Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers verfallen gegenüber ihrem baugewerblichen Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt.
Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 verfällt zum 31.12.2021. Danach hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber SOKA-BAU.
Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate später.
Beispiel:
Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung aus dem Jahr 2019 verfallen zum 31.03.2021. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht.
Beispiel:
Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Saison-KUG 2019 verfallen am 31.12.2020. Danach hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber SOKA-BAU.