Spitzenausgleich
Beim Spitzenausgleichsverfahren werden Sozialkassenbeiträge und Erstattungen für einen Betrieb über vier Monate („Intervall“) verrechnet. In dieser Zeit entfallen die Beitragszahlungen an SOKA-BAU und auch die Überweisung von Erstattungsbeträgen an die Betriebe.
Teilnahmevoraussetzung
Teilnahmevoraussetzung ist neben der monatlichen Zusendung von arbeitnehmerbezogenen Meldungen, dass der Betrieb seine Beitragszahlungen für die letzten zwölf Monate vor Abgabe der Teilnahmeerklärung vollständig und fristgerecht geleistet hat. Das ist auch dann erfüllt, wenn der Betrieb innerhalb dieses Zeitraums nur einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Ablauf
Beim Spitzenausgleichsverfahren werden die Sozialkassenbeiträge der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten sowie die Beiträge der Winterbeschäftigungsumlage mit den Erstattungsansprüchen (angefordertes Urlaubsgeld der gewerblichen Arbeitnehmer bzw. zustehende Ausbildungsvergütungen) über vier Monate („Intervall“) miteinander verrechnet. In dieser Zeit entfallen die Beitragszahlungen an SOKA-BAU und auch die Überweisung von Erstattungsbeträgen an die Betriebe.
Nach Abschluss eines Intervalls ermittelt der Betrieb den zu zahlenden Beitrag und überweist diesen zum Stichtag an SOKA-BAU. Errechnetes Guthaben wird an den Betrieb ausgezahlt.
Die Teilnahme am Spitzenausgleich läuft insgesamt über zwölf Monate und verlängert sich automatisch. Eine Kündigung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der zwölf Monate schriftlich einzureichen.
Intervalle
Das Spitzenausgleichsverfahren beginnt jeweils zum Ersten eines Monats. Der Betrieb stellt dafür mindestens sechs Wochen vorher einen formlosen Antrag.
Sozialkassenbeiträge und Winterbeschäftigungsumlage werden nicht mehr monatlich an SOKA-BAU gezahlt, sondern bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Intervall folgt.
Beispiel:
Teilnahmezeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023
Intervalle der Monatsmeldung: 01-04/2023, 05-08/2023, 09-12/2023
Fälligkeiten der Zahlungen: 31.05.2023, 30.09.2023, 31.01.2024
Auch beim Spitzenausgleich ist eine monatliche Meldung zum üblichen Fälligkeitstermin abzugeben.
Zum Fälligkeitstermin eines Intervalls werden die Ansprüche des Betriebs auf Erstattung mit den Beitragsansprüchen verrechnet.
Entsteht ein Guthaben für den Betrieb, wird zunächst ein eventueller Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungsumlage ausgeglichen. Der verbleibende Betrag wird überwiesen.
Ergibt sich ein Saldo zugunsten von SOKA-BAU, ist der Betrag bis spätestens zum letzten Tag des Monats, der auf das Intervall folgt (siehe Beispiel oben), an SOKA-BAU zu überweisen.