Altersteilzeit (SIKOplan)

Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase in Vollzeit das halbe Entgelt nicht ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zurückgestellt.

Im Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) ist dazu in §§ 8 und 8a bestimmt, dass der Arbeitgeber zu einer Absicherung für diese Entgeltguthaben verpflichtet ist.

Eine solche Verpflichtung ist für Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse seit 01.07.2004 auch gesetzlich verankert, nämlich im Altersteilzeitgesetz (ATG).

Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, der übrigens auch die Wahl des Absicherungsmodells trifft. In der Praxis gibt es verschiedene Modelle mit unterschiedlich hohen Kostenbelastungen, teilweise aber auch mit Zinserträgen.

An erster Stelle steht natürlich die Insolvenzfestigkeit. Das bedeutet: Das Modell muss rechtlich so gestaltet sein, dass die offenen Guthaben im Insolvenzfall tatsächlich für die Arbeitnehmer verfügbar sind. Es muss also ausgeschlossen werden, dass die Guthaben in die Insolvenzmasse einfließen. Vermeintlich sichere unternehmensinterne Lösungen wie Konzernbürgschaften o. Ä. haben sich in der Vergangenheit im Insolvenzfall mehrfach als unwirksam erwiesen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die Absicherung bei Altersteilzeit verschiedene Varianten ausdrücklich ausgeschlossen.

Wichtig ist auch die Transparenz des Absicherungsmodells. Kann ein Arbeitnehmer bei Bedarf nachvollziehen, ob sein individuelles Guthaben tatsächlich vollständig abgesichert ist? Erhält er diese Information notfalls auch direkt von dem Dienstleister, der die Absicherung durchführt?

Nicht zu vergessen ist die Frage, ob im Insolvenzfall die Abrechnung und Auszahlung der Guthaben sichergestellt ist, bei der übrigens auch die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer berücksichtigt werden müssen. Ist dies durch einen externen Dienstleister gewährleistet?

Diese Fragen zeigen, wie wichtig die Wahl eines geeigneten Absicherungsmodells ist und welche Bedeutung dabei auch der Kompetenz des Anbieters zukommt. Für den Arbeitgeber ist zusätzlich die Kostenbelastung ein wichtiger Aspekt.

Die Absicherung ist Bestandteil von Betriebsvereinbarungen oder auch von einzelvertraglichen Regelungen. Mit den nachfolgenden Musterformulierungen, die speziell auf die Absicherung mit SIKOplan abgestimmt ist, möchten wir Ihnen dabei eine Hilfe bieten.

§ X Absicherung

Für den bereits erworbenen und noch nicht erfüllten Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase gewährleistet der Arbeitgeber eine Absicherung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) und des Altersteilzeitgesetzes (ATG). Die Sicherung umfasst neben dem Arbeitsentgelt auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Wertguthaben) und bei gewerblichen Arbeitnehmern zusätzlich den Sozialkassenbeitrag. Diese Sozialaufwendungen des Arbeitgebers werden bei gewerblichen Arbeitnehmern pauschal mit 45 % und bei Angestellten pauschal mit 22 % des Bruttolohns abgesichert.

Der Arbeitgeber führt die Absicherung mit dem Sicherungskonto SIKOplan bei SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) durch und weist dem Arbeitnehmer die Absicherung zu Beginn der Altersteilzeit und danach alle sechs Monate schriftlich nach.