Haftungsrisiko bei der Beauftragung von Nachunternehmern reduzieren
- Dienstag, 29. Oktober 2024
Die Beauftragung von Nachunternehmern gehört zum täglichen Geschäft eines Generalunternehmers. Im Rahmen von Projekten beauftragt der Generalunternehmer einen Nachunternehmer mit der Ausführung einer bestimmten Teilleistung. Dadurch können größere Aufträge angenommen und effektiv umgesetzt werden.
Dieser Vorteil birgt jedoch auch ein Haftungsrisiko für die Generalunternehmer. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, haftet wie ein Bürge für die Zahlung der Sozialkassenbeiträge.
Dieses Haftungsrisiko kann der Generalunternehmer mithilfe der Beitrags- und Meldebescheinigung (BMB) reduzieren. Die BMB enthält die Meldedaten eines Betriebes, die den Auftraggeber dazu befähigt, eine ordnungsgemäße Auswahl von Nachunternehmern zu treffen. Der Generalunternehmer sollte auf Folgendes achten:
1. Übereinstimmung der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Angestellten. Zur Erbringung von Bauleistungen werden auf der Baustelle körperlich arbeitende gewerbliche Arbeitnehmer benötigt und keine kaufmännischen/technischen Angestellten, die Büroarbeiten verrichten.
2. Gehaltsstruktur des Unternehmens. Aus den Meldedaten kann beispielsweise schnell die Einhaltung des Mindestlohns überprüft werden.
3. Die Übereinstimmung der Anzahl der Arbeitnehmer im Verhältnis zum potenziellen Auftragsvolumen. Die Anzahl der errechneten Vollzeitbeschäftigten ermöglicht es zu beurteilen, ob der geplante Auftrag personell allein von dem potenziellen Nachunternehmer durchgeführt werden kann. Hierbei kann eingeschätzt werden, ob der Nachunternehmer ggf. weitere Nachunternehmer für die Abwicklung des Auftrages benötigt.
4. Übereinstimmung der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten mit den angedachten Stunden. Eine hohe Teilzeitquote eines Betriebes kann ein Indikator dafür sein, dass die gewerblichen Arbeitnehmer nicht vollständig gemeldet sind.
5. Anzahl der Arbeitnehmer auf der Baustelle. Es sollten nicht mehr Arbeitnehmer auf der Baustelle angetroffen werden, als bei SOKA-BAU gemeldet sind.
6. Überblick über weitere Nachunternehmer behalten. Werden durch den Nachunternehmer weitere Betriebe mit der Ausführung beauftragt, haftet der Generalunternehmer verschuldensunabhängig auch für diese Nachunternehmen. Für alle beauftragten Nachunternehmer sollte vertraglich festgehalten werden, dass die von ihnen beauftragten Betriebe ordnungsgemäß an SOKA-BAU gemeldet und gezahlt haben.
Mit nur wenigen Blicken auf die Meldedaten kann das Haftungsrisiko eingrenzt und der Betrieb guten Gewissens beauftragt werden.