Arbeitszeitflexibilisierung (SIKOflex)
Arbeitszeitflexibilisierung umsetzen mit SIKOflex
Bei Vereinbarung der sogenannten "großen Flexibilisierung" können auf den für 12 Monate gültigen Arbeitszeitkonten Guthaben für bis zu 150 Stunden entstehen.
Geregelt ist diese Arbeitszeitflexibilisierung für gewerbliche Arbeitnehmer im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (§ 3 Nr. 1.4 BRTV). Dieser ist für allgemeinverbindlich erklärt worden und gilt branchenweit.
Er beinhaltet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die entstehenden Guthaben gegen Insolvenz abzusichern. Und die Auszahlung muss jederzeit gewährleistet sein.
Entsprechende Regelungen gibt es auch für Angestellte und Poliere.
Es gibt verschiedene Absicherungsmodelle, die den Schutz Ihrer Arbeitszeitguthaben gegen Insolvenz zum Gegenstand haben. SIKOflex von SOKA-BAU wurde speziell für Baubetriebe und ihre Beschäftigten entwickelt und bietet als Hinterlegungsmodell deutliche Vorteile für Betriebe und Beschäftigte.
Die beiden folgenden Beispiele zeigen anhand von zwei gewerblichen Mitarbeitern die möglichen Konsequenzen von hohem Arbeitsausfall im Wintermonat Januar. Zum Vergrößern bitte auf die Grafiken klicken.
Berechnungsbeispiel 1
Grafik oben: Dieser Arbeitnehmer ist verheiratet und hat zwei Kinder (zwei Kinderfreibeträge, Steuerklasse 3). Im Januar führten insgesamt 15 Tage Arbeitsausfall wegen „Schlechtwetter“ zu erheblichen Lohnnachteilen.
Berechnungsbeispiel 2
Grafik oben: Dieser Arbeitnehmer ist verheiratet und hat zwei Kinder (zwei Kinderfreibeträge, Steuerklasse 3). Im Januar führten insgesamt 15 Tage Arbeitsausfall wegen „Schlechtwetter“ zu erheblichen Lohnnachteilen.
Die Grundlagen beider Beispiele (weitere Konstellationen sind möglich):
Für Arbeitnehmer 1 (Steuerklasse 1, ledig, keine Kinder) und Arbeitnehmer 2 (Steuerklasse 3, verheiratet, zwei Kinder) gilt: konfessionslos; Krankenkassenbeitrag 15,5 % inklusive 0,9 % zusätzlicher Arbeitnehmer-Anteil; in das Jahr 2015 übertragener Urlaubsanspruch von 10 Tagen aus dem Kalenderjahr 2014; anstelle des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld jeweils bei Variante „Ohne SIKOflex“, also ohne Arbeitszeitkonto) im Zeitraum des Arbeitsausfalls werden Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto eingebracht und der Mitarbeiter erhält im Gegenzug ein Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 EUR je eingebrachter Stunde; Beispiele ohne Berücksichtigung von Beträgen für eine betriebliche/private Altersvorsorge, ohne Berücksichtigung anderer – ggf. über das Jahr verteilter – Effekte und Einflussfaktoren wie z. B. Überstundenzuschlägen.
Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, der übrigens auch die Wahl des Absicherungsmodells trifft. In der Praxis gibt es verschiedene Modelle mit unterschiedlich hohen Kostenbelastungen, teilweise aber auch mit Zinserträgen.
An erster Stelle steht natürlich die Insolvenzfestigkeit. Das bedeutet: Das Modell muss rechtlich so gestaltet sein, dass die offenen Guthaben im Insolvenzfall tatsächlich für die Arbeitnehmer verfügbar sind. Es muss also ausgeschlossen werden, dass die Guthaben in die Insolvenzmasse einfließen. Vermeintlich sichere unternehmensinterne Lösungen wie Konzernbürgschaften (auch Konzernklausel, Patronatserklärung, Schuldbeitritt genannt) haben sich in der Vergangenheit im Insolvenzfall mehrfach als unwirksam erwiesen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die Absicherung bei Altersteilzeit verschiedene Varianten ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch bei der Absicherung von Guthaben aus der Arbeitszeitflexibilisierung sind unternehmensinterne Lösungen genau zu prüfen.
Wichtig ist auch die Transparenz des Absicherungsmodells. Kann ein Arbeitnehmer jederzeit nachvollziehen, ob sein individuelles Guthaben tatsächlich vollständig abgesichert ist? Erhält er diese Information notfalls auch direkt von dem Dienstleister, der die Absicherung durchführt?
Nicht zu vergessen ist die Frage, ob im Insolvenzfall die Abrechnung und Auszahlung der Guthaben sichergestellt ist, bei der übrigens auch die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer berücksichtigt werden muss. Ist dies durch einen externen Dienstleister gewährleistet?
Diese Fragen zeigen, wie wichtig die Wahl eines geeigneten Absicherungsmodells ist und welche Bedeutung dabei auch der Kompetenz und der Erfahrung des Anbieters zukommt. Für den Arbeitgeber ist zusätzlich die Kostenbelastung ein wichtiger Aspekt.
Die Absicherung ist Bestandteil von Betriebsvereinbarungen oder auch von einzelvertraglichen Regelungen. Mit der nachfolgenden Musterformulierung für eine Betriebsvereinbarung, die speziell auf die Absicherung mit SIKOflex abgestimmt ist, möchten wir Ihnen dabei eine Hilfe bieten.
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§ X Absicherung für Guthaben auf den Ausgleichskonten
Für die Guthaben auf den Ausgleichskonten gewährleistet der Arbeitgeber eine Absicherung nach den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) bzw. des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte). Die Sicherung umfasst neben dem Bruttolohn auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und bei gewerblichen Arbeitnehmern zusätzlich den Sozialkassenbeitrag. Diese Sozialaufwendungen des Arbeitgebers werden bei gewerblichen Arbeitnehmern pauschal mit 45 % und bei Angestellten pauschal mit 22 % des Bruttolohns abgesichert.
Der Arbeitgeber führt die Absicherung mit den Sicherungskonten SIKOflex bei SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) durch.