SOKA-BAU

Insolvenzverwaltung

Bei Insolvenz, wenn ein Baubetrieb also zahlungsunfähig ist und seine finanziellen Verpflichtungen (auch gegenüber SOKA-BAU) nicht mehr erfüllen kann, sind Besonderheiten vom Insolvenzverwalter zu berücksichtigen.

Informationen für Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Baubetriebs

Verwalter im Insolvenzverfahren füllen wenn noch gewerbliche Arbeitnehmer und/oder Angestellte vor Insolvenzeröffnung beschäftigt waren bitte den Verwalterfragebogen aus und senden diesen unterschrieben und mit Stempel versehen an SOKA-BAU zurück.

Zahlung von Urlaubsvergütung an gewerbliche Arbeitnehmer, Zahlung von Ausbildungsvergütung an Auszubildende

Urlaubsvergütung für in Anspruch genommenen Urlaub und Ausbildungsvergütungen gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und damit zu den Lohnbestandteilen. Hierfür wird gegebenenfalls Insolvenzgeld durch das Arbeitsamt an die Arbeitnehmer und Auszubildenden gezahlt. 

Hatte ein Arbeitnehmer also während des Insolvenzgeld-Zeitraums beispielsweise Urlaub angetreten und deshalb Anspruch auf Zahlung von Urlaubsvergütung, ist auch dieser Betrag in die Verdienstbescheinigung für das Arbeitsamt aufzunehmen. 

Monatliche Meldungen für Arbeitnehmerkonten 

Bruttolohn, der zur Berechnung des Insolvenzgeldes durch die Arbeitsagentur zugrunde gelegt wird, ist bei den monatlichen Meldungen einzubeziehen. Als gewährte Urlaubsvergütung werden auch die Beträge gemeldet, die im Rahmen des Insolvenzgeldes durch das Arbeitsamt gezahlt wurden oder voraussichtlich gezahlt werden. Berücksichtigt werden muss bei den monatlichen Meldungen für Arbeitnehmerkonten auch der Zeitraum einer noch einzuhaltenden Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wurde und Arbeitslosengeld durch das Arbeitsamt bezieht. In diesem Fall ist ein fiktiver Bruttolohn (ähnlich der Regelung in der Sozialversicherung) zu melden. 

Ebenfalls gemeldet werden müssen Urlaubsgewährungen, die aus einer Anrechnung von Urlaub während Freistellungszeiträumen resultieren. Zu beachten ist, dass ein Erstattungsanspruch erst dann entsteht, wenn die Beträge tatsächlich aus der Insolvenzmasse an die Arbeitnehmer gezahlt wurden. Darüber sollte bereits informiert werden, wenn die Meldungen gesendet werden. 

Monatliche Meldungen für Arbeitnehmerkonten nach Verfahrenseröffnung

Falls über den Tag der Verfahrenseröffnung hinaus Arbeitnehmer 

  • tatsächlich für Restarbeiten weiterbeschäftigt werden oder 
  • aufgrund von Kündigungsfristen unter Freistellung von der Arbeitsleistung weiterhin im Arbeitsverhältnis stehen 

erhält der Verwalter von SOKA-BAU eine neue Betriebskontonummer (Massekonto) zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren. 

In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer zum entsprechenden Termin unter der bisherigen Betriebskontonummer abzumelden und unter der neuen Betriebskontonummer zum Eröffnungstag neu anzumelden. Andernfalls sind die Meldungen unter der bisherigen Betriebskontonummer zu senden. 

Erstattungsanspruch gegenüber SOKA-BAU

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der an die Arbeitnehmer gezahlten Beträge für Urlaubsvergütung sowie für die an Auszubildende gezahlten Ausbildungsvergütungen. 

Der Erstattungsanspruch entsteht nur, wenn die Zahlung an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden auch tatsächlich durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Eine Zahlung im Rahmen des Insolvenzgeldes durch das Arbeitsamt ersetzt die Auszahlung durch den Arbeitgeber nicht. Solche Beträge werden von SOKA-BAU nicht erstattet. 

Eine Überweisung auf das Insolvenzanderkonto ist nur dann möglich, wenn keine Forderungen von SOKA-BAU aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung bestehen. 

Eine Aufrechnung von Erstattungsleistungen mit Beitragsrückständen ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Erstattungsleistungen sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass über diese nur verfügt werden kann, wenn das Sozialkassenbeitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und allen Meldepflichten entsprochen wurde. 

Ein Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse ist entstanden, wenn Beträge durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens aus der Masse an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird nach Eröffnung von dem Verwalter weiterbeschäftigt, nimmt Urlaub in Anspruch und erhält Urlaubsvergütung ausgezahlt. 

Voraussetzung für eine Erstattung ist auch hier, dass das Beitragskonto ausgeglichen ist und alle Meldungen vorliegen. 

Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung/Verwalterfragebogen

Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung von Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer des Schuldners keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Abgabe der Meldungen hat. Auch der Anspruch von SOKA-BAU auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge ist nicht entfallen oder auf das Arbeitsamt, das die Insolvenzgeldzahlung vornimmt, übergegangen. 

Falls nach Insolvenzeröffnung noch Abschlussarbeiten zulasten der Insolvenzmasse getätigt werden beziehungsweise Arbeitnehmer wegen auslaufender Kündigungsfristen weiterbeschäftigt sind, muss für diesen Zeitraum ein neues Beitragskonto eingerichtet werden. Die nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Beiträge sind als Masseschulden durch den Insolvenzverwalter zu regulieren.


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