Muss ich vor dem Eintritt von Saison-Kurzarbeit oder Kurzarbeit meinen Urlaubsanspruch verbrauchen?

Die Wintermonate stehen vor der Tür. Viele Arbeitnehmer beschäftigt daher diese Frage.

Urlaubsanspruch von gewerblich Beschäftigten im Bauhauptgewerbe aus dem laufenden Kalenderjahr muss nicht vorrangig vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld genommen werden. Noch vorhandener Urlaubanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr muss erst zum Ende des folgenden Jahres eingebracht werden.

Beispiel: Gehen Beschäftigte im Dezember 2022 in Saison-Kurzarbeit, müssen sie vorher ihren Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verbrauchen – es sei denn, dieser Resturlaubsanspruch ist bereits verplant. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2022 bleiben bis zum Jahresende 2023 erhalten und müssen vorher nicht eingebracht werden.

Bei weiteren Fragen rund um die Urlaubsansprüche von gewerblich Beschäftigten wenden Sie sich gerne an die Arbeitnehmer-Beratung oder per Mail an arbeitnehmer-beratungsoka-baude

21.10.2022