SOKA-BAU

Verzug

Ein Verzug tritt ein, wenn Beitragszahlungen/Meldungen an SOKA-BAU nicht fristgerecht erfolgen. Dies kann zu Verzugszinsen und rechtlichen Konsequenzen führen.

Mindestbeiträge und Schätzsummen bei fehlender Meldung

Wenn ein Betrieb gewerbliche Arbeitnehmer und/oder Angestellte beschäftigt, ist für jeden Monat eine Meldung bis zum 15. des Folgemonats abzugeben. Wird keine Meldung innerhalb der Frist abgegeben, schätzt SOKA-BAU die Beiträge. Ein sogenannter Mindestbeitrag wird auf dem Beitragskonto sowie eine Schätzsumme auf dem Winterbeschäftigungsumlagekonto gebucht. Sobald die Meldung erfolgt, ersetzen die gemeldeten Werte die geschätzten Werte. Dieser Korrekturaufwand wird durch pünktliche Meldung vermieden.

Verzugszinsen bei fehlender Zahlung

Wenn geschuldete Beiträge nicht zur Fälligkeit gezahlt werden, fallen ab dem ersten Tag der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von 0,9 % pro Monat an. Ein Verzug kann vermieden werden, indem ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird.
 


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