Rentenbeihilfe
Antrag
Die Rentenbeihilfe wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss bei SOKA-BAU angefordert werden (er steht nicht zum Download zur Verfügung, da vorhandene Daten bereits eingefügt werden).
Zusammen mit dem Antrag verschicken wir einen Kontoauszug, auf dem alle uns bisher bekannten Tätigkeitszeiten im Baugewerbe aufgeführt sind. Lediglich für Zeiten, die dort fehlen, müssen Eintragungen im Antrag vorgenommen und entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Mit dem Antrag müssen uns alle notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Welche das sind, können dem Antrag und einem Merkblatt, das diesem beiliegt, entnommen werden.
Bei Fragen zum Antrag, zu den Anspruchsvoraussetzungen oder der Rentenbeihilfe allgemein helfen unsere Mitarbeiter gerne weiter. Rufen Sie dazu einfach unsere aus dem Inland kostenfreie Service-Nummer 0800 1000 881 an.
Mitglieder der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) erhalten den Antrag auch bei jedem Bezirksverband.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Rentenbeihilfe wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt. Es muss also zunächst eine gesetzliche Rente bezogen werden. Es spielt dabei keine Rolle, um welche Art der gesetzlichen Rente es sich handelt. Egal ob eine Rente wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung gezahlt wird – die gesetzliche Rente ist die erste Voraussetzung für den Bezug von Rentenbeihilfe. Auch Unfallrenten bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % zählen dazu.
Nur zu einigen Sonderrenten (wie sie zum Beispiel Bergleute oder Landwirte erhalten können) wird die Rentenbeihilfe nicht gezahlt.
Als zweite Voraussetzung muss eine Mindestwartezeit (Beschäftigungszeit im Baugewerbe) nachgewiesen werden. Diese Mindestwartezeit beträgt 220 Monate (18 Jahre und 4 Monate). Von dieser Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate in den letzten 9 Jahren vor dem Rentenbeginn liegen.
Als Wartezeit gelten alle Tätigkeitszeiten im Baugewerbe, für die der Betrieb die entsprechenden Beiträge gezahlt hat. Beiträge waren für gewerbliche Arbeitnehmer ab 1958, für Angestellte ab 1976 zu zahlen. Eventuelle Zeiten davor ohne Beitragspflicht werden ebenfalls berücksichtigt. Auch Ausbildungszeiten in einem Baubetrieb zählen als Wartezeit, obwohl für die Rentenbeihilfe während der Ausbildung keine Beiträge zu zahlen waren. Wartezeiten sind auch Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht.
Auch „bauverwandte“ Tätigkeitszeiten können berücksichtigt werden. Also Tätigkeitszeiten im Maler-, im Dachdecker-, im Gerüstbau- sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Auch Tätigkeitszeiten in der Steine- und Erdenindustrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern zählen dazu. Angerechnet werden können hier maximal 180 Monate. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mindestens 60 Monate Wartezeit im Baugewerbe nachgewiesen werden können.
Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit können als Wartezeit angerechnet werden (bis zu maximal 30 Monaten) unter der Voraussetzung, dass diese Zeiten in den letzten 9 Jahren vor dem Rentenbeginn liegen.
Als letzte Voraussetzung muss bei Rentenbeginn ein Versicherungsverhältnis zu unserer Kasse bestehen. Dies ist immer während einer Tätigkeit im Baugewerbe gegeben. Das Versicherungsverhältnis besteht auch danach noch fort, solange keine andere Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes aufgenommen wird. Erst beim Ausscheiden aus dem Baugewerbe durch die Aufnahme einer „baufremden“ Tätigkeit erlischt es. Es lebt nur wieder auf, wenn der Rentenbeginn innerhalb der ersten 12 Monate nach diesem Ausscheiden eintritt.
Als Nachweis über die hinterlegten Wartezeiten erhält jeder Versicherte einmal im Jahr Post: Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten den Arbeitnehmerkontoauszug, Angestellte eine Jahresbescheinigung über Beschäftigungszeiten im Baugewerbe.
Der Kontoauszug und die Bescheinigung beruhen auf den Daten, die die Arbeitgeber an SOKA-BAU gemeldet haben. Mit den Daten stimmt etwas nicht? Dann wenden Sie sich an den Arbeitgeber, der die Daten gemeldet hat.
Reklamieren Sie fehlerhafte Daten beim Arbeitgeber unbedingt innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Kontoauszuges bzw. der Bescheinigung. Später eingehende Änderungswünsche können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Rentenbeihilfehöhe
Sind alle Voraussetzungen hinsichtlich Rente, Wartezeit und Versicherungsverhältnis erfüllt, wird die Rentenbeihilfe gezahlt. Die Höhe der Rentenbeihilfe hängt dabei von zwei Faktoren ab: der Höhe der erreichten Wartezeit sowie dem Alter bei Rentenbeginn. Die Wartezeit ist in insgesamt vier Stufen eingeteilt, bei deren Erreichen sich die Rentenbeihilfe jeweils erhöht.
Die folgende Tabelle zeigt auf einen Blick, wie hoch die monatliche Rentenbeihilfe in Abhängigkeit von Wartezeit und Alter ausfällt.
Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls | Erreichte Wartezeiten | |||
---|---|---|---|---|
| 220 Monate | 240 Monate | 330 Monate | 440 Monate |
65 Jahre und älter | 59,90 | 72,15 | 80,40 | 88,70 |
64 Jahre | 58,30 | 70,55 | 78,80 | 87,10 |
63 Jahre | 56,70 | 68,95 | 77,20 | 85,50 |
62 Jahre | 55,10 | 67,35 | 75,60 | 83,90 |
61 Jahre | 53,50 | 65,75 | 74,00 | 82,30 |
60 Jahre und jünger | 51,90 | 64,15 | 72,40 | 80,70 |
Alle Beträge sind in EUR angegeben. Erhöhung pro 12 Monate Weiterarbeit nach 65. Lebensjahr: 3,30 EUR (Versicherungsfall muss nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingetreten sein).
Für Beschäftigte, die zuletzt in einem Betrieb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands tätig waren, gelten geringfügig andere Leistungen.
Werden die Voraussetzungen zu Wartezeit und/oder Versicherungsverhältnis nicht erfüllt, besteht zunächst kein Anspruch auf die Rentenbeihilfe. Dennoch kann zumindest ein Anspruch auf einen Teil der Rentenbeihilfe bestehen.
Unverfallbarkeit
Werden die Voraussetzungen hinsichtlich Wartezeit und/oder Versicherungsverhältnis nicht erfüllt, besteht zunächst kein Anspruch auf die Rentenbeihilfe. Dennoch kann ein Anspruch auf einen Teil der Rentenbeihilfe bestehen. Die Voraussetzungen dazu unterscheiden sich jeweils in Abhängigkeit vom Ausscheidedatum aus dem Baugewerbe.
Liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach dem 31.12.2015, muss der versicherte Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre Tätigkeitszeit zu ein und demselben Baubetrieb nachweisen und beim Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet haben, damit ein Anspruch auf unverfallbare Leistungen besteht. Der Mindestanspruch entspricht trotz nur 36-monatiger Wartezeit dem, der in der Tabelle bei 60 Monaten aufgeführt wird. (Diese Voraussetzung gilt derzeit nicht für Beschäftigte im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland.)
Liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach dem 31.12.2013, muss der versicherte Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre Tätigkeitszeit in ein und demselben Baubetrieb nachweisen und beim Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet haben, damit ein Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe besteht.
Bei einem Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach dem 31.12.2002 besteht dieser unverfallbare Anspruch dann, wenn beim Ausscheiden mindestens 5 Jahre Tätigkeitszeit in ein und demselben Betrieb nachgewiesen werden können und das 30. Lebensjahr vollendet war.
Liegt das Ausscheiden aus dem Baugewerbe vor dem 01.01.2003 und es können mindestens 10 Jahre Tätigkeitszeit in ein und demselben Baubetrieb nachgewiesen werden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe – wenn beim Ausscheiden das 35. Lebensjahr vollendet war.
Wichtig: Die zuletzt aufgeführte Regelung zur Unverfallbarkeit gilt allerdings nur, wenn das Ausscheiden aus dem Baugewerbe nach dem 21.12.1974 liegt. Zu diesem Zeitpunkt ist die gesetzliche Regelung zur Unverfallbarkeit nämlich erst in Kraft getreten.
Auch diese Leistungen sind abhängig vom Alter bei Rentenbeginn und der insgesamt erreichten Wartezeit.
Auch hier gelten für Beschäftigte, die zuletzt in einem Betrieb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands tätig waren, geringfügig andere Leistungen.
Alter des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls | Erreichte Wartezeiten (alle Angaben in EUR) |
|
|
| |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
| 36 | 120 Monate | 180 Monate | 240 Monate | 330 Monate | 360 Monate | 440 Monate |
65 Jahre und älter | 5,99 | 10,18 | 11,98 | 36,08 | 40,20 | 64,32 | 70,96 |
64 Jahre | 5,83 | 9,91 | 11,66 | 35,28 | 39,40 | 63,04 | 69,68 |
63 Jahre | 5,67 | 9,64 | 11,34 | 34,48 | 38,60 | 61,76 | 68,40 |
62 Jahre | 5,51 | 9,37 | 11,02 | 33,68 | 37,80 | 60,48 | 67,12 |
61 Jahre | 5,35 | 9,10 | 10,70 | 32,88 | 37,00 | 59,20 | 65,84 |
60 Jahre und jünger | 5,19 | 8,82 | 10,38 | 32,08 | 36,20 | 57,92 | 64,56 |
Steuern und Beiträge
Rentenleistungen sind grundsätzlich zu versteuern. Die Höhe der Besteuerung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber für die Beiträge bereits Steuern abgeführt hat.
Leistungen, die auf steuerfrei gezahlten Beiträgen beruhen, sind mit dem individuellen Steuersatz des Versicherten zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung).
Leistungsanteile aus pauschalversteuerten Beiträgen sind gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Bei Beginn der Leistung oder bei Änderungen informieren wir jeden Versicherten über die individuelle Aufteilung mit einer Steuerbescheinigung.
Als Versorgungsbezüge sind die Leistungen kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Ab dem 01.01.2020 gilt für in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherte ein Freibetrag. Krankenkassenbeiträge sind nur für den darüber hinausgehenden Anteil der Betriebsrente zu zahlen.
Der Freibetrag wird jedes Jahr neu festgesetzt und orientiert sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Im Jahr 2023 beträgt der Freibetrag 169,75 EUR monatlich.
Bezieht ein Rentner mehrere Betriebsrenten, wird der Freibetrag nur einmal abgezogen.
Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht. Stattdessen wird eine Freigrenze angesetzt, bei deren Überschreitung Beiträge auf die gesamte Leistung zu zahlen sind. Die Höhe der Freigrenze entspricht dem Freibetrag. Bis zum 31.12.2019 galt diese Regelung auch für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Bauuntauglichkeit
Wird eine Tätigkeit außerhalb des Baugewerbes aufgenommen, besteht bei Rentenbeginn in der Regel kein Versicherungsverhältnis mehr zu unserer Kasse. Ein Anspruch auf Rentenbeihilfe besteht dann nicht mehr. Ausgenommen sind eventuelle unverfallbare Ansprüche.
Erfolgt die Aufgabe der Tätigkeit im Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen, kann später trotzdem die volle Rentenbeihilfe gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies durch ein Zeugnis/Attest eines beamteten bzw. im öffentlichen Dienst tätigen Arztes nachgewiesen wird. Auch muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens die notwendige Mindestwartezeit erfüllt sein.
In solchen Fällen empfehlen wir dringend, schon zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit uns Kontakt aufzunehmen. Je mehr Zeit nach dem Ausscheiden verstreicht, desto schwerer sind die notwendigen ärztlichen Nachweise zu beschaffen.
Wartezeitverzicht
Es existiert eine Ausnahme, bei der die volle Rentenbeihilfe gezahlt wird, ohne dass die erforderliche Mindestwartezeit erfüllt sein muss, nämlich wenn man in einem Betrieb des Baugewerbes einen Arbeits-/Wegeunfall erleidet bzw. sich eine Berufskrankheit zugezogen hat.
Erkennt der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) diesen Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit an und löst dieser Unfall gleichzeitig eine gesetzliche Rente aus, kann auf die eigentlich erforderliche Mindestwartezeit verzichtet werden.