SOKA-BAU

Beiträge

Mit den Beiträgen werden die Sozialkassenverfahren – das sind Urlaub, Rente und Berufsbildung – finanziert. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich danach, ob es sich um gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte oder Auszubildende handelt.

Beiträge sind auch für die Arbeitnehmer eines Baubetriebes zu zahlen, die selbst nicht mit Bauarbeiten beschäftigt sind. Unabhängig von der Länge der Beschäftigungsdauer sind auch für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen Beiträge zu zahlen.

Die beitragspflichtigen Lohnarten sind unter Bruttolohn beschrieben.

Eine graue Betonwand.

Weg ist weg

Das gilt für vieles, aber nicht für Ihre Beiträge.

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Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

Grundlage für die Berechnung der monatlichen Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne dieser Arbeitnehmer.

Tarifgebiet West
 seit 01.07.2025ab 01.01.2024in den Jahren 2022 und 2023 
Urlaub15,1 %15,1 %15,2 % 
Berufsbildung1,9 %2,2 %2,4 % 
Zusatzversorgung3,2 %3,2 %3,2 % 
Gesamtbeitrag20,2 %20,5 %20,8 % 
     
Tarifgebiet Ost
 seit 01.07.2025ab 01.01.2024in den Jahren 2022 und 2023 
Urlaub15,1 %15,1 %15,2 % 
Berufsbildung1,9 %2,2 %2,4 % 
Zusatzversorgung1,7 %1,4 %1,1 % 
Gesamtbeitrag18,7 %18,7 %18,7 % 
     
Tarifgebiet Berlin West
 seit 01.07.2025ab 01.01.2024in den Jahren 2022 und 2023 
Urlaub15,1 %15,1 %15,2 % 
Berufsbildung1,65 %1,65 %1,65 % 
Zusatzversorgung3,2 %3,2 %3,2 % 
Sozialaufwendungen5,7 %5,7 %5,7 % 
Gesamtbeitrag25,65 %25,65 %25,75 % 
     
Tarifgebiet Berlin Ost
 seit 01.07.2025ab 01.01.2024in den Jahren 2022 und 2023 
Urlaub15,1 %15,1 % 15,2 % 
Berufsbildung1,65 %1,65 %1,65 % 
Zusatzversorgung1,7 %1,4 %1,1 % 
Sozialaufwendungen5,7 %5,7 %5,7 % 
Gesamtbeitrag24,15 %23,85 %23,65 % 

Sonderregelungen bei gewerblichen Arbeitnehmern

Zu gewerblichen Arbeitnehmern können auch zählen:

  • Arbeitnehmer, die nur tageweise oder stundenweise Beschäftigte sind
  • Arbeitnehmer in einem zweiten Arbeitsverhältnis
  • Arbeitnehmer, die selbst nicht mit Bauarbeiten beschäftigt sind
  • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Bürokräfte, die ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt sind
  • Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung – „Minijob“
  • Arbeitnehmer als Raumpfleger
  • Arbeitnehmer, die in Rente sind
  • Werkspoliere und Baumaschinen-Fachmeister
  • Mitarbeitende Familienangehörige, die Entgelt beziehen

Beiträge für Angestellte, Azubis und Dienstpflichtige

Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge erfolgt nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.

Für Angestellte

Tarifgebiet West    
 seit 01.07.2025ab 01.01.2022    
Zusatzversorgung

monatlich
67 EUR

arbeitstäglich
3,35 EUR

monatlich
67 EUR

arbeitstäglich
3,35 EUR
   
Berufsbildung

monatlich
18 EUR

arbeitstäglich
0,90 EUR

monatlich
18 EUR

arbeitstäglich
0,90 EUR
   
Gesamtbeitrag

monatlich
85 EUR

arbeitstäglich
4,25 EUR

monatlich
85 EUR

arbeitstäglich
4,25 EUR
   
      
Tarifgebiet Ost    
 seit 01.07.2025ab 01.01.2024 ab 01.06.2022  
Zusatzversorgung

monatlich
42,50 EUR

arbeitstäglich
2,13 EUR

monatlich
35 EUR

arbeitstäglich
1,75 EUR
monatlich
27,50 EUR

arbeitstäglich
1,38 EUR
  
Berufsbildung

monatlich
18 EUR

arbeitstäglich
0,90 EUR

monatlich
18 EUR

arbeitstäglich
0,90 EUR
monatlich
18 EUR

arbeitstäglich
0,90 EUR
  
Gesamtbeitrag

monatlich
60,50 EUR

arbeitstäglich
3,03 EUR

monatlich
53 EUR

arbeitstäglich
2,65 EUR
monatlich
45,50 EUR

arbeitstäglich
2,28 EUR
  

Für Auszubildende

Diesen Beitrag zahlt die ULAK für den Arbeitgeber an die ZVK (vgl. §18 Abs. 7 VTV n.F.)
 seit 01.07.2025ab 01.01.2022    
Zusatzversorgung20 EUR20 EUR   

Bei Dienstpflicht

Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet West)
 seit 01.07.2025ab 01.01.2022    
monatlich67 EUR67 EUR    
kalendertäglich2,23 EUR2,23 EUR   
      
Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet Ost)
 seit 01.07.2025 ab 01.06.2022ab 01.01.2022 
monatlich42,50 EUR 27,50 EUR25 EUR 
kalendertäglich1,42 EUR 0,92 EUR0,83 EUR 
      
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet West)
 seit 01.07.2025 ab 01.01.2022  
monatlich3,2 % der
Bruttolohnsumme,
basierend auf 
zuletzt gemeldetem
Bruttostundenlohn
und 173 Stunden
pro Monat
 78 EUR  
kalendertäglich  2,60 EUR  
      
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet Ost)
 seit 01.07.2025 ab 01.01.2022  
monatlich3,2 % der
Bruttolohnsumme,
basierend auf 
zuletzt gemeldetem
Bruttostundenlohn
und 173 Stunden
pro Monat
 15 EUR  
kalendertäglich  0,50 EUR  

Sonderregelungen bei Angestellten

Für jeden Angestellten ist ein fester Monatsbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wenn das Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat besteht, werden pro Person Tagesbeiträge gezahlt.

Für Angestellte mit mehreren Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Baubetrieben sind nur für das erste Anstellungsverhältnis Beiträge zu zahlen. Für jedes weitere Anstellungsverhältnis entfällt die Beitragspflicht, wenn dies vom Betrieb, mit dem das Zweitbeschäftigungsverhältnis besteht, bei SOKA-BAU beantragt wird.

Wenn der Arbeitgeber vorübergehend das Gehalt nicht weiterzahlen muss, weil der Angestellte keine Arbeitsleistung erbringen kann (zum Beispiel längere Zeit wegen Krankheit, Mutterschutz, Krankheit mit Krankengeldbezug oder einer Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen), sind Beiträge zu bezahlen. Ausschlaggebend ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Ruht das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel während Eltern- oder Pflegezeit, sind in dieser Zeit keine Beiträge zu zahlen. Arbeitet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit sind Beiträge zu zahlen. 

Bezieht der Angestellte Kurzarbeitergeld (unabhängig von der Höhe), hat der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Beiträge zu entrichten. Ausschlaggebend ist allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

Nicht zu den Angestellten zählen:

  • alle Angestellten, die unter § 5 Absatz 2, 1-4 und unter § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen
  • geringfügig Beschäftigte Angstellte

Aktivrente

Die Aktivrente ermöglicht es Rentnern, nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterzuarbeiten und dabei einen steuerlichen Freibetrag für ihr Einkommen zu nutzen. Diese Regelung hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht, Beitragsberechnung oder die Meldung bei SOKA-BAU. Für gewerblich beschäftigte Aktivrentner bemisst sich der Beitrag unverändert am Bruttolohn. Bei angestellten Aktivrentnern richtet sich die Beitragspflicht nach dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) ändert sich durch die Aktivrente ebenfalls nichts.

Winterbeschäftigungsumlage

SOKA-BAU zieht im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage ein. 

Praktikanten

Praktikanten sind nicht beitragspflichtig, sofern der Gelderwerb nicht im Vordergrund steht.

Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung ist eine von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahme (bis zwölf Monate), um eine Ausbildungsbefähigung zu erhalten. Hier besteht keine Beitragspflicht.

Frühere Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

ZeitraumWestOstBerlin WestBerlin Ost
01.01. - 31.12.201220,10 %16,60 %26,10 %22,60 %
01.01. - 31.12.201319,80 %16,60 %25,80 %22,60 %
01.01. - 31.12.201420,40 %17,20 %26,55 %23,35 %
01.01. - 31.12.201520,40 %17,20 %26,55 %23,35 %
01.01. - 31.12.201620,40 %17,20 %26,55 %23,35 %
01.01. - 31.12.201720,40 %17,20 %26,55 %23,35 %
01.01. - 31.12.201820,40 %17,20 %26,55 %23,35 %
01.01. - 31.12.201920,80 %18,80 %25,75 %23,75 %
01.01. - 31.12.202020,80 %18,90 %25,75 %23,85 %
01.01. - 31.12.202120,80 %18,90 %25,75 %23,85 %
01.01. - 31.12.202220,80 %18,70 %25,75 %23,65 %
01.01. - 31.12.202320,80 %18,70 %25,75 %23,65 %
01.01.2024 - 30.06.202520,50 %18,70 %25,65 %23,85 %

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