Entschädigung und Urlaubsabgeltung
Sie können einen Antrag auf Abgeltung oder Entschädigung direkt online ausfüllen und anschließend ausdrucken.
Tragen Sie die notwendigen Angaben in die dafür vorgesehenen Felder ein. Anschließend wird automatisch ein ausgefülltes Formular als PDF-Datei erstellt, das Sie ausdrucken können. Bitte unterschreiben Sie den Antrag. Dies ist aus rechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Wir bearbeiten Ihren Antrag in der Regel innerhalb von 6 Wochen.
Senden Sie Ihren Antrag
- per Fax an die kostenfreie Nummer 0800 1000882 oder
- per Post an SOKA-BAU, Wettinerstr. 7 in 65189 Wiesbaden.
Arbeitnehmer in Bayern wenden sich an die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V. (UKB). Arbeitnehmer in West-Berlin an die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
Bitte halten Sie, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen, Ihre Steuer-Identifikationsnummer („IdNr.“) bereit. SOKA-BAU muss dem Finanzamt zusammen mit der abgeführten Steuer die IdNr. melden. Deswegen muss der Arbeitnehmer SOKA-BAU seine IdNr. bei einer Antragstellung mitteilen. Die IdNr. finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, den Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamt für Steuern oder der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.
Sollte Ihnen Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie eine erneute Mitteilung der Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung der Urlaubsvergütung nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis. Aber: Der Urlaub kann zu einem neuen Arbeitgeber „mitgenommen“ werden. Daher ist eine Urlaubsabgeltung nur möglich, wenn keine Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis in der Baubranche besteht und dies belegt werden kann.
Die Abgeltungsgründe sind im Bundesrahmentarifvertrag festgelegt (§ 8 Nr. 6 BRTV). Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund. Die angesparte Urlaubsvergütung wird also nicht ohne besonderen Grund ausgezahlt.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf Abgeltung haben? Dann verwenden Sie unser Formular zur Beantragung und folgen Sie den Eingabehinweisen.
Seit 01.01.2015 ist SOKA-BAU für die Auszahlung aller Abgeltungen für gewerbliche Arbeitnehmer zuständig. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfällt so wie der normale Urlaubsanspruch.
Beispiel: Der Urlaubsanspruch und der Abgeltungsanspruch aus dem Jahr 2022 verfallen zum 31.12.2023.
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf Abgeltung haben? Verwenden Sie unser Formular zur Beantragung und folgen den Eingabehinweisen oder lesen Sie sich unsere Abgeltungsvoraussetzungen durch.
- Sie sind vor mehr als drei Monaten aus einem Baubetrieb ausgeschieden?
- Sie haben noch Urlaub, den Sie bei Ihrem Bau-Arbeitgeber nicht verbraucht haben?
- Sie sind aktuell nicht arbeitslos?
Prüfen Sie, ob einer der nachfolgenden Gründe auf Ihre derzeitigen Situation zutrifft. Wenn ja, stellen Sie einen Antrag bei SOKA-BAU zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung 2020/2021. Folgen Sie den Anweisungen im Formular und beachten Sie, dass zusätzlich zum Antrag beigefügt werden müssen:
- ein aktueller Nachweis über den zutreffenden Abgeltungsgrund sowie
- die Meldebescheinigung zur SozialversicherungDie Meldung zur Sozialversicherung ist ein Dokument, das Sie mit Ihren Arbeitspapieren vom Arbeitgeber erhalten. Um Ihren Antrag zu bearbeiten, brauchen wir konkret: Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung / Grund 30
1. Ich bin seit mindestens drei Monaten aus dem Baugewerbe ausgeschieden
- und arbeite nicht mehr im Baugewerbe
- und habe als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant gearbeitet
- mein Arbeitgeber (Baubetrieb) gehört nicht mehr zu SOKA-BAU
- und kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Baugewerbe arbeiten
- und wohne nicht mehr in Deutschland
2. Ich bin zu einem anderen Baubetrieb gewechselt
- und mache jetzt eine Ausbildung in einem Baubetrieb
- ich bin jetzt Angestellte(r) in einem Baubetrieb
3. Ich bin seit weniger als drei Monate aus dem Baugewerbe ausgeschieden
- und beziehe jetzt Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung
Falls Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht als Erholungsurlaub nehmen und auch keine Abgeltung Ihrer Urlaubsansprüche beantragen konnten, können Sie Ihren Resturlaub als Entschädigung durch SOKA-BAU auszahlen lassen.
Beispiel:
Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 sind am 31.12.2022 verfallen und können nicht mehr als Erholungsurlaub genommen werden. Vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 können Sie bei SOKA-BAU eine Entschädigung für diese Urlaubsansprüche beantragen.
Sie haben von SOKA-BAU einen Arbeitnehmerkontoauszug erhalten. Dieser Kontoauszug zeigt in der Zeile „Beitragsfinanzierter Anspruch“ keine vollständige Beitragsdeckung auf. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat noch nicht alle Beiträge an SOKA-BAU gezahlt hat.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Wenden Sie sich umgehend an Ihren Arbeitgeber, um die fehlende Beitragsdeckung zu klären.
- Nehmen Sie Ihren Urlaubsanspruch in Freizeit. Das Geld zahlt der Arbeitgeber dann mit der Lohnabrechnung an Sie aus.
Falls Sie bereits einen Antrag auf Entschädigung oder Abgeltung gestellt haben und die Auszahlung nicht in voller Höhe erfolgt ist, werden die fehlenden Beiträge durch SOKA-BAU geklärt.
Eine automatische Nachzahlung kann aus technischen Gründen nicht erfolgen. Wir empfehlen in diesen Fällen, regelmäßig (telefonisch oder per E-Mail mindestens zweimal im Jahr) mit SOKA-BAU Kontakt aufzunehmen.
SOKA-BAU ist gesetzlich verpflichtet, bereits bei der Auszahlung von Urlaubsabgeltungen und Entschädigungen Steuern abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
SOKA-BAU nimmt einen Abzug der Lohnsteuer in Höhe von pauschal 20 % vor, sofern die Zahlung 10.000 Euro nicht übersteigt. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, denn SOKA-BAU ist verpflichtet, auch Kirchensteuer abzuziehen. Der Steuerabzug beläuft sich insgesamt auf 21,1% bzw. mit Kirchensteuer auf 22,9 % vom Bruttobetrag.
Wenn eine Entschädigung oder Urlaubsabgeltung bei SOKA-BAU beantragt wird, muss die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt werden. Der Arbeitnehmer kreuzt auf den Antragsformularen, die SOKA-BAU zur Verfügung stellt, seine Konfession an. Nur die beiden großen Konfessionen (ev., r.-k.) müssen angegeben werden, andere bleiben unberücksichtigt. Zusammen mit der Auszahlungsmitteilung bekommen die Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zugeschickt, auf der die Berechnung und der Steuerabzug ausgewiesen sind. SOKA-BAU führt die einbehaltenen Steuern an das zuständige Finanzamt Wiesbaden ab.
Bei Abgabe der Steuererklärung muss der Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beifügen. Das Finanzamt berücksichtigt die bereits von SOKA-BAU abgezogene Steuer. Je nach persönlichem Steuersatz kann sich dann gegebenenfalls eine Steuerrückzahlung ergeben.
Tipp für Grenzgänger: Wird eine Auszahlung von einem Grenzgänger beantragt, sollte er seine Freistellungsbescheinigung direkt dem Antrag beifügen. So erspart er sich das Steuererstattungsverfahren.
Urlaubsabgeltungen sind sozialversicherungspflichtig. Der letzte Arbeitgeber bleibt bei allen Abgeltungsgründen für die Entgeltmeldung und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (auch Unfallversicherung) verantwortlich. SOKA-BAU berechnet den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrags, zieht diesen von der Abgeltung ab und überweist ihn an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung. SOKA-BAU legt der Berechnung die vom Arbeitgeber erstellte Meldung zur Sozialversicherung zugrunde.
Auch der gesetzliche Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird berücksichtigt. Zur Vermeidung des Zuschlags müssen Eltern bei Beantragung der Urlaubsabgeltung einen Nachweis über das Vorhandensein eines Kindes beifügen – zum Beispiel die Kopie der Lohnsteuerkarte mit Eintragung eines Kinderfreibetrages, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Kopie des Kindergeldbescheids oder die Kopie eines Kontoauszugs über die Auszahlung von Kindergeld.