SOKA-BAU

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern in Zeiten von Kurzarbeit gewährt wird und nicht beitragspflichtig ist. 

Kurzarbeit wird in der Regel bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingesetzt, um Entlassungen zu vermeiden. Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein. Das bedeutet, es müssen Maßnahmen ergriffen werden (beispielsweise durch Abbau von Urlaub), um die Kurzarbeit zu vermeiden. Arbeitnehmer arbeiten während der Kurzarbeit weniger Stunden oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld hilft, den daraus resultierenden Lohnausfall teilweise auszugleichen.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld unterscheidet sich von dem bauspezifischen Saison-Kurzarbeitergeld.

Keine Beitragspflicht für Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist nicht beitragspflichtig und ist nicht Bestandteil des Bruttolohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend den Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis zu 80 % berücksichtigt. Zu beachten ist, dass Kurzarbeitergeld nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bezogen werden kann. Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Anspruch, da der Arbeitgeber für sie keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt.

Berücksichtigung bei der Mindesturlaubsvergütung

Seit dem 01.01.2023 haben gewerbliche Arbeitnehmer bei Ausfallstunden und Bezug von Kurzarbeitergeld im Zeitraum von 1. April bis 30. November Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung.


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