Urlaubsdauer

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (Freizeit und Urlaubsvergütung), der möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden soll. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

Die Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer in Baubetrieben in Berlin, im übrigen Bundesgebiet und während einer Entsendung nach Deutschland erwirbt, werden zusammengerechnet.

Die Ansprüche aus dem Berliner Baugewerbe werden durch die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes bescheinigt und von SOKA-BAU in das Arbeitnehmerkonto übernommen.

Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Für Schwerbehinderte (Behinderungsgrad von mindestens 50) erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage auf 35 Arbeitstage. Bei An- oder Aberkennung der Schwerbehinderung im Laufe eines Kalenderjahres erhält der Arbeitnehmer den Zusatzurlaub nur anteilig. Der Anteil wird für jeden vollen Monat errechnet, in dem die Schwerbehinderung besteht.

Der Urlaubsanspruch wird errechnet aus der Zugehörigkeit zur Baubranche – nicht nur aus der Zugehörigkeit zum einzelnen Betrieb. Arbeitnehmer erwerben jeweils nach 12 Beschäftigungstagen in Baubetrieben 1 Tag Urlaub (Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen). 

Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ist für den Urlaubsanspruch die Dauer der Beschäftigung in allen Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres maßgebend. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse werden so zusammengefasst, als hätte der Arbeitnehmer nur in einem Arbeitsverhältnis gestanden.

Die Urlaubsdauer wird nach den in Betrieben des Baugewerbes absolvierten Beschäftigungstagen berechnet. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage während bestehender Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Baubetrieben.

Gewerbliche Arbeitnehmer erwerben nach jeweils 12 Beschäftigungstagen 1 Tag Urlaub, Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen.

Beispiel:
360 Beschäftigungstage : 12 = 30 Urlaubstage
360 Beschäftigungstage : 10,3 = 35 Urlaubstage (Schwerbehinderte)

Als Beschäftigungstage zählen nicht:

  • Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist;
  • Tage, an denen der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub erhielt, wenn dieser zusammenhängend länger als 14 Kalendertage gedauert hat.

Im Urlaubsjahr erworbene, aber nicht gewährte Urlaubstage werden auf das ganze nächste Jahr übertragen.