Was ist das Urlaubsverfahren?
Die Bauwirtschaft unterscheidet sich in einigen Dingen sehr von anderen Branchen:
- Es gibt ständig wechselnde Arbeitsorte (Baustellen).
- Bei schlechtem Wetter und im Winter gibt es regelmäßig Arbeitsausfälle.
Deshalb wechseln viele Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft einmal oder mehrmals im Jahr ihren Arbeitgeber. Das führt zu einigen Nachteilen – auch beim Urlaub.
Welche Nachteile ergeben sich beim Urlaub?
In Deutschland muss ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein, bevor er Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub hat. Wie viele Urlaubstage ein Arbeitnehmer nehmen darf, hängt also davon ab, wie lange er bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist. Wechselt ein Arbeitnehmer öfter den Arbeitgeber, kann er in vielen Fällen keinen längeren Urlaub nehmen.
Auch für den Arbeitgeber entstehen Nachteile durch diese Regelung. So müsste er einem Arbeitnehmer nach sechs Monaten den gesamten Jahresurlaub gewähren, obwohl der Arbeitnehmer nicht das gesamte Jahr bei ihm beschäftigt war. Wegen des hohen Personalwechsels in Baubetrieben könnte dies zu finanziellen Problemen führen.
Besonderheiten der deutschen Bauwirtschaft
Für die deutsche Bauwirtschaft gibt es daher ein spezielles Urlaubsverfahren, an dem alle Arbeitgeber teilnehmen müssen. Dieses Urlaubsverfahren gilt überall in Deutschland. Auch Sie sind verpflichtet, an diesem Verfahren teilzunehmen, wenn Sie Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland entsenden.
Das Urlaubsverfahren funktioniert so:
Der Arbeitnehmer „spart" Urlaubsansprüche bei jedem Bauarbeitgeber an und nimmt sie zum nächsten Bauarbeitgeber mit. Wenn er Urlaub nehmen möchte, kann er alle angesparten Urlaubstage bei seinem aktuellen Arbeitgeber nehmen.
Damit dieses System funktioniert, zahlen alle Bauarbeitgeber für ihre Arbeitnehmer monatlich einen festgelegten Beitrag an uns. Damit werden die Urlaubsansprüche finanziert. So hat der Arbeitgeber, der am Ende den Urlaub gewährt, keine finanziellen Nachteile.
Rechtsgrundlage
Warum sind auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, am Urlaubsverfahren teilzunehmen?
Die Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Verbindung mit der Entsende-Richtlinie 96/71 und diesen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen:
- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
In der Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2014 gelten die Tarifverträge in Verbindung mit dem AEntG und dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG).
Beitrag
Der Beitrag berechnet sich aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers. Wie hoch der Bruttolohn ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen des Heimatstaates. Er darf jedoch nicht niedriger als der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland sein.
Der Beitrag, den der Arbeitgeber monatlich an uns zahlt, beträgt
- 15,20 % seit Januar 2022
- 15,40 % von Januar 2019 bis Dezember 2021
der monatlichen Bruttolöhne aller nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer.
Wer ist SOKA-BAU?
SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für
- die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) sowie
- die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).
Beide setzen gemeinsam die tariflichen Verfahren der Bauwirtschaft um.
Die ULAK führt das Urlaubsverfahren für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und deren nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer durch. Sie ist ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung.
Die ULAK und die ZVK sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft:
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main - Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin