Mindesturlaubsvergütung
Gewerblichen Arbeitnehmern steht eine Mindesturlaubsvergütung zu, wenn sie
- unverschuldet erkranken und keine Lohnfortzahlung mehr erhalten
- im Zeitraum 01.12 bis 31.03. Ausfallstunden haben und Saison-Kurzarbeitergeld beziehen (ab der 91. Ausfallstunde)
Mindesturlaubsvergütung Krankheit:
Der Anspruch entsteht im laufenden Monat und wird dem Urlaubskonto gutgeschrieben, sobald der Arbeitgeber die monatliche Meldung bei SOKA-BAU abgegeben hat.
Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG:
Der Anspruch besteht ab der 91. Ausfallstunde und wird nach dem Schlechtwetterzeitraum (01.12 – 31.03) Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben.
Pro Ausfallstunde beträgt die Mindesturlaubsvergütung 14,25 %.
Für die Berechnung wird der letzte Monat verwendet, in dem Sie Bruttolohn erhalten haben.
Die Abgeltung von Ansprüchen ist möglich, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Mindesturlaubsvergütung bedeutet das:
Mindesturlaubsvergütung Krankheit
Abgeltung möglich – wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
Entschädigung ist nicht möglich.
Mindesturlaubsvergütung Saison KUG
Abgeltung möglich – wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
Entschädigung ist auch möglich.
Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung können verfallen. Damit das nicht passiert, haben wir Ihnen sämtliche Fristen zusammengestellt.
Mindesturlaubsvergütung Krankheit 2020:
verfällt am 31.03.2022
Mindesturlaubsvergütung Krankheit 2021:
verfällt am 31.03.2023
Entschädigung ist nicht möglich, jedoch eine Abgeltung
Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG 2020:
verfällt am 31.12.2021
Entschädigung vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 – vorausgesetzt, Sie stellen fristgerecht einen Antrag!
Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG 2021:
verfällt am 31.12.2022
Entschädigung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 – vorausgesetzt, Sie stellen fristgerecht einen Antrag!