SOKA-BAU

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich eines Bautarifvertrags gibt an, wo und für welche Betriebe und Beschäftigten er gilt.

Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich eines Bautarifvertrags gibt an, wo er regional gilt (räumlicher Geltungsbereich) und welche Betriebe (betrieblicher Geltungsbereich) und Beschäftigten (persönlicher Geltungsbereich) ihm unterliegen.

Räumlicher Geltungsbereich ist Deutschland, aber Entsendebetriebe nehmen auch am Urlaubsverfahren teil

Die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gelten für alle Betriebe, die ihren Betriebssitz in Deutschland haben.

Aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten für aus dem Ausland nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer die inländischen Mindestarbeitsbedingungen, also unter anderem der Urlaubsanspruch und der gesetzliche Mindestlohn. Daher nehmen auch Entsendebetriebe mit ihren gewerblichen Arbeitnehmern am Urlaubsverfahren teil.

Betrieblicher Geltungsbereich - bauliche Tätigkeiten entscheidend 

Erfasst werden grundsätzlich alle Betriebe, die gewerbliche Bauten erstellen oder gewerblich bauliche oder sonstige bauliche Leistungen erbringen. Die baugewerblichen Tätigkeiten sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aufgelistet. Eine Einschränkung liegt bei Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden beziehungsweise den entsprechend ausgeführten Tätigkeiten vor. Nähere Einzelheiten sind dem Leitfaden zum betrieblichen Geltungsbereich zu entnehmen. Darüber hinaus wird ein unverbindlicher Selbsttest zur Teilnahmeprüfung bei SOKA-BAU angeboten. 

Persönlicher Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer

Zum persönlichen Geltungsbereich gehören alle in einem Baubetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also alle Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer, Auszubildenden und dienstpflichtigen Arbeitnehmer. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Bei der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge sind Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten.


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