Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Definition gemäß Bundesrahmentarifvertrag:
Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers verfallen gegenüber ihrem baugewerblichen Arbeitgeber am Endes des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt.
Das bedeutet für die Praxis:
Angesparter Urlaub aus dem laufenden Jahr kann im laufenden Jahr und im Folgejahr über den Arbeitgeber als Erholung genommen werden. Mit Ablauf des Folgejahres – also 31.12. – ist der Urlaub verfallen. Ab dem 01.01. des neuen Jahres kann eine Entschädigung bei SOKA-BAU beantragt werden.
Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verfällt am 31.12.2022.
Das heißt, der Urlaub kann nicht mehr als Erholung genutzt werden.
Ab dem 01.01.2023 hat der Arbeitnehmer – bis zum Ablauf des Jahres, also 31.12.2023 –Anspruch auf Entschädigung. Dafür muss ein Antrag bei SOKA-BAU gestellt werden.
Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate später.
Beispiel:
Die Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung aus dem Jahr 2020 verfallen zum 31.03.2022. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht.
Beispiel:
Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Saison-KUG 2020 verfallen am 31.12.2021. Danach hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber SOKA-BAU.