Beiträge für Angestellte, Auszubildende und Dienstpflichtige
Angestellte (Tarifgebiet West) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 67 EUR | 63 EUR | |
kalendertäglich | 3,35 EUR | 3,15 EUR | |
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Angestellte (Tarifgebiet Ost) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 25 EUR | 25 EUR | |
kalendertäglich | 1,25 EUR | 1,25 EUR | |
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Beitrag Berufsbildung (bundesweit) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 18 EUR | 18 EUR | |
kalendertäglich | 0,90 EUR | 0,90 EUR | |
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Auszubildende (bundesweit) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
20 EUR | 20 EUR | ||
Diesen Beitrag zahlt die ULAK für den Arbeitgeber an die ZVK (vgl. §18 Abs. 7 VTV n.F.) | |||
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Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet West) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 67 EUR | 63 EUR | |
kalendertäglich | 2,23 EUR | 2,10 EUR | |
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Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet Ost) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 25 EUR | 25 EUR | |
kalendertäglich | 0,83 EUR | 0,83 EUR | |
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Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet West) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 78 EUR | 73 EUR | |
kalendertäglich | 2,60 EUR | 2,43 EUR | |
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Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet Ost) | ab 01.01.2022 | im Jahr 2021 | |
monatlich | 15 EUR | 15 EUR | |
kalendertäglich | 0,50 EUR | 0,50 EUR | |
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Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für Angestellte erfolgt nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.
Tagesbeiträge fallen nur für solche Angestellte an, deren Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats beginnt bzw. nicht am Letzten eines Monats endet. Diese Tagesbeiträge sind pro Person sowie für jeden Arbeitstag zu berechnen und zu zahlen.
Für Angestellte mit mehreren Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Baubetrieben sind nur für das erste Anstellungsverhältnis Zusatzversorgungsbeiträge zu zahlen. Für das zweite (und jedes weitere) Anstellungsverhältnis bei einem Baubetrieb (Steuerklasse VI) entfällt die Beitragspflicht, wenn dies vom Betrieb, mit dem das Zweitbeschäftigungsverhältnis besteht, bei SOKA-BAU beantragt wird.
Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind die Angestellten, die nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben, und die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Auszubildende.
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung im Kalenderjahr im Voraus auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Wird eine Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zeitraum von 50 Tagen zu beachten. Eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze zusammenzurechnen. Geringfügige Beschäftigungen liegen zum Beispiel nicht mehr vor, wenn das Arbeitsentgelt aus zwei Beschäftigungsverhältnissen zusammen regelmäßig im Monat 450 Euro überschreitet.
Die Verminderung oder der Wegfall des Gehaltsanspruchs (zum Beispiel aufgrund von Mutterschutz, Krankheit mit Krankengeldbezug oder einer Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen) beeinflusst die Teilnahme am Zusatzversorgungsverfahren nicht. Auch wenn der Arbeitgeber vorübergehend das Gehalt nicht weiterzahlen muss, weil der Angestellte zum Beispiel längere Zeit wegen Krankheit keine Arbeitsleistung erbringen kann, so hat der Arbeitgeber aber – solange das Arbeitsverhältnis besteht – grundsätzlich die Beiträge für die Zusatzversorgung zu entrichten. Ausschlaggebend ist allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Ruht das Arbeitsverhältnis, weil der Angestellte freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leistet, sind für die Zusatzversorgung weiterhin Sozialkassenbeiträge zu entrichten – allerdings nach einem besonderen Verfahren und in einer anderen Beitragshöhe.
Ruht das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen Erziehungsurlaub (Elternzeit), sind während dieser Zeit keine Sozialkassenbeiträge zu zahlen. Für den Zeitraum des Mutterschutzes sind hingegen Sozialkassenbeiträge zu entrichten.
Bezieht der Angestellte Kurzarbeitergeld (unabhängig von der Höhe), hat der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin die Beiträge für die Zusatzversorgung zu entrichten. Ausschlaggebend ist allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.