Gesamtschuldnerische Haftung des Hauptauftraggebers
(§ 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und § 13 Mindestlohngesetz)
Auftraggeber sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Subunternehmer und deren Nachunternehmer die gesetzlichen Mindestlohnvorschriften einhalten. Der Hauptauftraggeber (und alle folgenden Auftraggeber in der Kette) haftet gesamtschuldnerisch für derartige Vergehen, die bei Subunternehmen oder Nachunternehmen festgestellt werden.
Das bedeutet für gesamtschuldnerische Haftung: Bekommen Arbeitnehmer von Subunternehmen oder Nachunternehmen nicht den gesetzlichen Mindestlohn, können sie ihre Ansprüche gegen den Hauptauftraggeber und alle anderen Auftraggeber in der Kette geltend machen. Außerdem haften diese auch, wenn Sub- und Nachunternehmen ihre Beiträge zu den Sozialkassenverfahren nicht oder nicht vollständig zahlen.