Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

Definition gemäß Bundesrahmentarifvertrag:
Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers verfallen gegenüber ihrem baugewerblichen Arbeitgeber am Endes des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt.

Das bedeutet für die Praxis:
Angesparter Urlaub aus dem laufenden Jahr kann im laufenden Jahr und im Folgejahr über den Arbeitgeber als Erholung genommen werden. Mit Ablauf des Folgejahres – also 31.12. – ist der Urlaub verfallen. Ab dem 01.01. des neuen Jahres kann eine Entschädigung bei SOKA-BAU beantragt werden.

Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 verfällt am 31.12.2023. 
Das heißt, der Urlaub kann nicht mehr als Erholung genutzt werden. 
Ab dem 01.01.2024 hat der Arbeitnehmer – bis zum Ablauf des Jahres, also 31.12.2024 –Anspruch auf Entschädigung. Dafür muss ein Antrag bei SOKA-BAU gestellt werden.

Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate später.  

Beispiel:
Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung aus dem Jahr 2021 verfallen zum 31.03.2023.

Beispiel
Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Saison-KUG 2021 sind am 31.12.2022 verfallen und können im laufenden Jahr (bis 31.12.2023) als Entschädigung bei SOKA-BAU beantragt werden.

Beispiel:
Mindesturlaubsvergütungsansprüche für Ausfallstunden aus Saison KUG / KUG aus dem Jahr 2023 verfallen am 31.12.2024. Eine Entschädigung durch SOKA-BAU ist vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 möglich.