SOKA-BAU

Entsendung ins Ausland

Eine Auslandsbaustelle bezeichnet den Einsatz von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb ihres Heimatlandes. Dafür gelten bei SOKA-BAU die nachfolgende aufgeführten Regelungen.

Hier geht es um die Entsendung von Arbeitnehmern von deutschen Betrieben auf Baustellen im Ausland.

Informationen für die Beschäftigung von ausländischen Firmen in Deutschland stehen unter Entsendung nach Deutschland.

Meldepflichten bei Auslandsbaustellen

Bei der vorübergehenden Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl die Bruttolohnsumme für ihre Arbeitnehmer zu melden als auch die Winterbeschäftigungsumlage zu entrichten.

Entsendung in einige Länder der EU und die Schweiz

Soweit ein Staat auch Entsendebetriebe erfasst, wie es in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich der Fall ist, regelt SOKA-BAU auf der Grundlage bilateraler Verträge alles Erforderliche mit der vergleichbaren Einrichtung im Ausland, damit der deutsche Baubetrieb nicht zu Doppelzahlungen herangezogen wird.

Solche Verträge hat SOKA-BAU mit den den vergleichbaren Einrichtungen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich abgeschlossen.

Befreiung bei Teilnahme an einem vergleichbaren Urlaubssystem im Entsendestaat

Führt ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmer Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, muss SOKA-BAU von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für jeden entsandten Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann SOKA-BAU einen Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubsverfahren befreien.

  • Belgien
    SOKA-BAU hat mit den Sozialpartnern der belgischen Bauwirtschaft, dem Office National de la Sécurité Sociale (ONSS) und dem Office Patronal d'Organisation et Contrôle des Régimes de Sécurité d'Existence (OPOC), eine Rahmenvereinbarung und eine Ausführungsvereinbarung über das gemeinschaftliche Verfahren zur Freistellung von Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland und Belgien bei Entsendung von Arbeitnehmern in den jeweils anderen Staat geschlossen.
  • Dänemark
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Deutschland und das Ministerium für Beschäftigung des Königreiches Dänemark haben eine Vereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmer in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates geschlossen.
  • Frankreich
    SOKA-BAU hat mit der Congés Intempéries BTP Union des Caisses de France eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Frankreich vom Urlaubsverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat geschlossen.
  • Italien
    SOKA-BAU hat mit der Commissione Nazionale Paritetica per le Casse Edili (CNCE) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Italien vom Urlaubsverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat abgeschlossen.
  • Österreich
    SOKA-BAU hat mit der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Österreich vom Urlaubsverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat geschlossen.

Entsendung nach Belgien

In Belgien gelten das Treuemarken- und das Schlechtwettermarkenverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Betriebe können sich von dieser Zahlungsverpflichtung in Belgien freistellen lassen, wenn sie an SOKA-BAU die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage und ihren Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen zahlen. Dies wird in Belgien anerkannt, wenn das 13. Monatseinkommen mindestens 780 EUR beträgt. Die Zahlung des 13. Monatseinkommens weisen Betriebe durch eine Mitgliedsbescheinigung ihres Arbeitgeberverbandes, Lohnunterlagen, einen Arbeitsvertrag oder Ähnliches nach.

Im Folgenden können die erforderlichen Formulare heruntergeladen werden. Wenn Betriebe die ausgefüllten Unterlagen an SOKA-BAU schicken, bearbeitet SOKA-BAU den Antrag und leitet ihn an die zuständige Stelle in Belgien. Diese wird dann vom deutschen Betrieb keine Beiträge erheben.

Formulare

Arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Bausektor in Belgien

Jedes ausländische Unternehmen muss seine Aktivitäten in Belgien bei der OPOC melden, unabhängig davon, ob es bereits Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung zahlt. Dies gilt daher auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Beiträge für die Winterbeschäftigungsumlage an SOKA-BAU zahlen. 

Das Anmeldeformular der OPOC, das Formular für die vierteljährliche Meldung von Personal und Löhnen sowie eine Broschüre ist zu finden auf international.socialsecurity.be

Baustellenausweis „ConstruBadge“

In Belgien gibt es den Baustellenausweis ConstruBadge. Der ConstruBadge erleichtert die Überprüfung der Personalien der in Belgien eingesetzten Arbeitnehmer.

Der ConstruBadge enthält folgende Angaben:

  • Namen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • die Identifikationsnummer von beiden
  • eine Kartennummer
  • ein Foto des Arbeitnehmers
  • die Gültigkeitsdauer des ConstruBadge 

Das Dokument kann für 20 EUR Bearbeitungsgebühr unter www.constructiv.be/de-DE/Arbeitgeber/ConstruBadge.aspx beantragt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Erwerb des ConstruBadge gibt es nicht, er wird aber bei manchen Bauprojekten verlangt.

Entsendung nach Dänemark

Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland sind bei einer Entsendung nach Dänemark verpflichtet, die dort geltenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsregelungen einzuhalten.

Betriebe, die über SOKA-BAU die Sozialkassenbeiträge einschließlich des Urlaubskassenbeitrags abführen, können sich von dieser Verpflichtung freistellen lassen. Hintergrund ist die "deutsch-dänische Regierungsvereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmen in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates" vom 14.05.2002.

Die erforderlichen Formulare können hier heruntergeladen und ausgefüllt an SOKA-BAU gesendet werden. Die Angabe der dänischen RUT-Nummer ist zwingend erforderlich. Der Antrag wird von SOKA-BAU bearbeitet und an die zuständige Stelle in Dänemark weitergeleitet.

Formulare

Anmeldepflicht im RUT-Register für Dienstleistungen in Dänemark

Ausländische Firmen, die in Dänemark Dienstleistungen ausführen, müssen ihre Firma und die entsandten Arbeitnehmer im RUT-Register (Register over Udenlandske Tjenesteydere) vorab anmelden. Änderungsmeldungen müssen bis zum nächsten Werktag erfolgen. Erkrankt zum Beispiel ein entsandter Mitarbeiter, muss ein Ersatzmitarbeiter spätestens am nächsten Werktag gemeldet werden. Die Registrierung erfolgt unter www.virk.dk (Eingabe "RUT" in der Suchfunktion (Lupe), dann die deutsche Anleitung "Register für ausländische Dienstleister (RUT)" wählen). 

Entsendung nach Frankreich

In Frankreich gilt das Urlaubverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

Betriebe können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von SOKA-BAU freistellen lassen, wenn sie über SOKA-BAU die Beiträge zum Urlaubsverfahren abführen. Denn die deutschen und französischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit des französischen Kassenverfahrens im Baugewerbe anerkannt.

Die erforderlichen Formulare können direkt hier aus dem Internet heruntergeladen und ausgefüllt an SOKA-BAU gesendet werden. Der Antrag wird von SOKA-BAU bearbeitet und an die zuständige Stelle in Frankreich weitergeleitet. Diese wird dann vom deutschen Betrieb keine Beiträge erheben.

Carte d’identité professionnelle BTP

Seit dem 01.10.2017 sind alle Baubetriebe, die Mitarbeiter auf Baustellen nach Frankreich entsenden, verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeiten die "Carte d’identité professionnelle BTP" zu beantragen. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden und können jederzeit von den französischen Kontrollinstanzen überprüft werden.

Die "Carte d’identité professionnelle BTP" kann auf der Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP beantragt werden.

Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP abrufen: https://www.cartebtp.fr

Formulare

Entsendung nach Italien

In Italien gilt das Urlaubsverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

Betriebe können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von SOKA-BAU freistellen lassen, wenn sie an SOKA-BAU weiterhin die Beiträge wie für ihre inländischen gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer abführen und über SOKA-BAU eine Freistellung beantragen. Denn die deutschen und italienischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit der jeweiligen Urlaubsverfahren im Baugewerbe anerkannt.

Die erforderlichen Formulare können hier heruntergeladen und ausgefüllt an SOKA-BAU gesendet werden. Der Antrag wird von SOKA-BAU bearbeitet und an die zuständige Stelle in Italien weitergeleitet. Diese wird dann vom deutschen Betrieb keine Beiträge erheben.

Formulare

Entsendung nach Österreich

In Österreich gilt das Urlaubsverfahren seit 01.09.2005 auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

Betriebe können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von SOKA-BAU freistellen lassen, wenn sie über SOKA-BAU die Beiträge zum Urlaubsverfahren abführen. Denn die deutschen und österreichischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit des österreichischen Kassenverfahrens im Baugewerbe anerkannt.

Die erforderlichen Formulare können hier heruntergeladen und ausgefüllt an SOKA-BAU gesendet werden. Der Antrag wird von SOKA-BAU bearbeitet und an die zuständige Stelle in Österreich weitergeleitet. Diese wird dann vom deutschen Betrieb keine Beiträge erheben.

Formulare

Sonstige Meldepflichten bei einer Entsendung nach Österreich
 
Betriebe, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, sind verpflichtet, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung vorzunehmen. Die Adresse lautet:

Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen und Kontrolle der illegalen Beschäftigung
Brehmstraße 14
A-1110 Wien
Österreich
Tel: +43-1-71117-1142 oder 1171
Fax: +43-1-514335910069
E-Mail: post.finpol-zko@bmf.gv.at

Das erforderliche Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)" und "Meldung einer Überlassung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)" ist zu finden unter www.bmf.gv.at.

Entsendung in die Schweiz

Einhaltung der Schweizer Urlaubsbedingungen
 
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland sind verpflichtet, bei einer Entsendung in die Schweiz die Schweizer Bedingungen in Bezug auf Urlaub zu garantieren.

Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit, sich über SOKA-BAU von dieser Verpflichtung freistellen zu lassen, ist entfallen, da die entsprechende Freistellungsvereinbarung von Schweizer Seite gekündigt wurde. Daher kann SOKA-BAU bei einer Entsendung in die Schweiz für Betriebe keine Dokumente zur Erteilung einer Freistellung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Schweizer Urlaubsbedingungen mehr weiterleiten.

Bei einer Prüfung (der Einhaltung der Mindestlöhne und Urlaubsbedingungen in der Schweiz) müssen deutsche Arbeitgeber jetzt im Einzelfall alle Nachweise für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen selbst vorlegen. Für diesen Fall stellt SOKA-BAU den betreffenden Arbeitgebern selbstverständlich gern eine Bestätigung über die Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren aus.

Verpflichtung zur Meldung der Entsendung aufgrund des Schweizer Entsendegesetzes
 
Wenn Betriebe Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sind sie verpflichtet, spätestens acht Tage vor Ausübung der Dienstleistung eine Meldung nach Artikel 6 des Schweizer Entsendegesetzes und der Schweizer Entsendeverordnung vorzunehmen.

Die Meldung ist online über das Staatssekretariat für Migration SEM vorzunehmen: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, dort unter „Online-Meldung“ mit Weiterleitung auf eine separate Internetseite.

Sollte eine Online-Meldung aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung auch in Form von Formularen erfolgen. Die Formulare sind erhältlich beim Staatssektretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Telefon: +41 313251111, Fax: +41 313259379 oder direkt im Internet unter Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, dort unter „Formulare, Adressen“.

Schweizer Parifonds Bau
 
Seit 01.01.2010 ist der Schweizer Parifonds Bau operativ tätig. Vorgesehen ist, dass auch für Entsendungen in die Schweiz Beiträge an den Schweizer Parifonds Bau für den Bildungsbereich und den Vollzugsbereich zu entrichten sind.

Betriebe können sich dort erkundigen, ob für ihre Entsendung in die Schweiz eine Beitragspflicht gegenüber dem Schweizer Parifonds Bau besteht.

Einzelheiten können der Internetseite des Parifonds Bau entnommen werden: www.parifondsbau.ch, dort unter den Stichworten Dienstleistungen/Beiträge/Entsandte.

Nähere Informationen:
Parifonds Bau
Sumatrastraße 15
Postfach
CH-8042 Zürich
Telefon: +41 442588440, Fax: +41 442588441
E-Mail: parifonds@consimo.ch

Haftung des Erstunternehmers nach § 5 Entsendegesetz der Schweiz
 
Für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe gilt in der Schweiz eine Regelung zur Haftung des Erstunternehmers (Total-, General- oder Hauptunternehmer) für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen bei sämtlichen ihm nachfolgenden Subunternehmern in der Auftragskette, Art. 5 Entsendegesetz der Schweiz. Weitere Informationen: Solidarhaftung


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