Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie wird von der Bundesregierung in der Regel jährlich neu festgelegt. Sie legt fest, bis zu welcher Höhe ihrer Einnahmen gesetzlich Versicherte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Für die betriebliche Altersvorsorge bildet sie die Basis für die Berechnung der sozialversicherungsfreien Höchstbeiträge.
Der Eigenbeitrag für eine betriebliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers wird aus dem Bruttolohn/-gehalt gezahlt, dies nennt sich Entgeltumwandlung. Die betriebliche Altersvorsorge bei SOKA-BAU nennt sich BauRente. Innerhalb des gesetzlich geförderten Rahmens (bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sich im Jahr 2024 nach West und Ost. In den neuen Bundesländern liegt sie bei 7.450 EUR im Monat und in den alten Bundesländern bei 7.550 EUR im Monat.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern. Diese liegt bei 8.050 EUR im Monat.