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Bei einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung (= Arbeitszeitflexibilisierung) werden Arbeitszeitkonten geführt. Hieraus entstehen dem Beschäftigten Guthaben. Diese müssen durch den Betrieb gegen Insolvenz abgesichert werden. Mit SIKOflex ganz einfach.
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Bei der Altersteilzeit entstehen Guthaben. Diese müssen durch den Betrieb gegen Insolvenz gesichert werden. Mit SIKOplan ganz einfach.
Mehr erfahrenHintergrund
Die Absicherung von Arbeitszeitkonten schützt Arbeitnehmer vor existenzbedrohenden Verlusten, wenn der Betrieb insolvent wird und hohe Guthaben angespart wurden. Das Insolvenzgeld deckt solche Ansprüche außerhalb der letzten drei Monate nicht ab – und auch aus der Insolvenzmasse sind in der Regel keine Zahlungen mehr zu erwarten. Immerhin gehen Arbeitnehmer bei der sogenannten großen Arbeitszeitflexibilisierung mit bis zu 150 Stunden in Vorleistung. Fast das Arbeitspensum eines Monats. Grund genug, auch als Arbeitnehmer oder Betriebsrat eines Bauunternehmens einige wichtige Informationen zu kennen: In welchen Fällen ist der Arbeitgeber zur Absicherung von Arbeitszeitguthaben verpflichtet? Zwei verschiedene Regelungen sind zu unterscheiden: Arbeitszeitflexibilisierung und Altersteilzeit.
Häufig gestellte Fragen
Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, der übrigens auch die Wahl des Absicherungsmodells trifft. In der Praxis gibt es verschiedene Modelle mit unterschiedlich hohen Kostenbelastungen, teilweise aber auch mit Zinserträgen.
An erster Stelle steht natürlich die Insolvenzfestigkeit. Die Absicherungslösung muss rechtlich so gestaltet sein, dass die offenen Guthaben im Insolvenzfall tatsächlich für die Arbeitnehmer verfügbar sind. Es muss also ausgeschlossen werden, dass die Guthaben in die Insolvenzmasse einfließen. Vermeintlich sichere unternehmensinterne Lösungen, wie z. B. Konzernbürgschaften, haben sich in der Vergangenheit im Insolvenzfall mehrfach als unwirksam erwiesen. Der Gesetzgeber hat deshalb für die Absicherung bei Altersteilzeit verschiedene Varianten ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch bei der Absicherung von Guthaben aus der Arbeitszeitflexibilisierung sind unternehmensinterne Lösungen genau zu prüfen.
Wichtig ist auch die Transparenz des Absicherungsmodells. Kann ein Arbeitnehmer bei Bedarf nachvollziehen, ob sein individuelles Guthaben tatsächlich vollständig abgesichert ist? Erhält er diese Information notfalls auch direkt von dem Dienstleister, der die Absicherung durchführt?
Nicht zu vergessen ist die Frage, ob im Insolvenzfall die Abrechnung und Auszahlung der Guthaben sichergestellt ist, bei der übrigens auch die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer berücksichtigt werden müssen. Ist dies durch einen externen Dienstleister gewährleistet?
Diese Fragen zeigen, wie wichtig die Wahl einer geeigneten Absicherung ist und welche Bedeutung dabei auch der Kompetenz des Anbieters zukommt. Für den Arbeitgeber ist zusätzlich die Kostenbelastung ein wichtiger Aspekt.
Die Absicherung ist Bestandteil von Betriebsvereinbarungen oder auch von einzelvertraglichen Regelungen. Mit der nachfolgenden Musterformulierung für eine Betriebsvereinbarung, die speziell auf die Absicherung mit SIKOflex abgestimmt ist, möchten wir Ihnen dabei eine Hilfe bieten.
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§ X Absicherung für Guthaben auf den Ausgleichskonten
Für die Guthaben auf den Ausgleichskonten gewährleistet der Arbeitgeber eine Absicherung nach den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) bzw. des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte). Die Sicherung umfasst neben dem Bruttolohn auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und bei gewerblichen Arbeitnehmern zusätzlich den Sozialkassenbeitrag. Diese Sozialaufwendungen des Arbeitgebers werden bei gewerblichen Arbeitnehmern pauschal mit 45 % und bei Angestellten pauschal mit 22 % des Bruttolohns abgesichert. Der Arbeitgeber führt die Absicherung mit den Sicherungskonten SIKOflex bei SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) durch.
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