SOKA-BAU

Winterbeschäftigungsumlage

Mit der Winterbeschäftigungsumlage werden ergänzende Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (ehemals: Schlechtwettergeld) finanziert. Das ist eine finanzielle Hilfe der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Betriebe des Baugewerbes. Die Winterbeschäftigungsumlage ist kein Teil des Sozialkassenbeitrags und wird von SOKA-BAU lediglich im Auftrag der BA eingezogen. 

Die Winterbeschäftigungsumlage betrug im Jahr 2025 2,0 % der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (also nicht der Angestellten und Auszubildenden).

Die Umlage im Jahr 2025 wurde anteilig vom Arbeitgeber in Höhe von 1,2 % und vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag von 2,0 % abzuführen.

Temporäre Senkung der Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage ist seit 01.01.2026 für ein Jahr befristet um 1 Prozentpunkt gesenkt.

Getragen wird die Umlage im Jahr 2026 anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 0,6 % und durch den Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 % des umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer.

Ab dem 01.01.2027 gelten dann wieder die regulären Sätze.

Die Winterbeschäftigungsumlage beträgt:

 Bis 31.12.2025Vom 01.01.2026 - 31.12.2026Ab 01.01.2027
Gesamtumlage

2%

1%

2%

Arbeitgeberanteil

1,2%

0,6%

1,2%

Arbeitnehmeranteil

0,8%

0,4%

0,8%

 

Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.

SOKA-BAU zieht in deren Auftrag die Umlage ein, da Berechnungsgrundlage und Fälligkeitstermine der Winterbeschäftigungsumlage und der Sozialkassenbeiträge identisch sind. 

Achtung: Es gibt unterschiedliche Bankverbindungen für die Überweisung der Winterbeschäftigungsumlage und Sozialkassenbeiträge.

Erstattung von Winterbeschäftigungsumlage bei Auslandsbeschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist aber auf Antrag eine Erstattung der bezahlten Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Dementsprechend haben gewerbliche Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Bearbeitung der Erstattungsanträge, soweit die Winterbeschäftigungsumlage korrekt an SOKA-BAU bezahlt wurde.
 


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