Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Tarifgebiet West

 

seit 01.01.2022 (auch 2023)

 

im Jahr 2021

Urlaub

15,2 %

 

15,4 %

Berufsbildung

2,4 %

 

2,4 %

Zusatzversorgung

3,2 %

 

3,0 %

Gesamtbeitrag

20,8 %

 

20,8 %


Tarifgebiet Ost

 

seit 01.01.2022 (auch 2023)

 

im Jahr 2021

Urlaub

15,2 %

 

15,4 %

Berufsbildung

2,4 %

 

2,4 %

Zusatzversorgung

1,1 %

 

1,1 %

Gesamtbeitrag

18,7 %

 

18,9 %


Tarifgebiet Berlin West

 

seit 01.01.2022 (auch 2023)

 

im Jahr 2021

Urlaub

15,2 %

 

15,4 %

Berufsbildung

1,65 %

 

1,65 %

Zusatzversorgung

3,2 %

 

3,0 %

Sozialaufwendungen

5,7 %

 

5,7 %

Gesamtbeitrag

25,75 %

 

25,75 %


Tarifgebiet Berlin Ost

 

seit 01.01.2022 (auch 2023)

 

im Jahr 2021

Urlaub

15,2 %

 

15,4 %

Berufsbildung

1,65 %

 

1,65 %

Zusatzversorgung

1,1 %

 

1,1 %

Sozialaufwendungen

5,7 %

 

5,7 %

Gesamtbeitrag

23,65 %

 

23,85 %


Tarifgebiet West = Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Tarifgebiet Ost = Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Grundlage für die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

 

Bruttolohn ist

  • der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn – einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden;
  • der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn. Ausnahmen: Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, Arbeitgeberanteil an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente, Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung.

Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlungen), Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Nr. 6 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

Grundlage für die Berechnung der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die gesamte betriebliche Bruttolohnsumme. Hierzu zählen auch die pauschal versteuerten Einkünfte geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte, Schüler, Studenten).

Die Jahressonderzahlungen betreffen nur solche Zahlungen, die den Charakter eines 13. Monatseinkommens oder Weihnachtsgeldes haben. Weiterhin zum Bruttolohn gehören z. B. Jubiläumszuwendungen, Prämien für bestimmte vom Arbeitgeber beeinflussbare Erfolge und Urlaubsvergütungen.

Nicht zur Bruttolohnsumme gehören Ausbildungsvergütungen, die aufgrund eines bei der Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrags an den Auszubildenden gezahlt werden.

Das Erziehungsgeld jener Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, fließt nicht in die Bruttolohnsummenmeldung ein. Sofern an diese Arbeitnehmer jedoch während der Elternzeit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird, ist diese Leistung bei der betrieblichen Bruttolohnsummenberechnung zu beachten.

Bei Entgeltumwandlung ist außerdem Folgendes zu beachten: „Die Umwandlung der Urlaubsvergütung, der Urlaubsabgeltung und der Entschädigung nach § 8 BRTV sowie die Umwandlung des Mindestlohnes ist ausgeschlossen. Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes führen, so besteht der Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers.“ (§ 2 Abs. 6 TV TZR)

Bei den monatlichen Bruttolöhnen handelt es sich immer mindestens um die tarifvertraglich geschuldeten Löhne.

Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden

nein

Abfindungen, sonstige, z. B. „verdeckte Vergütungen“

ja

Altersteilzeit, Aufstockungsbeträge

nein

Altersteilzeit, Lohn in der Freistellungsphase

ja

Ausbildungsvergütung

nein

Ausgleichszahlungen während des Mutterschutzes (Arbeitgeberanteil zur Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes)

nein

Auslösungen gemäß § 7 BRTV

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage

  • ja, soweit der Arbeitgeber ihn trägt
  • nein, soweit der Arbeitnehmer ihn trägt

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

  • ja, soweit keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG
  • nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG

Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

  • ja
  • nein, soweit gemäß § 40 b EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Energiepreispauschale

Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz)
 

ja (die Erstattungsleistungen der Krankenkassen vermindern nicht die Bruttolohnsumme)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
 

ja (die von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlende Umlage gehört nicht in die Bruttolohnsumme, ebenso wenig vermindert die Erstattungsleistung der Krankenkasse die Bruttolohnsumme)
 

Entgeltfortzahlung bei Tod des Arbeitnehmers an dessen Erben
 

nein

 

Erschwerniszuschläge

ja

Essenszuschüsse, Fahrtkostenabgeltungen und sonstige Fahrtkostenzuschüsse, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen

  • ja, soweit keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Feiertagslohn

ja

Geburtsbeihilfe seit 01.01.2006

  • ja
  • nein, soweit Sachzuwendung bis zu einem Wert von 35,00 EUR

Gratifikationen und Prämien für bestimmte, vom Arbeitnehmer beeinflussbare Ereignisse (z. B. Anwesenheitsprämien, Ersparnisprämien, Treueprämien u. Ä.)

ja

Gutscheine (z. B. Einkaufs-, Tankgutscheine), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Nein, wenn steuerfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Freigrenze 50 € im Monat)

Heiratsbeihilfe seit 01.01.2006

  • ja
  • nein, soweit Sachzuwendung bis zu einem Wert von 35,00 EUR

Inflationsausgleichsprämie

Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld)

nein

Jubiläumszuwendungen

ja

Kindergartenzuschuss

nein

Kurzarbeitergeld/Saison-KUG

nein

Kurzarbeitergeldzuschuss

ja

Leistungsprämie

ja

Lohn für geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

ja

Lohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, den der Arbeitgeber schuldig geblieben ist (z. B. wegen Insolvenz)

ja

Mehraufwands-Wintergeld

nein

Nachtzuschlag

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Nachzahlung von Lohn (z. B. bei tariflicher Lohnerhöhung)

ja

Reisekosten

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Reisezeitvergütung

ja

Sachbezüge (z. B. PKW, Kost, Logis)

ja

Schmutzzulage

ja

Sonn- und Feiertagszuschläge

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Stammarbeiterzulage

ja

Sterbegeld an Erben des Arbeitnehmers

nein

Tantiemen, Gewinnbeteiligungen u. Ä., die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind

ja

Tarifliches 13. Monatseinkommen oder Zahlungen mit gleichem Charakter

nein

Überstundenzuschlag

ja, soweit steuerpflichtig

Umzugskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt

ja

Unterkunftsgeld

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Urlaubsabgeltung nach § 8 Nr. 6 BRTV

nein

Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)

ja

Urlaubsvergütung bei Tod des Arbeitnehmers an dessen Erben

nein

Vermögenswirksame Leistungen – Arbeitgeberzuschuss

ja

Verpflegungskosten

  • ja, soweit keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Wegegeld

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit nicht steuerpflichtig

Wegezeitvergütung

  • ja, soweit steuerpflichtig
  • nein, soweit gemäß § 40 und folgende EStG pauschal versteuert

Weihnachtsgeld (13. Monatseinkommen)

nein

Werkzeuggeld

nein

Zeitlohn

ja

Zusatzversorgungsbeitrag

nein

Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld nach Entgeltfortzahlung

ja

Zuschuss Wintergeld

nein