Gesetzliche Informationspflichten

RB = Rentenbeihilfe
RB Betonstein = Rentenbeihilfe im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
TRB = Tarifrente Bau
TZR = BauRente ZukunftPlus

Den Geschäftsbericht des Vorjahres und weitere Informationsmaterialien finden Sie hier

SOKA-BAU folgt den Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren. Kriterien einer ökologischen, sozialen und guten Unternehmensführung sind integraler Bestandteil unserer Investitionsentscheidungen. Aufgrund der Komplexität und breiten Streuung der Kapitalanlage ist eine vollständige Datentransparenz in Bezug auf negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu gewährleisten. Wir schließen jedoch Anlagen in Unternehmen und Schuldner aus, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwiesenermaßen Streumunitionen, Landminen, kontroverse und/oder biochemische Waffen herstellen, nachweislich den Einsatz von Kinderarbeit einbeziehen oder im Bereich der Erwachsenenunterhaltung tätig sind. Die Betrachtung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken der Kapitalanlage, auch unter Renditeaspekten, wurde 2020 in das hausweite Risikomanagementsystem implementiert.

Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Weitere Details erhalten Sie außerdem in unserer Broschüre (PDF) „So legt SOKA-BAU Ihr Geld an – Die Kapitalanlage für Ihre Altersrente“.

Falls Sie erneut in einem Baubetrieb beschäftigt sind, wird Ihre Rentenbeihilfe weitergeführt. Ihr neuer Arbeitgeber zahlt die Beiträge an SOKA-BAU.
 
Wenn Sie die Baubranche verlassen, erhalten Sie möglicherweise eine Rente in Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Eine unverbindliche Hochrechnung finden Sie in der linken Spalte Ihrer Renteninformation.
 
Wenn Sie die Baubranche nach dem 31.12.2015 verlassen haben, kann ein Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft bestehen, wenn Sie beim Ausscheiden aus dem Baugewerbe das 21. Lebensjahr vollendet hatten und mindestens 36 Monate (nicht zwingend ununterbrochen) bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Falls Sie die Baubranche früher verlassen haben, gelten andere Voraussetzungen.
 
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt von der Dauer Ihrer Beschäftigung in der Baubranche (in Monaten) und Ihrem Alter bei Rentenbeginn ab. Die Beträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls

36
Monate

120
Monate

180
Monate

240
Monate

330
Monate

360
Monate

440
Monate

65 Jahre und älter

5,99 €

10,18 €*

11,98 €*

36,08 €*

40,20 €*

64,32 €*

70,96 €*

64 Jahre

5,83 €

9,91 €

11,66 €

35,28 €

39,40 €

63,04 €

69,68 €

63 Jahre

5,67 €

9,60 €

11,34 €

34,48 €

38,60 €

61,76 €

68,40 €

62 Jahre

5,51 €

9,37 €

11,02 €

33,68 €

37,80 €

60,48 €

67,12 €

61 Jahre

5,35 €

9,10 €

10,70 €

32,88 €

37,00 €

59,20 €

65,84 €

60 Jahre und jünger

5,19 €

8,82 €

10,38 €

32,08 €

36,20 €

57,92 €

64,56 €

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 3,30 Euro.

Es ist nicht möglich, die Rentenbeihilfe mit privaten Beiträgen fortzuführen. 

Falls Sie erneut in einem nordwestdeutschen Betrieb des Betonsteingewerbes beschäftigt sind, wird Ihre Rentenbeihilfe weitergeführt. Ihr neuer Arbeitgeber zahlt die Beiträge an SOKA-BAU.
 
Wenn Sie das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland verlassen, erhalten Sie möglicherweise eine Rente in Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Eine unverbindliche Hochrechnung finden Sie in der linken Spalte Ihrer Renteninformation.
 
Wenn Sie die Branche nach dem 31.12.2020 verlassen haben, kann ein Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft bestehen, wenn Sie beim Ausscheiden aus dem Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland das 21. Lebensjahr vollendet hatten und mindestens 36 Monate (nicht zwingend ununterbrochen) bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Falls Sie die Branche früher verlassen haben, gelten andere Voraussetzungen.
 
Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt von der Dauer Ihrer Beschäftigung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (in Monaten) und Ihrem Alter bei Rentenbeginn ab. Die Beträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls

36
Monate

60
Monate

120
Monate

180
Monate

240
Monate

330
Monate

360
Monate

440
Monate

65 Jahre und älter

2,71 €*

4,50 €*

7,65 €*

10,84 €*

33,76 €*

38,10 €*

60,95 €*

68,31 €*

64 Jahre

2,61 €

4,34 €

7,39 €

10,53 €

32,99 €

37,33 €

59,72 €

67,08 €

63 Jahre und jünger

2,52 €

4,19 €

7,13 €

10,23 € 

32,22 €

36,56 € 

58,49 €

65,85 € 

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 8 %.

Es ist nicht möglich, die Rentenbeihilfe im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland mit privaten Beiträgen fortzuführen. 

Falls Sie erneut in einem Baubetrieb beschäftigt sind, wird Ihre Tarifrente Bau weitergeführt. Ihr neuer Arbeitgeber zahlt die Beiträge an SOKA-BAU.

Wenn Sie die Baubranche verlassen, erhalten Sie möglicherweise eine Rente in Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Eine unverbindliche Hochrechnung finden Sie in der linken Spalte Ihrer Renteninformation.

Es ist nicht möglich, die Tarifrente Bau mit privaten Beiträgen fortzuführen.

Die Beiträge bleiben im Vertrag und Sie erhalten daraus bei Rentenbeginn eine Leistung. Eine unverbindliche Hochrechnung finden Sie in der linken Spalte Ihrer Renteninformation. Sie können aber auch den Vertrag mit Ihrem neuen Arbeitgeber weiterführen oder privat weitere Beiträge einzahlen, damit sich die Leistung im Rentenalter erhöht. Eine Prognose der Rentenhöhe finden Sie ebenfalls in Ihrer Renteninformation.

Die Rentenbeihilfe, die Rentenbeihilfe im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland sowie die Tarifrente Bau sind branchenspezifisch und können deshalb nicht auf eine andere Einrichtung übertragen werden.

Für den Fall, dass Sie einen neuen Arbeitgeber haben, können Sie Ihren Vertrag mit diesem bei uns fortführen. Sie können den Vertrag aber auch zu ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Sie haben dafür ab Ihrem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber 12 Monate Zeit.

Arbeitnehmer der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern, die bei Einführung der Tarifrente Bau zum 01.01.2016 das 50. Lebensjahr schon vollendet haben, bleiben im System der „alten“ Rentenbeihilfe.

Die Rentenbeihilfe im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland gilt für Arbeitnehmer der Beton- und Fertigteilindustrie und des Betonsteinhandwerks in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Die Tarifrente Bau gilt:

  • für alle Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2015 erstmals in die Bauwirtschaft eintreten;
  • für alle Arbeitnehmer in Baubetrieben in den neuen Bundesländern;
  • für alle Auszubildenden;
  • für alle Arbeitnehmer, die vor 2016 in Baubetrieben der alten Bundesländer beschäftigt und am 31.12.2015 jünger als 50 Jahre waren.

Bei der Rentenbeihilfe handelt es sich um eine Leistungszusage, bei der sie einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente oder eine Erwerbsminderungs- und Unfallrente erwerben können.

Die Höhe der Rentenbeihilfe ist abhängig von der Dauer der im Geltungsbereich unserer Kassensatzung zurückgelegten Wartezeit (Tätigkeitszeit im Baugewerbe) und dem Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenbeginn).

Für den Anspruch auf Rentenbeihilfe muss eine Mindestwartezeit vorliegen. Diese Mindestwartezeit braucht nicht zusammenhängend zurückgelegt worden sein, Unterbrechungen, z. B. durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Baugewerbes, sind zulässig.

Für volle Leistungen der Rentenbeihilfe sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Insgesamt mindestens 220 Monate (= 18 Jahre und 4 Monate) Wartezeit,
  • davon mindestens 60 Monate (5 Jahre) in den letzten neun Jahren vor dem gesetzlichen Rentenanspruch
  • sowie ein bestehendes Versicherungsverhältnis zu unserer Kasse bei Rentenbeginn (Eintritt des Versicherungsfalls).

Die monatliche Höhe der vollen Rentenbeihilfe hängt von der erreichten Wartezeit und dem Alter bei Rentenbeginn ab und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Alter des Versicherten bei Eintritt des 
Versicherungsfalls

220 Monate 

240Monate 

330 Monate 

440 Monate

65 Jahre und älter

59,90 €*

72,15 €*

80,40 €*

88,70 €*

64 Jahre

58,30 €

70,55 €

78,80 €

87,10 €

63 Jahre

56,70 €

68,95 €

77,20 €

85,50 €

62 Jahre

55,10 €

67,35 €

75,60 €

83,90 €

61 Jahre

53,50 €

65,75 €

74,00 €

82,30 €

60 Jahre und jünger

51,90 €

64,15 €

72,40 €

80,70 €

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 3,30 Euro.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn beim Ausscheiden aus dem Baugewerbe das 21. Lebensjahr vollendet war und mindestens 36 Monate Tätigkeitszeit (nicht zwingend ununterbrochen) bei ein und demselben Arbeitgeber vorliegen (liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe vor dem 01.01.2016, gelten andere Voraussetzungen).

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt ebenfalls von der insgesamt erreichten Wartezeit (in Monaten) und dem Alter bei Rentenbeginn ab. Die Beträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls

36
Monate

120
Monate

180
Monate

240
Monate

330
Monate

360
Monate

440
Monate

65 Jahre und älter

5,99 €*

10,18 €*

11,98 €*

36,08 €*

40,20 €*

64,32 €*

70,96 €*

64 Jahre

5,83 €

9,91 €

11,66 €

35,28 €

39,40 €

63,04 €

69,68 €

63 Jahre

5,67 €

9,60 €

11,34 €

34,48 €

38,60 €

61,76 €

68,40 €

62 Jahre

5,51 €

9,37 €

11,02 €

33,68 €

37,80 €

60,48 €

67,12 €

61 Jahre

5,35 €

9,10 €

10,70 €

32,88 €

37,00 €

59,20 €

65,84 €

60 Jahre und jünger

5,19 €

8,82 €

10,38 €

32,08 €

36,20 €

57,92 €

64,56 €

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 8 %.

Die Rentenbeihilfe wird grundsätzlich zu allen Alters- und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der berufsgenossenschaftlichen Unfallrenten mit einer festgestellten Erwerbsminderung ab 50 % gezahlt. Ausgeschlossen sind lediglich Sonderrenten für bestimmte Berufsgruppen (Sonderrenten für Bergleute).

Sonderregelungen existieren auch, wenn das Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach erfüllter Mindestwartezeit durch gesundheitliche Einschränkungen (Bauuntauglichkeit) bedingt ist oder aufgrund eines anerkannten Arbeits-/Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit erfolgte. Bitte kontaktieren Sie SOKA-BAU in diesen Fällen.

Bei der Rentenbeihilfe im Betonsteinsteingewerbe Nordwestdeutschland handelt es sich um eine Leistungszusage, bei der sie einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente oder eine Erwerbsminderungs- und Unfallrente erwerben können.

Die Höhe der Rentenbeihilfe im Betonsteinsteingewerbe Nordwestdeutschland ist abhängig von der Dauer der im Geltungsbereich zurückgelegten Wartezeit (Tätigkeitszeit im Betonsteingewerbe) und dem Alter bei Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenbeginn).

Für den Anspruch auf Rentenbeihilfe im Betonsteinsteingewerbe Nordwestdeutschland muss eine Mindestwartezeit vorliegen. Diese Mindestwartezeit braucht nicht zusammenhängend zurückgelegt worden sein, Unterbrechungen, z. B. durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Betonsteinsteingewerbes Nordwestdeutschland, sind zulässig.

Für volle Leistungen der Rentenbeihilfe im Betonsteinsteingewerbe Nordwestdeutschland sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Insgesamt mindestens 220 Monate (= 18 Jahre und 4 Monate) Wartezeit,
  • davon mindestens 60 Monate (5 Jahre) in den letzten neun Jahren vor dem gesetzlichen Rentenanspruch
  • sowie ein bestehendes Versicherungsverhältnis zu unserer Kasse bei Rentenbeginn (Eintritt des Versicherungsfalls).

Die monatliche Höhe der vollen Rentenbeihilfe im Betonsteinsteingewerbe Nordwestdeutschland hängt von der erreichten Wartezeit und dem Alter bei Rentenbeginn ab und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Alter des Versicherten bei Eintritt des 
Versicherungsfalls

220 Monate 

240Monate 

330 Monate 

440 Monate

65 Jahre und älter

54,20 €*

 67,50 €*

76,19 €*

85,39 €*

64 Jahre

52,66 €

65,96 €

74,65 €

83,85 €

63 Jahre und jünger

51,13 €

64,43 €

73,12 €

82,32 €

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 8 %.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn beim Ausscheiden aus dem Betonssteingewerbe Nordwestdeutschland das 21. Lebensjahr vollendet war und mindestens 36 Monate Tätigkeitszeit (nicht zwingend ununterbrochen) bei ein und demselben Arbeitgeber vorliegen (liegt das Ausscheiden aus dem Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vor dem 01.01.2021, gelten andere Voraussetzungen).

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt ebenfalls von der insgesamt erreichten Wartezeit (in Monaten) und dem Alter bei Rentenbeginn ab. Die Beträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls

36
Monate

60 Monate

120
Monate

180
Monate

240
Monate

330
Monate

360
Monate

440
Monate

65 Jahre und älter

2,71 €*

4,50 €*

7,65 €*

10,84 €*

33,76 €*

38,10 €*

60,95 €*

68,31 €*

64 Jahre

2,61 €

4,34 €

7,39 €

10,53 €

32,99 €

37,33 €

59,72 €

67,08 €

63 Jahre und jünger

2,52 €

4,19 €

7,13 €

10,23 €

32,22 €

36,56 €

58,49 €

65,85 €

* Für jedes nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate) erhöht sich die monatliche Rentenleistung um 8 %.

Die Rentenbeihilfe wird grundsätzlich zu allen Alters- und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der berufsgenossenschaftlichen Unfallrenten mit einer festgestellten Erwerbsminderung ab 50 % gezahlt. Ausgeschlossen sind lediglich Sonderrenten für bestimmte Berufsgruppen (Sonderrenten für Bergleute).

Sonderregelungen existieren auch, wenn das Ausscheiden aus dem Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland nach erfüllter Mindestwartezeit durch gesundheitliche Einschränkungen bedingt ist oder aufgrund eines anerkannten Arbeits-/Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit erfolgte. Bitte kontaktieren Sie SOKA-BAU in diesen Fällen.

Bei der Tarifrente Bau handelt es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Leistungen folgen einem einfachen Prinzip: Aus jedem monatlichen Beitrag des Arbeitgebers entsteht sofort ein Versorgungsbaustein, der von Anfang an die Zusatzrente erhöht. Die Summe der Versorgungsbausteine bis zum Rentenbeginn ergibt die Ihnen zustehende lebenslange Altersrente. Der Garantiezins beträgt derzeit 1,25 Prozent. Darüber hinaus erzielte Erträge gibt SOKA-BAU bei Renteneintritt an Sie weiter. Vor Renteneintritt haben Sie keinen Anspruch auf diese Überschüsse.

Die Tarifrente Bau wird auch Arbeitnehmern zugutekommen, die eine Erwerbsminderungs- bzw. eine Unfallrente erhalten. Dabei wird auf Basis der Beiträge der letzten 36 Monate eine fiktive unveränderte Beitragszahlung bis zum 62. Lebensjahr unterstellt. Die so errechnete Rente wird dem Erwerbsminderungs- bzw. Unfallrentner ausgezahlt. Außerdem erhalten Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers fehlende Beitragszahlungen bis zu drei Monaten gutgeschrieben.

Auf diese Weise bleibt auch in der neuen Tarifrente Bau der schon die bisherige Rentenbeihilfe prägende Solidaritätsgedanke erhalten. Sichergestellt ist auch, dass durch die Einführung der Tarifrente Bau Arbeitnehmer, die am 31.12.2015 jünger als 50 waren und schon unverfallbare Anwartschaften in der Rentenbeihilfe erworben haben, nicht schlechter gestellt werden. Denn bei der Prüfung der Rentenansprüche wird ein Günstigkeitsvergleich nach dem alten und dem neuen System durchgeführt. Der Arbeitnehmer erhält mindestens die Leistung, die ihm bei Fortgeltung des Altsystems zugestanden hätte.

Aus jedem monatlichen Beitrag entsteht sofort ein Versorgungsbaustein, der von Anfang an die BauRente ZukunftPlus erhöht. Die Summe der Versorgungsbausteine bis zum Rentenbeginn ergibt die Ihnen zustehende Rente, je nach Tarif erhalten Sie eine Altersrente oder auch eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenleistungen. Zusätzlich ist für jeden Vertrag ein bestimmter Zinssatz garantiert. Dieser ergibt sich aus Ihrer Renteninformation und wirkt sich ebenfalls auf die Höhe Ihrer Leistung aus. Auch die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung finden Sie in Ihrer Renteninformation.

Die beiden Einrichtungen ULAK und ZVK, die unter der Dachmarke SOKA-BAU auftreten, wurden in Deutschland zugelassen. Die ZVK ist unter der Nummer HRB 23322 beim Amtsgericht Wiesbaden registriert. Die ULAK finden Sie unter der Nummer HRA 10582.

Unter dem Dach von SOKA-BAU leistet die ZVK die Altersversorgung für die Beschäftigten der Bauwirtschaft und des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschland. Bei der ZVK handelt es sich um eine Pensionskasse in Form einer Aktiengesellschaft. Die ZVK hat sich freiwillig der Regulierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)* unterworfen. Das heißt, dass die BaFin die Geschäftstätigkeit, auch die Anlagepolitik der ZVK, kontrolliert. Dieser Kontrollmechanismus, aber auch mehrere Auszeichnungen für unsere Anlagestrategien geben Ihnen Sicherheit. Die ZVK ist gleichzeitig eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Sinne des § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG). Als solche besteht für die ZVK auch nach der neu eingeführten Beitragspflicht an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) für Pensionskassen eine Ausnahmeregelung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihren Entscheidungen hinreichend die Leistungsfähigkeit der ZVK im Blick haben. Sollte es trotz all dieser Mechanismen dennoch dazu kommen, dass die ZVK die Leistungen nicht mehr erbringen kann, sieht das Betriebsrentenrecht eine Einstandspflicht der Arbeitgeber vor.

Die ZVK kann unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Genehmigung der BaFin aber auch die Leistungen herabsetzen, um insgesamt zahlungsfähig zu bleiben. In der Tarifrente Bau ist eine Absenkung des Garantiezinses möglich.

Zum Abschluss möchten wir darauf hinweisen, dass die Eigenmittel von SOKA-BAU den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigen, so dass die Zahlung Ihrer Rente sichergestellt ist. Dies gilt natürlich auch für mögliche Beiträge aus privater Fortführung von BauRente ZukunftPlus-Verträgen, für welche der Arbeitgeber nicht haftet.


* Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn