Urlaub für Jugendliche, Auszubildende, Dienstpflichtige, bei Elternzeit, im Todesfall

Für jugendliche Arbeitnehmer gilt nicht das Urlaubskassenverfahren, sondern es finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. Ausnahme: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage im Jahr.

Kann der Jugendliche seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ganz nehmen, so ist der Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Es erfolgt keine Entschädigung durch SOKA-BAU.

Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die am 01. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf dieses zu übertragen.

Der Urlaub für gewerblich Auszubildende beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von 6 Monaten erworben. Danach erwirbt der Auszubildende jeweils zum 01.01. den vollen Urlaubsanspruch.

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Ein Anspruch auf Entschädigung im Hinblick auf verfallene Urlaubsansprüche besteht während des Ausbildungsverhältnisses nicht.

Lernt ein Auszubildender aus und nimmt er im gleichen Kalenderjahr ein gewerbliches Arbeitsverhältnis im Baugewerbe auf, befindet er sich im Auslernjahr.

Bei der Berechnung der Beschäftigungstage werden bei volljährigen Arbeitnehmern (diese haben am 01.01. des Auslernjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet) im Auslernjahr die Tage der Ausbildung im Kalenderjahr mit berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs sind die während der Ausbildung im Auslernjahr erworbenen und genommenen Urlaubstage zu berücksichtigen.

Nimmt der Auszubildende nach der Ausbildung bis zum 01.07. des Folgejahres keine baugewerbliche Tätigkeit auf, so kann er in der Zeit vom 02.07. bis 30.09. den Abgeltungsanspruch gegenüber dem früheren Ausbildungsbetrieb geltend machen. 

Ein Entschädigungs- oder Abgeltungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht.

Urlaub, der vor einer Einberufung zur Ableistung der Dienstpflicht nicht genommen wurde, verfällt während der Dienstzeit nicht. Der Urlaubsanspruch ruht und kann deswegen auch nicht abgegolten werden. Dasselbe gilt bei einer Aufforderung zum Dienstantritt beim freiwilligen Wehrdienst.

Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Dienstes in einen baugewerblichen Betrieb zurück, wird der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch in das laufende oder folgende Urlaubsjahr übertragen.

Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Dienst keine Tätigkeit in einem Baubetrieb auf, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder kann später den Anspruch auf Entschädigung bei SOKA-BAU geltend machen.

Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Der Urlaubsanspruch ruht und kann deswegen auch nicht abgegolten werden.

Die verbliebenen Urlaubs- und Resturlaubsansprüche werden nach Ablauf der Elternzeit in das laufende oder folgende Urlaubsjahr übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit durch entsprechende Kündigung, hat der Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder kann später den Anspruch auf Entschädigung bei SOKA-BAU geltend machen.
 

Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe Anspruch auf

  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Urlaubsvergütung;
  • Auszahlung der Urlaubsabgeltung;
  • Auszahlung der noch nicht verfallenen Entschädigung.

Als Nachweis dient der Erbschein oder ein anderer geeigneter Nachweis der Erbberechtigung. Der Anspruch auf Auszahlung besteht gegenüber SOKA-BAU.

SOKA-BAU muss die Auszahlung der Urlaubsabgeltung oder der Entschädigung ablehnen, wenn die Urlaubsvergütung nicht durch Arbeitgeberbeiträge gedeckt ist. Werden Beiträge nachentrichtet, ist eine nachträgliche Auszahlung möglich.

Bitte senden Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag nicht per E-Mail, sondern auf dem Postweg zu, da wir aus rechtlichen Gründen die Originalunterschriften auf dem Antrag benötigen. Denken Sie bitte daran, die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Antrag auf Auszahlung der Urlaubsvergütung im Todesfall


Steuer

SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bereits bei der Auszahlung von Urlaubsansprüchen Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. SOKA-BAU nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 Euro nicht übersteigt. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Der Steuerabzug beläuft sich insgesamt auf 21,1 % vom Bruttobetrag.

Der Erbe kreuzt auf den Antragsformularen, die SOKA-BAU zur Verfügung stellt, seine Konfession an. Nur die beiden großen Konfessionen (ev., rk.) müssen angegeben werden, andere bleiben unberücksichtigt. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen der Erbe den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. SOKA-BAU führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt Wiesbaden ab.

Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Erbe den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beifügen. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von SOKA-BAU abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung ergeben.


Sozialversicherung

Die Zahlung der Urlaubsansprüche ist sozialversicherungspflichtig. Der letzte Arbeitgeber bleibt bei allen Abgeltungsgründen für die Entgeltmeldung und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (auch Unfallversicherung) verantwortlich. SOKA-BAU berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrags, zieht diesen von der Zahlung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung. SOKA-BAU legt der Berechnung die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung zugrunde.

Auch der gesetzliche Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird berücksichtigt. Zur Vermeidung des Zuschlags müssen Erben bei Beantragung der Urlaubsabgeltung einen Nachweis über das Vorhandensein eines Kindes des Verstorbenen beifügen – zum Beispiel die Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrages, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Kopie des Kindergeldbescheids oder die Kopie eines Kontoauszugs über die Auszahlung von Kindergeld.