Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Tarifgebiet West
| seit 01.01.2022 (auch 2023) | im Jahr 2021 | |
Urlaub | 15,2 % | 15,4 % | |
Berufsbildung | 2,4 % | 2,4 % | |
Zusatzversorgung | 3,2 % | 3,0 % | |
Gesamtbeitrag | 20,8 % | 20,8 % |
Tarifgebiet Ost
| seit 01.01.2022 (auch 2023) | im Jahr 2021 | |
Urlaub | 15,2 % | 15,4 % | |
Berufsbildung | 2,4 % | 2,4 % | |
Zusatzversorgung | 1,1 % | 1,1 % | |
Gesamtbeitrag | 18,7 % | 18,9 % |
Tarifgebiet Berlin West
| seit 01.01.2022 (auch 2023) | im Jahr 2021 | |
Urlaub | 15,2 % | 15,4 % | |
Berufsbildung | 1,65 % | 1,65 % | |
Zusatzversorgung | 3,2 % | 3,0 % | |
Sozialaufwendungen | 5,7 % | 5,7 % | |
Gesamtbeitrag | 25,75 % | 25,75 % |
Tarifgebiet Berlin Ost
| seit 01.01.2022 (auch 2023) | im Jahr 2021 | |
Urlaub | 15,2 % | 15,4 % | |
Berufsbildung | 1,65 % | 1,65 % | |
Zusatzversorgung | 1,1 % | 1,1 % | |
Sozialaufwendungen | 5,7 % | 5,7 % | |
Gesamtbeitrag | 23,65 % | 23,85 % |
Tarifgebiet West = Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Tarifgebiet Ost = Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Grundlage für die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.
Bruttolohn ist
- der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn – einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden;
- der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn. Ausnahmen: Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, Arbeitgeberanteil an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente, Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen), Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Nr. 6 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme. Hierzu zählen auch die pauschal versteuerten Einkünfte geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Schüler, Studenten).
Die Jahressonderzahlungen betreffen nur solche Zahlungen, die den Charakter eines 13. Monatseinkommens oder Weihnachtsgeldes haben. Weiterhin zum Bruttolohn gehören z. B. Jubiläumszuwendungen, Prämien für bestimmte vom Arbeitgeber beeinflussbare Erfolge und Urlaubsvergütungen.
Nicht zur Bruttolohnsumme gehören Ausbildungsvergütungen, die aufgrund eines bei der Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrags an den Auszubildenden gezahlt werden.
Das Erziehungsgeld jener Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, fließt nicht in die Bruttolohnsummenmeldung ein. Sofern an diese Arbeitnehmer jedoch während der Elternzeit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird, ist diese Leistung bei der betrieblichen Bruttolohnsummenberechnung zu beachten.
Bei Entgeltumwandlung ist außerdem Folgendes zu beachten: „Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des Mindestlohnes ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers.“ (§ 2 Abs. 6 TV TZR)
Bei den monatlichen Bruttolöhnen handelt es sich immer mindestens um die tarifvertraglich geschuldeten Löhne.
Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden | nein |
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Abfindungen, sonstige, z. B. „verdeckte Vergütungen“ | ja |
Altersteilzeit, Aufstockungsbeträge | nein |
Altersteilzeit, Lohn in der Freistellungsphase | ja |
Ausbildungsvergütung | nein |
Ausgleichszahlungen während des Mutterschutzes (Arbeitgeberanteil zur Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes) | nein |
Auslösungen gemäß § 7 BRTV |
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Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage |
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Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung |
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Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung |
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Energiepreispauschale |
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Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz) | ja (die Erstattungsleistungen der Krankenkassen vermindern nicht die Bruttolohnsumme) |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | ja (die von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Umlage gehört nicht in die Bruttolohnsumme, ebenso wenig vermindert die Erstattungsleistung der Krankenkasse die Bruttolohnsumme) |
Entgeltfortzahlung bei Tod des Arbeitnehmers an dessen Erben | nein
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Erschwerniszuschläge | ja |
Essenszuschüsse, Fahrtkostenabgeltungen und sonstige Fahrtkostenzuschüsse, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen |
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Feiertagslohn | ja |
Geburtsbeihilfe seit 01.01.2006 |
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Gratifikationen und Prämien für bestimmte, vom Arbeitnehmer beeinflussbare Ereignisse (z. B. Anwesenheitsprämien, Ersparnisprämien, Treueprämien u. Ä.) | ja |
Gutscheine (z. B. Einkaufs-, Tankgutscheine), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. | Nein, wenn steuerfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Freigrenze 50 € im Monat) |
Heiratsbeihilfe seit 01.01.2006 |
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Inflationsausgleichsprämie |
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Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) | nein |
Jubiläumszuwendungen | ja |
Kindergartenzuschuss | nein |
Kurzarbeitergeld/Saison-KUG | nein |
Kurzarbeitergeldzuschuss | ja |
Leistungsprämie | ja |
Lohn für geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | ja |
Lohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, den der Arbeitgeber schuldig geblieben ist (z. B. wegen Insolvenz) | ja |
Mehraufwands-Wintergeld | nein |
Nachtzuschlag |
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Nachzahlung von Lohn (z. B. bei tariflicher Lohnerhöhung) | ja |
Reisekosten |
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Reisezeitvergütung | ja |
Sachbezüge (z. B. PKW, Kost, Logis) | ja |
Schmutzzulage | ja |
Sonn- und Feiertagszuschläge |
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Stammarbeiterzulage | ja |
Sterbegeld an Erben des Arbeitnehmers | nein |
Tantiemen, Gewinnbeteiligungen u. Ä., die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind | ja |
Tarifliches 13. Monatseinkommen oder Zahlungen mit gleichem Charakter | nein |
Überstundenzuschlag | ja, soweit steuerpflichtig |
Umzugskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt | ja |
Unterkunftsgeld |
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Urlaubsabgeltung nach § 8 Nr. 6 BRTV | nein |
Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) | ja |
Urlaubsvergütung bei Tod des Arbeitnehmers an dessen Erben | nein |
Vermögenswirksame Leistungen – Arbeitgeberzuschuss | ja |
Verpflegungskosten |
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Wegegeld |
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Wegezeitvergütung |
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Weihnachtsgeld (13. Monatseinkommen) | nein |
Werkzeuggeld | nein |
Zeitlohn | ja |
Zusatzversorgungsbeitrag | nein |
Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld nach Entgeltfortzahlung | ja |
Zuschuss Wintergeld | nein |