Online-Anmeldung

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Betrieb mit Sitz in Deutschland online anzumelden und prüfen zu lassen, ob für Ihr Unternehmen der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gilt.

Zur Online-AnmeldungAnmeldung/Änderung mit PDF-Datei  (für E-Mail-Direktversand bitte die PDF-Datei zunächst herunterladen/speichern, dann die lokal gespeicherte Datei öffnen, ausfüllen und senden - nur dann ist das Abschicken über den Senden-Button möglich)

Allgemeine Hinweise
  • Erfassen Sie bitte mindestens eine Betriebstätigkeit.
  • „Mussfelder“ erkennen Sie an der Markierung mit einem Stern.
  • Geben Sie zu jeder genannten Tätigkeit bitte auch den entsprechenden prozentualen Anteil an der Gesamtarbeitszeit an (ausgehend von 100 % betrieblicher Gesamtarbeitszeit).
  • Aus Sicherheitsgründen ist eine Anmeldung Ihres Betriebes durch Dritte nicht möglich. Gerne kann sich Ihr Dienstleister an den Kundenservice wenden und dort einen Zugang beantragen.

Angaben zu Mitarbeitern
  • Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern/gewerblichen Aushilfen (von Mitarbeitern, die körperlich auf der Baustelle arbeiten). Ausgenommen: Auszubildende, Geschäftsführer einer GmbH. Personen, die von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz erfasst werden.
  • Beschäftigung von technischen und kaufmännischen Angestellten. Ausgenommen geringfügig beschäftigte Angestellte, Auszubildende, Geschäftsführer einer GmbH; Personen, die von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz erfasst werden.
Bestätigung der Online-Anmeldung

Wir stellen Ihnen am Ende der Anmeldung eine PDF-Datei mit den von Ihnen eingegebenen Daten zur Verfügung. Bitte fügen Sie die PDF-Datei zu Ihren Unterlagen hinzu.

Zur Online-Anmeldung

Falls Ihre Daten bereits bei SOKA-BAU erfasst sind und Sie Änderungen mitteilen möchten, können Sie diese jederzeit bequem über SOKA-BAU-online ändern. 

Berechtigung und Verpflichtung

Zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sind alle Betriebe (dies gilt auch für Soloselbstständige) berechtigt und verpflichtet, die vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst werden. Selbstständige Betriebsabteilungen sowie Gesamtheiten von Arbeitnehmern gelten im Sinne des Tarifvertrages ebenfalls als sozialkassenpflichtige Einheit.

Zu den Aufgaben von SOKA-BAU gehört die Prüfung, ob es sich bei einem Unternehmen um einen Baubetrieb handelt, für den die Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verbindlich ist.

Damit SOKA-BAU die erforderlichen Prüfungen anhand der tatsächlich ausgeführten Arbeiten schnell durchführen kann, schildern Sie bitte eingehend Ihre Betriebstätigkeit.

Unverbindliche Teilnahmeprüfung

Hier können Sie prüfen, ob eine mögliche Teilnahmepflicht zu den Sozialkassenverfahren besteht.

Häufig gestellte Fragen

Wir prüfen für Sie, ob Sie Leistungen von SOKA-BAU in Anspruch nehmen können. Grundlage hierfür ist der für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe beziehungsweise das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG), aus dem sich Ihre Verpflichtung zur Teilnahme an den Verfahren und zur Beitragszahlung ergibt. Melden Sie Ihren Betrieb hierzu in unserem Portal SOKA-BAU-online an.

Alle baulichen Tätigkeiten sind im VTV bzw. in der jeweiligen Anlage zu § 7 SokaSiG festgehalten. Dort erfahren Sie in § 1 Abs. 2 detailliert, welche Tätigkeiten zum betrieblichen Geltungsbereich gehören.

Grundsätzlich nehmen alle Betriebe an den Sozialkassenverfahren teil, wenn zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit (bezogen auf die Gesamtarbeitszeit) Tätigkeiten des Baugewerbes durch die eigenen Mitarbeiter ausgeübt werden. Eine selbstständige Betriebsabteilung gilt im Sinne des VTV bzw. SokaSiG als Betrieb, ebenso eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb ihrer stationären Arbeitsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführen.

Tarifvertrag VTV
 

Es gibt keine Unterscheidung zwischen Bauhaupt- oder Baunebengewerbe; es ist entscheidend, ob arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bzw. des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes erbracht werden.