SOKA-BAU

Todesfall

Im Todesfall erhalten Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen die Urlaubsansprüche und Rentenleistungen von SOKA-BAU ausgezahlt. 

Auszahlung von Urlaubsansprüchen

Stirbt ein Arbeitnehmer, so haben Erben Anspruch gegenüber SOKA-BAU auf

  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Urlaubsvergütung,
  • Auszahlung der Abgeltung,
  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Entschädigung.

Als Nachweis dient der Erbschein oder ein notariell beglaubigtes Testament.

Die ausgezahlten Urlaubsansprüche sind sozialversicherungspflichtig; es fallen gegebenenfalls Steuern an. 

Auszahlung von Rentenansprüchen im Todesfall

Hinterbliebene sind Witwe/Witwer beziehungsweise Lebenspartner/Lebenspartnerin oder, falls es diese nicht gibt, die waisenrentenberechtigten Kinder (minderjährige Kinder bei der Rentenbeihilfe) des Verstorbenen.

Die Ansprüche für Hinterbliebene unterscheiden sich danach, welche Altersvorsorge der Verstorbene bei SOKA-BAU hatte.

Tarifrente Bau

  • Bei Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung der gezahlten Beiträge im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen (maximal 8.000 EUR)
  • Bei Tod nach Rentenbeginn: Im Todesfall innerhalb von 60 Monaten nach Rentenbeginn erhalten die Hinterbliebenen die Leistung weiter, bis insgesamt 60 Monatsrenten gezahlt wurden.

Rentenbeihilfe

Auszahlung eines einmaligen Sterbegelds an Hinterbliebene von Rentnern, die seit mindestens 31.12.2015 eine Rentenbeihilfe von SOKA-BAU bezogen haben. Die Höhe richtet sich dabei nach der erfüllten Wartezeit des verstorbenen Rentners:

War dieser mindestens 220 Monate in der Bauwirtschaft tätig, ist die Wartezeit komplett erfüllt und die Hinterbliebenen erhalten das volle Sterbegeld von 920,35 EUR.

Hatte er nur Anspruch auf einen Teil der Rentenbeihilfe, also auf den unverfallbaren Anspruch, gelten folgende Einmalzahlungen:

Wartezeit Einmalzahlung
Nach 60 Monaten 92,05 EUR
Nach 120 Monaten 184,05 EUR
Nach 240 Monaten 460,15 EUR
Nach 360 Monaten 736,25 EUR

BauRente

  • Leistungen sind abhängig von den individuellen Versicherungsbedingungen.
  • Bei Tod vor Rentenbeginn: je nach Vertrag Auszahlung der gezahlten Beiträge oder Umwandlung der Beiträge in eine lebenslange Rente für die Hinterbliebenen
  • Bei Tod nach Rentenbeginn: je nach Vertrag eine lebenslange Rente für die Hinterbliebenen

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