SOKA-BAU

Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende

SOKA-BAU unterscheidet die Beiträge und Leistungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende. Diese werden vom Arbeitgeber bei SOKA-BAU angemeldet. Für gewerbliche Arbeitnehmer müssen monatliche Meldungen an SOKA-BAU abgegeben werden. Auszubildende werden einmalig angemeldet. Dafür ist der Ausbildungsvertrag an SOKA-BAU zu senden. Für Angestellte werden nach der erfolgten Anmeldung die Festbeiträge bis zur Abmeldung automatisch gebucht.

Grundlage für die Einstufung als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschäftigten, unabhängig von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge.

Gewerbliche Arbeitnehmer - arbeiten überwiegend körperlich

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Arbeiter
  • Aushilfsweise und geringfügig beschäftigte Arbeiter (zum Beispiel Schüler, Studenten, Gelegenheitsarbeiter)
  • Reinigungskräfte, Boten, Lagerarbeiter
  • Rentner, die noch nebenher arbeiten

Für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Höhe des Beitrags ein Prozentsatz der Bruttolohnsumme. Gewerbliche Arbeitnehmer nehmen am Urlaubsverfahren teil und erhalten Anspruch auf eine Branchenrente von SOKA-BAU.

Angestellte - arbeiten überwiegend kaufmännisch, leitend, beaufsichtigend 

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Bürokräfte, Büroangestellte, Technische Zeichner, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach SGB VI ausüben
  • Poliere
  • Schachtmeister

Für Angestellte ist der Beitrag ein Festbetrag. Angestellte nehmen nicht am Urlaubsverfahren teil, haben aber Anspruch auf eine Branchenrente von SOKA-BAU.

Auszubildende - absolvieren eine Berufsausbildung in einem Bauberuf

Für Auszubildende ist der Beitrag ein Festbetrag. Auszubildende nehmen während der Ausbildung nicht am Urlaubsverfahren teil, haben aber Anspruch auf eine Branchenrente von SOKA-BAU.

Für Auszubildende gilt:

  • Der 24.12. und der 31.12. sind ausbildungsfrei. Azubis müssen für diese Tage keinen Urlaub nehmen.
  • Bei Urlaub erhalten gewerbliche Auszubildende zur Ausbildungsvergütung ein zusätzliches Urlaubsgeld. je Urlaubstag beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 1,14 % der monatlichen Ausbildungsvergütung.

Folgende Beschäftigte nehmen nicht am Sozialkassenverfahren teil

  • Betriebsinhaber oder im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer
  • Im Handelsregister eingetragene Prokuristen mit Einzelprokura
  • Umschüler, Praktikanten (Beitragspflicht besteht, wenn der Gelderwerb im Vordergrund steht)
  • Arbeitnehmer in Elternzeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis
  • Leitende Angestellte
  • Geringfügig/kurzfristig beschäftigte Angestellte (Minijob)

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