Zahlung und Erstattung

Zahlung der Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber
 Ausbildungsjahr
 1.2.  3.4.

Gewerblich Auszubildende

935

1.230

1.495

1.580

Techn./Kaufm. Auszubildende

930

1.108

1.384

 

Auszubildende  im feuerungstechn. Gewerbe

935

1.273

1.599

 

Angaben in Euro
Tarifgebiet West = Alte Bundesländer

 Ausbildungsjahr
 1.2.  3.4.

Gewerblich Auszubildende

920

1.230

1.495

1.580

Techn./Kaufm. Auszubildende

915

1.108

1.384

 

Auszubildende  im feuerungstechn. Gewerbe

920

1.273

1.599

 

Angaben in Euro
Tarifgebiet West = Alte Bundesländer

 Ausbildungsjahr
 1.2.  3.4.

Gewerblich Auszubildende

880

1.095

1.305

1.365

Techn./Kaufm. Auszubildende

873

1.000

1.219

 

Auszubildende im feuerungstechn. Gewerbe

880

1.130

1.392

 

Angaben in Euro
Tarifgebiet Ost = Neue Bundesländer

 Ausbildungsjahr
 1.2.  3.4.

Gewerblich Auszubildende

855

1.060

1.270

1.330

Techn./Kaufm. Auszubildende

848

965

1.184

 

Auszubildende im feuerungstechn. Gewerbe

855

1.095

1.357

 

Angaben in Euro
Tarifgebiet Ost = Neue Bundesländer

Es erfolgt eine Erstattung an den ausbildenden Betrieb für die an den gewerblich Auszubildenden gezahlte Ausbildungsvergütung, maximal in Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütung:

  • 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
  • 6 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres
  • 1 Monat Ausbildungsvergütung des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres
  • Zuzüglich eines Aufwands für Sozialaufwendungen von 20 %

Bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden:

  • 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
  • 4 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres
  • Zuzüglich eines Aufwands für Sozialaufwendungen von 20 %
Erstattung der Ausbildungsvergütung durch SOKA-BAU

Die Erstattung der von Ihnen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen gezahlten Ausbildungsvergütung beantragen Sie bitte per elektronischer Datenübermittlung oder per MINT (Meldung per Internet).

Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Daten auf einem dieser Wege zu melden, rufen Sie uns bitte an. Wir senden Ihnen dann umgehend entsprechende Einlösungsscheine zu.

Überbetriebliche Ausbildungskosten

Insbesondere für die Berufe der Stufenausbildung Bau sieht die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vor, entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen.

Die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten erfolgt durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte für diejenige Zeit, für die der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden für Ausbildungsmaßnahmen in der Ausbildungsstätte freigestellt hat und für die die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.

Voraussetzung:
Die überbetriebliche Ausbildungsstätte ist in der bei SOKA-BAU geführten Liste eingetragen und hat die Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 25 BBTV (Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe) nachgewiesen. Eine Förderung kann nur für geprüfte Berufe und geprüfte Beherbergungsstätten erfolgen.

Ausnahme:
Kosten für Lehrgänge, die für das Gerüstbauhandwerk durchgeführt werden, können von SOKA-BAU nicht erstattet werden.

Überbetriebliche Ausbildungsstätten

Besuchen die Auszubildenden überbetriebliche Ausbildungsstätten, werden dem Ausbildungsbetrieb die Gebühren und Kosten (für die Ausbildung und Internatsunterbringung) der Ausbildungsstätte sowie die Fahrtkosten von der Wohnung bis zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte erstattet, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden für die überbetriebliche Ausbildung freigestellt hat,
  • die Ausbildungsstätte in der bei SOKA-BAU geführten Liste eingetragen ist und sie die Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 25 BBTV nachgewiesen hat.

Kosten für Lehrgänge, die für das Gerüstbauhandwerk durchgeführt werden, können von SOKA-BAU nicht erstattet werden.

Bei einer Ausbildung in den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (sogenannte Stufenausbildungsverordnung) sowie bei Berufen, deren Ausbildungsordnung eine überbetriebliche Ausbildung vorsieht, werden die überbetrieblichen Ausbildungskosten im Umfang der zeitlichen Vorgaben erstattet.

Wenn die jeweilige Ausbildungsordnung keine überbetriebliche Ausbildung vorsieht, aber Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden sollen, gelten Höchstgrenzen bei der Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten.

Diese Höchstgrenzen betreffen die maximale Gesamtdauer von überbetrieblichen Lehrgängen (Ausbildungstagewerke) während der Ausbildung und sind im Einzelnen:

  • Bei kaufmännischen Berufen 50 Tage
  • Bei technischen Berufen 90 Tage
  • Bei den gewerblichen Berufen wie Elektroniker, Mechaniker und Mechatroniker (darunter fallen z. B. auch Industriemechaniker, Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik und Elektroanlagenmonteur), Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice 150 Tage
  • Bei sonstigen Berufen 75 Tage

SOKA-BAU erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die folgenden tarifvertraglich festgelegten Beträge für die überbetriebliche Ausbildung durch Überweisung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. 

Folgende Erstattungssätze gelten ab 01.01.2023:

  •  Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR (45 EUR bis 31.12.2022)
  •  Bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 37 EUR (34 EUR bis 31.12.2022)

Höhere Gebühren werden auf Nachweis erstattet (gemäß § 26 BBTV), soweit dies Kosten für Ausbildung und Unterbringung gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 BBTV sind:

  • Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu einem Höchstbetrag von 71 EUR (61 EUR bis 31.12.2022)
  • Bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 51 EUR täglich (45 EUR bis 31.12.2022)

Aufgrund der anhaltenden Pandemie und der Energiekrise gibt es noch weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wenn die Ausbildungsstätte die Kosten gemäß § 26 BBTV nachweist:

„Corona-Erstattungssätze“    
bis zu 3,50 EUR je Ausbildungstagewerk = 74,50 EUR
und zusätzlich bis zu 19,00 EUR je Internatsunterbringung = 70 EUR 

„Energiepreiszuschlag“    
0,50 EUR je Ausbildungstagewerk
0,50 EUR je Internatsunterbringung
gestaffelt bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 8 EUR 

In Summe:
Maximal: Ausbildungstagewerk 82,50 EUR
Maximal: Internatsunterbringung 78 EUR

Die bisherigen eigenständigen „Corona-Erstattungssätze“ sind nun als Zuschläge zu den Erstattungssätzen ausgestaltet worden. Die Höhe der Zuschläge entspricht der Differenz zwischen den neuen Erstattungssätzen und den bisherigen Corona-Erstattungssätzen. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme bleiben unverändert. Das bedeutet, dass vor Ort weiterhin pandemiebedingte Einschränkungen vorliegen müssen, die durch den Wirtschaftsprüfer/vereidigen Buchprüfer nachgewiesen werden.

Die Inanspruchnahme des „Energiepreiszuschlages“ setzt voraus, dass sich der Verbraucherpreisindexwert gegenüber dem für August 2022 geltenden Wert um mindestens 5 Prozentpunkte erhöht hat und auch die Ausbildungsstätte eine höhere Kostenbelastung durch die Energiepreise nachweisen kann. Die Zuschlagshöhe für den betreffenden Kalendermonat richtet sich dann alleine nach dem Umfang der Abweichung vom Indexwert: Je 5 Prozentpunkte erhöht sich der Zuschlag um 0,50 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 8,00 EUR.

Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Gas, Strom und andere Brennstoffe (CC13-045). Diesen finden Sie beispielsweise in der Datenbank des Statischen Bundesamtes unter genesis.destatis.de. Der Index lag im August 2022 bei 152,6.

Die neue Regelung des „Energiepreiszuschlages“ sieht vor, dass sich die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers für die Geltendmachung des Zuschlags konkret auf die Erhöhung der Bezugspreise für Strom, Gas oder andere Brennstoffe und daraus resultierende Kostensteigerungen bezieht. 


Information über Kostenabrechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

SOKA-BAU informiert den Ausbildungsbetrieb einmal jährlich darüber, welche überbetrieblichen Ausbildungskosten für seine Auszubildenden erstattet wurden.

Warum Sie Geld verschenken, wenn Sie nicht ausbilden – ein Rechenbeispiel

Ein Baubetrieb hat einen gewerblichen Arbeitnehmer, der durchschnittlich 3.000 EUR pro Monat verdient. Für diesen Arbeitnehmer bezahlt der Betrieb monatlich 72 EUR für das Berufsbildungsverfahren an SOKA-BAU (2,4 % vom Bruttolohn des gewerblichen Arbeitnehmers). Würde der Baubetrieb ausbilden, bekäme er folgende Erstattung pro Azubi:

 

Ausbildungsvergütung

Erstattung

1. Ausbildungsjahr

935 €

11.220 €
(10 Monate x 935  €
+ 20 % Sozialaufwendungen)

2. Ausbildungsjahr

1.230 €

8.856  €
(6 Monate x 1.230  €
+ 20 % Sozialaufwendungen)

3. Ausbildungsjahr

1.495  €

1.794  €
(1 Monat x  1.495  €
+ 20 % Sozialaufwendungen)

Gesamterstattung Ausbildungsvergütung: 21.870  €
(+ Übernahme großer Teile der Kosten für die überbetriebliche Ausbildung inkl. Fahrtkosten: ca. 17.000  €)
= ca. 39.000  € Förderung