Arbeitnehmerüberlassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes ist nur zulässig, wenn diese seit drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
Anders als im üblichen Arbeitsverhältnis haben bei der Arbeitnehmerüberlassung drei Beteiligte miteinander zu tun:
- Der Verleiher stellt seinen Arbeitnehmer einem Dritten, dem Entleiher, für Arbeitsleistungen zur Verfügung.
- Der Entleieher ist dem entliehenen Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt und setzt ihn für seine betrieblichen Aufgaben ein.
- Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma und erbringt seine Arbeitsleistung beim Entleiher.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer erlaubnispflichtigen und einer anzeigepflichtigen Arbeitnehmerüberlassung.
Jeder Baubetrieb, der Arbeitnehmer verleihen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis (Verleihkonzession). Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Arbeitnehmer überwiegend Bauleistungen erbringen. Maximal darf ein Arbeitnehmer 18 Monate am Stück an den selben Betrieb entliehen werden. Die Erlaubnis ist schriftlich und kostenpflichtig bei den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg zu beantragen.
Wichtig: In der Bauwirtschaft ist Arbeitnehmerüberlassung nur zulässig, wenn der Verleiher ein Baubetrieb im Sinne der Bautarifverträge ist. Als Nachweis sollte vom Verleiher vorab eine SOKA-BAU-Bescheinigung angefordert werden.
Kollegenhilfe
Wenn ein Baubetrieb mit weniger als 50 Beschäftigten im Wege der Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen einen Bauarbeitnehmer einem anderen Baubetrieb für maximal zwölf Monate überlässt, entfällt die Erlaubnispflicht. In diesem Fall muss die Überlassung nur gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden.
Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
Bei einer unzulässigen/unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung wird häufig Personal zu besonders günstigen Konditionen angeboten, um Auftragsspitzen bei personellen Engpässen abzudecken. Dazu wird typischerweise auf andere Baubetriebe zurückgegriffen, um dort die gewünschte Personalunterstützung für einen vorher vereinbarten Zeitraum und einen günstigen Stundenverrechnungssatz (Hilfsarbeiter/Facharbeiter) zu erhalten.
Eine solche unzulässige Arbeitnehmerüberlassung hat nicht nur wirtschaftliche und finanzielle Konsequenzen; es werden regelmäßig Strafverfahren eingeleitet. Bei einer unzulässigen beziehungsweise unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung haftet nicht nur der Verleiher, sondern auch der entleihende Betrieb!
SOKA-BAU empfiehlt daher bei solche Angeboten zu prüfen:
- Können Personalengpässe/Auftragsspitzen besser über die Bundesagentur für Arbeit abgedeckt werden?
- Liegt die erforderliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vor?
- Ist das vorliegende Angebot realistisch? Kann der überlassende Betrieb bei dem angegebenen Stundenverrechnungssatz überhaupt noch Gewinn machen, wenn alle Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden?
Hier finden Arbeitgeber eine Liste aller Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassung-Erlaubnis.