Entsendung in die EU und Schweiz
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) bietet deutschen Baubetrieben, die Arbeitnehmer in die oben genannten Länder entsenden, einen besonderen Service.
Soweit nämlich ein Staat seinerseits Entsendebetriebe erfasst, wie es in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich der Fall ist, regelt SOKA-BAU auf der Grundlage bilateraler Verträge alles Erforderliche mit der vergleichbaren Einrichtung im Ausland, damit der deutsche Baubetrieb nicht zu Doppelzahlungen herangezogen wird.
Bilaterale Verträge hat SOKA-BAU mit den Schwesterkassen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich abgeschlossen.
In Belgien gelten das Treuemarken- und das Schlechtwettermarkenverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Sie können sich von dieser Zahlungsverpflichtung in Belgien freistellen lassen, wenn Sie an uns die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage und Ihren Arbeitnehmern ein 13. Monatseinkommen zahlen. Dies wird in Belgien anerkannt, wenn das 13. Monatseinkommen mindestens 780 EUR beträgt. Die Zahlung des 13. Monatseinkommens weisen Sie durch eine Mitgliedsbescheinigung Ihres Arbeitgeberverbandes, Lohnunterlagen, einen Arbeitsvertrag oder Ähnliches nach.
Im Folgenden können Sie die erforderlichen Formulare herunterladen. Wenn Sie uns die ausgefüllten Unterlagen schicken, bearbeiten wir Ihren Antrag und leiten ihn an die zuständige Stelle in Belgien. Diese wird dann von Ihnen keine Beiträge erheben.
Formulare
Versicherung des Unternehmens über die Zahlung eines 13. Monatseinkommen
Arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Bausektor in Belgien
Jedes ausländische Unternehmen muss seine Aktivitäten in Belgien bei der OPOC Office Patronal d'Organisation et de Contrôle des Régimes de Sécurité d' Existence = Arbeitgeberdienst für die Organisation und Kontrolle der Existenzsicherheitssysteme melden, unabhängig davon, ob es bereits Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung zahlt. Dies gilt daher auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Beiträge für die Winterbeschäftigungsumlage an uns zahlen.
Das Anmeldeformular der OPOC, das Formular für die vierteljährliche Meldung von Personal und Löhnen sowie eine Broschüre finden Sie auf international.socialsecurity.be.
Baustellenausweis „ConstruBadge“
In Belgien gibt es den Baustellenausweis ConstruBadge. Der ConstruBadge erleichtert die Überprüfung der Personalien der in Belgien eingesetzten Arbeitnehmer.
Der ConstruBadge enthält folgende Angaben:
- Namen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
- die Identifikationsnummer von beiden
- eine Kartennummer
- ein Foto des Arbeitnehmers
- die Gültigkeitsdauer des ConstruBadge
Das Dokument kann für 20 Euro Bearbeitungsgebühr unter www.constructiv.be/de-DE/Arbeitgeber/ConstruBadge.aspx beantragt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Erwerb des ConstruBadge gibt es nicht, er wird aber bei manchen Bauprojekten verlangt.
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland sind bei einer Entsendung nach Dänemark verpflichtet, die dort geltenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubsregelungen einzuhalten.
Wenn Sie über SOKA-BAU die Sozialkassenbeiträge einschließlich des Urlaubskassenbeitrags abführen, können Sie sich von dieser Verpflichtung freistellen lassen. Hintergrund ist die "deutsch-dänische Regierungsvereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmen in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates" vom 14.05.2002.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt aus dem Internet herunterzuladen.
Bitte füllen Sie die Dokumente aus und senden Sie diese an uns zurück. Die Angabe Ihrer dänischen RUT-Nummer ist zwingend erforderlich. Ihr Antrag wird von uns bearbeitet und an die zuständige Stelle in Dänemark weitergeleitet.
Formulare
Auflistung der entsandten gewerblichen Arbeitnehmer
Anmeldepflicht im RUT-Register für Dienstleistungen in Dänemark
Ausländische Firmen, die in Dänemark Dienstleistungen ausführen, müssen ihre Firma und die entsandten Arbeitnehmer im RUT-Register (Register over Udenlandske Tjenesteydere) vorab anmelden. Änderungsmeldungen müssen bis zum nächsten Werktag erfolgen. Erkrankt zum Beispiel ein entsandter Mitarbeiter, muss ein Ersatzmitarbeiter spätestens am nächsten Werktag gemeldet werden. Die Registrierung erfolgt unter www.virk.dk. Geben Sie bei der Suchfunktion (Lupe) "RUT" ein und wählen Sie die deutsche Anleitung "Register für ausländische Dienstleister (RUT)". Dort finden Sie auch Erläuterungen in deutscher Sprache.
In Frankreich gilt das Urlaubskassenverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Sie können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von uns freistellen lassen, wenn Sie über SOKA-BAU die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren abführen. Denn die deutschen und französischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit des französischen Kassenverfahrens im Baugewerbe anerkannt.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt hier aus dem Internet herunterzuladen. Bitte füllen Sie die Dokumente aus und senden Sie diese an uns zurück. Ihr Antrag wird von uns bearbeitet und an die zuständige Stelle in Frankreich weitergeleitet. Diese wird dann von Ihnen keine Beiträge erheben.
Carte d’identité professionnelle BTP
Seit dem 01.10.2017 sind alle Baubetriebe, die Mitarbeiter auf Baustellen nach Frankreich entsenden, verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeiten die "Carte d’identité professionnelle BTP" zu beantragen. Die Karten müssen auf der Baustelle mitgeführt werden und können jederzeit von den französischen Kontrollinstanzen kontrolliert werden.
Die "Carte d’identité professionnelle BTP" kann auf der Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP beantragt werden. Eine Karte kostet derzeit 10,80 Euro und muss für jede Entsendung neu beantragt werden.
Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP abrufen: https://www.cartebtp.fr
Die Seite ist allerdings nur auf Französisch verfügbar.
Formulare
In Italien gilt das Urlaubskassenverfahren auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Sie können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von uns freistellen lassen, wenn Sie an SOKA-BAU weiterhin die Beiträge wie für Ihre inländischen gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer abführen und über SOKA-BAU (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) eine Freistellung beantragen. Denn die deutschen und italienischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit der jeweiligen Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe anerkannt.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt hier aus dem Internet herunterzuladen. Bitte füllen Sie die Dokumente aus und senden Sie diese an uns zurück. Ihr Antrag wird von uns bearbeitet und an die zuständige Stelle in Italien weitergeleitet. Diese wird dann von Ihnen keine Beiträge erheben.
Formulare
Dichiarazione dell'imprenditore (bilingue)
Erklärung des Unternehmens (zweisprachig)
Lista dei lavoratori distaccati (bilingue)
Auflistung der entsandten Arbeitnehmer (zweisprachig)
In Österreich gilt das Urlaubskassenverfahren seit 01.09.2005 auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Sie können sich von der Zahlungsverpflichtung hierfür von uns freistellen lassen, wenn Sie über SOKA-BAU die Beiträge zum Urlaubskassenverfahren abführen. Denn die deutschen und österreichischen Sozialpartner haben in einer Vereinbarung die Gleichwertigkeit des österreichischen Kassenverfahrens im Baugewerbe anerkannt.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt hier aus dem Internet herunterzuladen. Bitte füllen Sie die Dokumente aus und senden Sie diese an uns zurück. Ihr Antrag wird von uns bearbeitet und an die zuständige Stelle in Österreich weitergeleitet. Diese wird dann von Ihnen keine Beiträge erheben.
Formulare
Auflistung der entsandten Arbeitnehmer
Sonstige Meldepflichten bei einer Entsendung nach Österreich
Wenn Sie Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, sind Sie verpflichtet, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme eine Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung vorzunehmen. Die Adresse lautet:
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen und Kontrolle der illegalen Beschäftigung
Brehmstraße 14
A-1110 Wien
Österreich
Tel: +43-1-71117-1142 oder 1171
Fax: +43-1-51433 59 100 69
E-Mail: post.finpol-zkobmf.gvat
Das erforderliche Formular „Meldung einer Entsendung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) " und "Meldung einer Überlassung nach Österreich gemäß § 19 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)" finden Sie unter www.bmf.gv.at.
Einhaltung der Schweizer Urlaubsbedingungen
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland sind verpflichtet, bei einer Entsendung in die Schweiz die Schweizer Bedingungen in Bezug auf Urlaub zu garantieren.
Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit, sich über SOKA-BAU von dieser Verpflichtung freistellen zu lassen, ist entfallen, da die entsprechende Freistellungsvereinbarung von Schweizer Seite gekündigt wurde. Daher kann SOKA-BAU bei einer Entsendung in die Schweiz für Sie keine Dokumente zur Erteilung einer Freistellung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Schweizer Urlaubsbedingungen in die Schweiz mehr weiterleiten.
Bei einer Prüfung (der Einhaltung der Mindestlöhne und Urlaubsbedingungen in der Schweiz) müssen deutsche Arbeitgeber jetzt im Einzelfall alle Nachweise für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen selbst vorlegen. Für diesen Fall stellt SOKA-BAU den betreffenden Arbeitgebern selbstverständlich gern eine Bestätigung über die Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren aus.
Verpflichtung zur Meldung der Entsendung aufgrund des Schweizer Entsendegesetzes
Wenn Sie Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sind Sie verpflichtet, spätestens acht Tage vor Ausübung der Dienstleistung eine Meldung nach Artikel 6 des Schweizer Entsendegesetzes und der Schweizer Entsendeverordnung vorzunehmen.
Die Meldung ist online über das Staatssekretariat für Migration SEM vorzunehmen. Zugang erhalten Sie über Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (admin.ch), dort unter „Online-Meldung“. Sie werden auf eine separate Homepage weitergeleitet.
Sollte eine Online-Meldung aus technischen Gründen nicht möglich sein, so kann die Meldung auch in Form von Formularen erfolgen. Die Formulare erhalten Sie beim Staatssektretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Telefon: +41(0)31 325 11 11, Fax: +41(0)31 325 93 79 oder direkt im Internet unter Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (admin.ch), dort unter „Formulare/Adressen“.
Schweizer PARIFONDS BAU
Seit 01.01.2010 ist der Schweizer PARIFONDS BAU operativ tätig. Vorgesehen ist, dass auch für Entsendungen in die Schweiz Beiträge an den Schweizer PARIFONDS BAU für den Bildungsbereich und den Vollzugsbereich zu entrichten sind.
Bitte erkundigen Sie sich, ob für Ihre Entsendung in die Schweiz eine Beitragspflicht gegenüber dem Schweizer PARIFONDS BAU besteht.
Einzelheiten können Sie der Homepage des PARIFONDS BAU entnehmen: www.parifondsbau.ch dort unter den Stichworten: Dienstleistungen/Beiträge/Entsandte.
Nähere Informationen erhalten Sie beim
PARIFONDS BAU
Sumatrastraße 15
Postfach
CH-8042 Zürich
Telefon: +41 442588440, Fax: +41 442588441
E-Mail: parifondsconsimoch
Haftung des Erstunternehmers nach § 5 Entsendegesetz der Schweiz seit 15.07.2013
Für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe gilt in der Schweiz seit 15.07.2013 eine neue Regelung zur Haftung des Erstunternehmers (Total-, General- oder Hauptunternehmer) für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen bei sämtlichen ihm nachfolgenden Subunternehmern in der Auftragskette, Art. 5 Entsendegesetz der Schweiz. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration SEM unter Solidarhaftung (admin.ch).
Wie in Deutschland gibt es in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich Urlaubskassensysteme bzw. vergleichbare Einrichtungen.
Befreiung bei Teilnahme an einem vergleichbaren Urlaubskassensystem im Entsendestaat
Führt ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmer Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, muss SOKA-BAU von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für jeden entsandten Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann SOKA-BAU einen Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren befreien.
Belgien
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hat mit den Sozialpartnern der belgischen Bauwirtschaft, dem Office National de la Sécurité Sociale (ONSS) und dem Office Patronal d'Organisation et Contrôle des Régimes de Sécurité d'Existence (OPOC), eine Rahmenvereinbarung und eine Ausführungsvereinbarung über das gemeinschaftliche Verfahren zur Freistellung von Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland und Belgien bei Entsendung von Arbeitnehmern in den jeweils anderen Staat geschlossen.
Dänemark
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (ehem. Ministerium für Arbeit und Sozialordnung) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Beschäftigung des Königreiches Dänemark haben eine Vereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmer in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates geschlossen.
Frankreich
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hat mit der Congés Intempéries BTP Union des Caisses de France eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Frankreich vom Urlaubskassenverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat geschlossen.
Italien
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, ULAK) hat mit der Commissione Nazionale Paritetica per le Casse Edili (CNCE) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Italien vom Urlaubskassenverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat abgeschlossen.
Österreich
SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hat mit der österreichischen Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Rahmenvereinbarung über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern mit Betriebssitz in Deutschland und Österreich vom Urlaubskassenverfahren bei Entsendungen in den jeweils anderen Staat geschlossen.