Winterbeschäftigungsumlage
Mit der Winterbeschäftigungsumlage werden ergänzende Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (ehemals: Schlechtwettergeld) finanziert. Das ist eine finanzielle Hilfe der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Betriebe des Baugewerbes. Die Winterbeschäftigungsumlage ist kein Teil des Sozialkassenbeitrags und wird von SOKA-BAU lediglich im Auftrag der BA eingezogen.
Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt 1,0 % der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (also nicht der Angestellten und Auszubildenden).
Getragen wird die Umlage anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 0,6 % und durch den Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 % des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag von 1,0 % abzuführen.
Temporäre Senkung der Winterbeschäftigungsumlage
Die Winterbeschäftigungsumlage ist seit 01.01.2026 befristet auf 1 Prozentpunkt gesenkt.
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine Verlängerung der Absenkung der Winterbeschäftigungsumlage auf 1,0 % auch für die Jahre 2027 und 2028 geeinigt. Hierfür ist noch eine Änderung der Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales notwendig.
Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt:
| bis 31.12.2025 | seit 01.01.2026 | |
| Gesamtumlage | 2 % | 1 % |
| Arbeitgeberanteil | 1,2 % | 0,6 % |
| Arbeitnehmeranteil | 0,8 % | 0,4 % |
Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.
SOKA-BAU zieht in deren Auftrag die Umlage ein, da Berechnungsgrundlage und Fälligkeitstermine der Winterbeschäftigungsumlage und der Sozialkassenbeiträge identisch sind.
Achtung: Es gibt unterschiedliche Bankverbindungen für die Überweisung der Winterbeschäftigungsumlage und Sozialkassenbeiträge.
Erstattung von Winterbeschäftigungsumlage bei Auslandsbeschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist aber auf Antrag eine Erstattung der bezahlten Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Dementsprechend haben gewerbliche Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Bearbeitung der Erstattungsanträge, soweit die Winterbeschäftigungsumlage korrekt an SOKA-BAU bezahlt wurde.