Dienstpflicht
Wenn Arbeitnehmer des Betriebs ihre Dienstpflicht (freiwilliger Wehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit für bis zu zwei Jahre oder Bundesfreiwilligendienst) leisten, sind einige besondere Regelungen zu beachten.
Beiträge für dienstpflichtige Arbeitnehmer
Bei dienstpflichtigen Arbeitnehmern sind besondere Regelungen bei den Beitragszahlungen und Urlaubsansprüchen zu beachten. Für die dienstpflichtigen Angestellten oder gewerblichen Arbeitnehmer sind monatliche Kopfpauschalen zu entrichten. Diese unterscheiden sich nach Tarifgebiet und danach, ob es sich um einen dienstpflichtigen Angestellten oder einen dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer handelt.
Urlaubsansprüche für dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer
Bestehende Urlaubsansprüche des gewerblichen Arbeitnehmers werden in das Entlassungsjahr übertragen. Endet die Dienstpflicht zum 31.12. eines Kalenderjahres oder liegen Beginn und Ende der Dienstpflicht im gleichen Kalenderjahr, werden die Ansprüche in das Folgejahr übertragen. Die Ansprüche werden abgegolten, wenn der gewerbliche Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende der Dienstpflicht wieder eine baugewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die sich länger als zwei Jahre als Soldat auf Zeit verpflichten.