PQ-Stelle
Damit die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nur an geeignete Bieter erfolgt, kann eine vom Betrieb beauftragte Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle) deren Eignung im Hinblick auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorab feststellen.
Diese Präqualifikation entspricht den in § 6 VOB/A definierten Anforderungen. Für die Betriebe ist dieses Verfahren einfach und kostengünstig und erspart ihnen die regelmäßig zu erbringenden Einzelnachweise. Die später erforderlichen Aktualisierungen übernimmt ebenfalls die PQ-Stelle.
SOKA-BAU erteilt die für die Präqualifikation erforderlichen Bescheinigungen (SOKA-BAU-Enthaftungsbescheinigung) direkt an die PQ-Stelle, wenn der Betrieb in der Vergangenheit seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachgekommen ist und der PQ-Stelle eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
Eine Präqualifikation kann bei den folgenden PQ-Stellen beantragt werden:
DQB Deutsche Gesellschaft für Qualifizierung und Bewertung mbH
Abraham-Lincoln-Straße 30
65189 Wiesbaden
www.dqb.info
DVGW CERT GmbH
Josef-Wirmer-Straße 1–3
53123 Bonn
www.dvgw-cert.com
PQ-Bau GmbH
Linzer Straße 21
53604 Bad Honnef
www.pq-bau.com
VMC Präqualifikation GmbH
Unter den Linden, 10117 Berlin
Ludwigstraße 8, 80539 München
Neuer Wall 10, 20354 Hamburg
www.praequalifikationbau.de
Zertifizierung Bau GmbH
Kronenstraße 55–58
10117 Berlin
www.zert-bau.de
Zertifizierung Bau GmbH
Niederlassung Mainz
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 14
55130 Mainz
www.zert-bau.de/ueber-uns/niederlassung-mainz
Auftraggeberhaftung: Besonderheiten bei PQ-Betrieben
Alle präqualifizierten Betriebe sind in einem öffentlich einsehbaren Register (www.pq-verein.de) aufgeführt. So kann sich jeder Auftraggeber vorab darüber informieren, ob sein potenzieller Nachunternehmer die Eignungsnachweise nach § 6 VOB/A erfüllt. Die hierfür erforderlichen Detailinformationen sind in diesem Register allerdings nur für Auftraggeber einsehbar, die sich für das PQ-Verfahren angemeldet haben.
Solange ein Unternehmen präqualifiziert ist, sind dessen Auftraggeber von der Auftraggeberhaftung nach § 14 AEntG für die Beiträge zum Urlaubsverfahren bis zur Höhe des in der Enthaftungsbescheinigung angegebenen Beitragsanteils befreit.
Um die eigene Präqualifikation nicht zu gefährden, sind Unternehmen verpflichtet, ihrerseits nur Nachunternehmer einzusetzen, die ebenfalls präqualifiziert sind beziehungsweise eine auf den Auftrag bezogene Enthaftungsbescheinigung vorlegen.
Weitere Informationen zum Präqualifizierungsverfahren sind unter www.pq-verein.de einsehbar.