SOKA-BAU

Rentenbeihilfe

Die Rentenbeihilfe war bis 2016 die Branchenrente der Bauwirtschaft.

Zum 01.01.2016 wurde die Branchenrente für die Bauwirtschaft modernisiert. Die Tarifrente Bau löst die Rentenbeihilfe schrittweise ab. Diese beiden Renten sind für viele Beschäftigte der Bauwirtschaft ein unverzichtbarer Bestandteil der Altersvorsorge und für Arbeitnehmer kostenlos. Darüber hinaus bietet die zusätzliche BauRente eine attraktive Möglichkeit, mit freiwilligen Beiträgen vorzusorgen.

Anspruchsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Vor 2016 bereits im Tarifgebiet West tätig, 
  • mindestens 220 Monate Tätigkeit in der Bauwirtschaft (Erfüllung der „Wartezeit“),
  • davon mindestens 60 Monate in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn (Ausfallzeiten wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit können mit bis zu 30 Monaten mitberücksichtigt werden) und
  • direktes Versicherungsverhältnis zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bei Rentenbeginn. 

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf einen Teil der Rentenbeihilfe bestehen. Dieser unverfallbare Anspruch besteht immer dann, wenn 

  • beim Ausscheiden aus der Bauwirtschaft ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist und
  • eine Mindestbeschäftigungszeit bei ein und demselben Arbeitgeber in der Bauwirtschaft vorliegt.
Ausscheiden
aus der Bauwirtschaft
Mindestalter
beim Ausscheiden
Zugehörigkeit
zu einem Betrieb
ab 21.12.1974 35 Jahre 120 Monate
nach dem 31.12.2002 30 Jahre 60 Monate
nach dem 31.12.2013 25 Jahre 60 Monate
nach dem 31.12.2015 21 Jahre 36 Monate

Beitrag und Finanzierung

Die Beiträge werden mit dem Sozialkassenbeitrag von den Arbeitgebern gezahlt. Bei gewerblichen Arbeitnehmern war dies ein Prozentsatz der Bruttolohnsumme, für Angestellte ein fester Monatsbeitrag.

Informationen zur Auszahlung sowie zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Rentenbeihilfe sind unter Branchenrente zu finden.

Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Als Wartezeit (anrechenbare Beschäftigungszeiten um einen Anspruch auf Rentenbeihilfe zu erwerben) gelten alle Zeiten der Tätigkeit im Baugewerbe (Tarifgebiet West), für die der Betrieb die entsprechenden Beiträge gezahlt hat. Sie waren für gewerbliche Arbeitnehmer ab 1958, für Angestellte ab 1976 zu zahlen. Eventuelle Zeiten davor ohne Beitragspflicht werden ebenfalls berücksichtigt. Auch Ausbildungszeiten in einem Baubetrieb zählen als Wartezeit, obwohl für die Rentenbeihilfe während der Ausbildung keine Beiträge zu zahlen waren. Wartezeiten können auch Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht sein.

Auch bauverwandte Tätigkeitszeiten können berücksichtigt werden. Also solche im Maler-, Dachdecker-, Gerüstbau- sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Auch Tätigkeitszeiten in der Steine- und Erdenindustrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern zählen dazu. Angerechnet werden können hier maximal 180 Monate. 

Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit können als Wartezeit angerechnet werden (bis zu maximal 30 Monaten) unter der Voraussetzung, dass diese Zeiten in den letzten neun Jahren vor Rentenbeginn liegen.

Den Nachweis über die hinterlegten Wartezeiten erhält jeder Versicherte einmal im Jahr: Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten den Arbeitnehmerkontoauszug, Angestellte eine Jahresbescheinigung über Beschäftigungszeiten im Baugewerbe.

Rentenhöhe

Höhe der Rentenbeihilfe (in EUR)

Die Höhe der Rentenbeihilfe richtet sich nach der Anzahl der Monate, die ein Arbeitnehmer auf dem Bau gearbeitet hat, und seinem Alter bei Rentenbeginn. Die höchste Rente gibt es nach 440 Arbeitsmonaten in der Bauwirtschaft bei Renteneintritt mit 65 Jahren.

Alter des Versicherten
bei Eintritt des Versicherungsfalls
Erreichte Wartezeiten
  220 Monate 240 Monate 330 Monate 440 Monate
65 Jahre und älter 59,90 72,15 80,40 88,70
64 Jahre 58,30 70,55 78,80 87,10
63 Jahre 56,70 68,95 77,20 85,50
62 Jahre 55,10 67,35 75,60 83,90
61 Jahre 53,50 65,75 74,00 82,30
60 Jahre und jünger 51,90 64,15 72,40 80,70

Die Rentenbeihilfe erhöht sich pro zwölf Monate Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr um 3,30 EUR. (Der Versicherungsfall muss nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eingetreten sein.)

Unverfallbare Leistungen (in EUR)

Die Höhe der unverfallbaren Leistungen richtet sich ebenfalls nach dem Alter bei Rentenbeginn und der insgesamt in der Bauwirtschaft erreichten Wartezeit. Sie betragen mindestens 5,19 EUR bei 36 Monaten Wartezeit und höchstens 70,96 EUR monatlich.

Alter des Versicherten
bei Eintritt des Versicherungsfalls
Erreichte Wartezeiten      
  36 Monate 120 Monate 180 Monate 240 Monate 330 Monate 360 Monate 440 Monate
65 Jahre und älter 5,99 10,18 11,98 36,08 40,20 64,32 70,96
64 Jahre 5,83 9,91 11,66 35,28 39,40 63,04 69,68
63 Jahre 5,67 9,64 11,34 34,48 38,60 61,76 68,40
62 Jahre 5,51 9,37 11,02 33,68 37,80 60,48 67,12
61 Jahre 5,35 9,10 10,70 32,88 37,00 59,20 65,84
60 Jahre und jünger 5,19 8,82 10,38 32,08 36,20 57,92 64,56

Erwerbsminderungsrenten

Beim Bezug einer Voll- oder Teil-Erwerbsmindungsrente wird auch die Rentenbeihilfe gezahlt. 

Unfallrenten

Erkennt der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bei einem Arbeitnehmer eines Baubetriebes einen Arbeitsunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit an und löst dieser Unfall gleichzeitig eine Unfallrente mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % aus, wird die Rentenbeihilfe ohne Berücksichtigung von Wartezeiten gezahlt.

Bauuntauglichkeit

Wird eine Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes aufgenommen, besteht bei Rentenbeginn in der Regel kein Versicherungsverhältnis mehr bei SOKA-BAU und damit auch kein Anspruch auf Rentenbeihilfe. Ausgenommen sind unverfallbare Ansprüche.

Erfolgt die Aufgabe der Tätigkeit im Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen, kann später trotzdem die volle Rentenbeihilfe gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies durch ein Attest eines beamteten beziehungsweise im öffentlichen Dienst tätigen Arztes nachgewiesen wird und zum Zeitpunkt des Ausscheidens die notwendige Mindestwartezeit erfüllt war.

Wichtig: In diesen Fällen sollte unbedingt schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit SOKA-BAU Kontakt aufgenommen werden! Je mehr Zeit nach dem Ausscheiden verstreicht, desto schwerer sind die notwendigen ärztlichen Nachweise zu beschaffen.

Todesfallleistungen

Eine Leistung im Todesfall erhalten Hinterbliebene von Rentnern, die bereits zum 01.01.2016 einen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenbeihilfe hatten.

Rente beantragen

Sobald dem Rentner ein Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, kann die Rentenbeihilfe bei SOKA-BAU beantragt werden.

Die Rentenbeihilfe ist steuerpflichtig und als Versorgungsbezüge sind die Leistungen auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.


War diese Seite hilfreich?