SOKA-BAU

Fälligkeit

Meldungen und Zahlungen an SOKA-BAU sind monatlich zu bestimmten Terminen fällig.

Für die Meldung haben Betriebe immer bis zum 15. des Folgemonats Zeit. Der Sozialkassenbeitrag und die Winterbeschäftigungsumlage müssen bis zum 28. des nächsten Monats an SOKA-BAU gezahlt werden. Wird die Zahlungsfrist versäumt, fallen – ohne weitere Mahnung – Verzugszinsen an.

Beispiel: Für die Monatsmeldung April muss die Arbeitnehmermeldung bis zum 15. Mai bei SOKA-BAU eingegangen sein, die sich daraus ergebende Zahlung bis zum 28. Mai.
 

 


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