SOKA-BAU

Verfall

Bei der Zusatzrente sind die Ansprüche des Arbeitnehmers nach einer gewissen Zeit unverfallbar. Eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Im Urlaubsverfahren sind Fristen zu beachten, damit Urlaubsansprüche nicht verfallen.

Unverfallbarkeit der Zusatzrente

Bei der Rentenbeihilfe ist der Anspruch auf eine Anwartschaft unverfallbar, wenn beim Ausscheiden aus dem Baugewerbe das 21. Lebensjahr vollendet war und mindestens 36 Monate Tätigkeitszeit (nicht zwingend ununterbrochen) bei ein und demselben Arbeitgeber vorliegen. Liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe vor dem 01.01.2016, gelten folgende Voraussetzungen:

Ausscheidedatum Mindestens tätig im gleichen Baubetrieb Mindestalter zum Ausscheiden
Nach 31.12.2015 3 Jahre 21
Nach 31.12.2013 5 Jahre 25
Nach 31.12.2002 5 Jahre 30
Vor 01.01.2003 10 Jahre 35

Bei der Tarifrente Bau sind Ansprüche bereits nach einem Monat Tätigkeitszeit unverfallbar.

Verfallfristen im Urlaubsverfahren

Im Urlaubsverfahren sind Verfallfristen zu beachten, da sonst der Verlust von Ansprüchen droht. Urlaubsansprüche gegen den Arbeitgeber verfallen zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Danach kann bei SOKA-BAU zum Ende des darauffolgenden Jahres eine Entschädigung für den Urlaub beantragt werden. So verfallen Urlaubsansprüche beispielsweise aus dem Jahr 2022 zum Ende des Jahres 2023 gegenüber dem Arbeitgeber, bis zum Ende des Jahres 2024 kann eine Entschädigung bei SOKA-BAU beantragt werden.

Nach der neuesten Rechtsprechung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall etwaiger Resturlaubsansprüche hinweisen und diesen ausdrücklich auffordern, den Urlaub zu nehmen. 

Ansprüche der Arbeitgeber auf Erstattung von gewährter Urlaubsvergütung gegenüber SOKA-BAU verfallen, wenn diese nicht bis zum 30.09. nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Tarifvertrag BRTV erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet – verfallen seine Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.

Verfallfristen bei rückwirkender Erfassung des Betriebs

Wird ein Betrieb rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß Tarifvertrag VTV herangezogen, so beträgt die Verfallfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem SOKA-BAU dem Betrieb die Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärung der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb vom VTV erfasst wird.

Verfallfristen bei Mindesturlaubsvergütung

Für die Mindesturlaubsvergütung – das sind Urlaubsansprüche aufgrund von Ausfallstunden wegen Saison-Kurzarbeit, konjunktureller Kurzarbeit oder Krankheit – gelten im Falle von Krankheit gesonderte Verfallfristen. Ansprüche aufgrund von Krankheit verfallen zum 31.03. des übernächsten Jahres, Entschädigungsansprüche sind anschließend bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres möglich. Ansprüche des Jahres 2024 verfallen also zum 31.03.2026, eine Entschädigung ist bis zum 31.03.2027 möglich (allerdings nur für maximal 18 Monate bei einer zusammenhängenden Langzeiterkrankung).


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