | 11,34 | 34,48 | 38,60 | 61,76 | 68,40 |
62 Jahre | 5,51 | 9,37 | 11,02 | 33,68 | 37,80 | 60,48 | 67,12 |
61 Jahre | 5,35 | 9,10 | 10,70 | 32,88 | 37,00 | 59,20 | 65,84 |
60 Jahre und jünger | 5,19 | 8,82 | 10,38 | 32,08 | 36,20 | 57,92 | 64,56 |
Bei Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr erhöht sich die Rentenbeihilfe pro zwölf Monate um 3,30 EUR.
Auszahlung im Todesfall
Hinterbliebene erhalten eine einmalige Zahlung (Sterbegeld), wenn der Verstorbene am 01.01.2016 bereits als Rentner Rentenbeihilfe bezogen hat. Hat der Rentner die volle Rentenbeihilfe bezogen, beträgt diese Einmalzahlung 920,35 EUR.
Hatte der Rentner nur den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe bezogen, zahlt SOKA-BAU einmalig folgende Beträge aus:
Beschäftigungszeiten in der Bauwirtschaft | Betrag |
mindestens 60 Monate | 92,05 EUR |
mindestens 120 Monate | 184,05 EUR |
mindestens 240 Monate | 460,15 EUR |
mindestens 360 Monate | 736,25 EUR |
Anspruch auf Todesfallleistungen haben Witwe/Witwer oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz. Gibt es diese nicht, haben minderjährige Kinder Anspruch. Bei mehreren leistungsberechtigten Kindern wird die Leistung zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sonderfälle
Erkennt SOKA-BAU nach Prüfung bei einem Bau-Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit an und löst dieser Unfall gleichzeitig eine Unfallrente mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus, wird die volle Rentenbeihilfe trotz fehlender Beschäftigungszeiten gezahlt.
Bauuntauglichkeit: Erfolgt die Aufgabe der Tätigkeit im Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen, kann später trotz fehlender Beschäftigungszeiten die volle Rentenbeihilfe gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauuntauglichkeit durch ein Attest eines beamteten beziehungsweise im öffentlichen Dienst tätigen Arztes nachgewiesen wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens die notwendige Mindestwartezeit erfüllt war. Wichtig: In diesen Fällen sollte unbedingt schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit SOKA-BAU Kontakt aufgenommen werden! Je mehr Zeit nach dem Ausscheiden verstreicht, desto schwerer sind die notwendigen ärztlichen Nachweise zu beschaffen.
Günstigkeitsvergleich
Der Günstigkeitsvergleich sorgt dafür, dass Arbeitnehmern durch die Umstellung von der Rentenbeihilfe auf die Tarifrente Bau keine Nachteile entstehen. Wenn Arbeitnehmer Ansprüche in beiden Rentensystemen haben, erhalten sie mindestens die Rente, die ihnen beim Fortbestand der Rentenbeihilfe zugestanden hätte.
SOKA-BAU führt den Günstigkeitsvergleich automatisch durch. In der jährlichen Renteninformation ist er bereits berücksichtigt.
Beitragshöhe
Bei gewerblichen Arbeitnehmern ist die Beitragshöhe ein festgelegter Prozentsatz der Bruttolohnsumme, bei Angestellten zahlen die Betriebe feste Monatsbeiträge (Beiträge).
Beitragszahlung
Die Beiträge werden von den Baubetrieben mit dem Sozialkassenbeitrag gezahlt. Eine freiwillige Zuzahlung zur Rentenbeihilfe ist nicht möglich.
Steuern und Sozialversicherung
Die Höhe der Rentenbeihilfe wird jährlich von SOKA-BAU ans Finanzamt gemeldet. Eine Steuerbescheinigung erhält der Rentner von SOKA-BAU beim erstmaligen Bezug der Rentenbeihilfe und wenn sich die jährliche Leistungshöhe ändert. Unter Steuern und Sozialversicherung sind die wesentlichen Informationen für die Rentenbeihilfe aufgeführt.