SOKA-BAU

Beiträge

Mit den Beiträgen werden die Sozialkassenverfahren – das sind Urlaub, Rente und Berufsbildung – finanziert. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich danach, ob es sich um gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte oder Auszubildende handelt.

Beiträge sind auch für die Arbeitnehmer eines Baubetriebes zu zahlen, die selbst nicht mit Bauarbeiten beschäftigt sind. Unabhängig von der Länge der Beschäftigungsdauer sind auch für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen Beiträge zu zahlen.

Die beitragspflichtigen Lohnarten sind unter Bruttolohn beschrieben.

Weg ist weg

Das gilt für vieles, aber nicht für Ihre Beiträge.

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Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

Grundlage für die Berechnung der monatlichen Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne dieser Arbeitnehmer.

Tarifgebiet West
  seit 01.01.2024 in den Jahren 2022 und 2023 im Jahr 2021
Urlaub 15,1 % 15,2 % 15,4 %
Berufsbildung 2,2 % 2,4 % 2,4 %
Zusatzversorgung 3,2 % 3,2 % 3,0 %
Gesamtbeitrag 20,5 % 20,8 % 20,8 %
       
Tarifgebiet Ost
  seit 01.01.2024 in den Jahren 2022 und 2023 im Jahr 2021
Urlaub 15,1 % 15,2 % 15,4 %
Berufsbildung 2,2 % 2,4 % 2,4 %
Zusatzversorgung 1,4 % 1,1 % 1,1 %
Gesamtbeitrag 18,7 % 18,7 % 18,9 %
       
Tarifgebiet Berlin West
  seit 01.01.2024 in den Jahren 2022 und 2023 im Jahr 2021
Urlaub 15,1 % 15,2 % 15,4 %
Berufsbildung 1,65 % 1,65 % 1,65 %
Zusatzversorgung 3,2 % 3,2 % 3,0 %
Sozialaufwendungen 5,7 % 5,7 % 5,7 %
Gesamtbeitrag 25,65 % 25,75 % 25,75 %
       
Tarifgebiet Berlin Ost
  seit 01.01.2024 in den Jahren 2022 und 2023 im Jahr 2021
Urlaub 15,1 %  15,2 % 15,4 %
Berufsbildung 1,65 % 1,65 % 1,65 %
Zusatzversorgung 1,4 % 1,1 % 1,1 %
Sozialaufwendungen 5,7 % 5,7 % 5,7 %
Gesamtbeitrag 23,85 % 23,65 % 23,85 %

Besonderheiten bei gewerblichen Arbeitnehmern

Zu gewerblichen Arbeitnehmern können auch zählen:

  • Arbeitnehmer, die nur tageweise oder stundenweise Beschäftigte sind
  • Arbeitnehmer in einem zweiten Arbeitsverhältnis 
  • Arbeitnehmer, die selbst nicht mit Bauarbeiten beschäftigt sind
  • Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen 
  • Bürokräfte, die ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt sind
  • Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung – „Mini-Job“ 
  • Arbeitnehmer als Raumpfleger
  • Arbeitnehmer, die in Rente sind 
  • Werkspoliere und Baumaschinen-Fachmeister
  • Mitarbeitende Familienangehörige, die Entgelt beziehen

Beiträge für Angestellte, Azubis und Dienstpflichtige

Die Berechnung der Sozialkassenbeiträge erfolgt nach Monats- bzw. Tagesbeiträgen.

Für Angestellte

   
Tarifgebiet West seit 01.01.2022 im Jahr 2021    
  monatlich arbeitstäglich monatlich arbeitstäglich    
Zusatzversorgung 67 EUR   3,35 EUR 63 EUR 3,15 EUR    
Berufsbildung 18 EUR 0,90 EUR 18 EUR 0,90 EUR    
Gesamtbeitrag 85 EUR 4,25 EUR 81 EUR 4,05 EUR    
             
Tarifgebiet Ost seit 01.01.2024 ab 01.06.2022 ab 01.01.2021
  monatlich arbeitstäglich monatlich arbeitstäglich monatlich arbeitstäglich
Zusatzversorgung 35 EUR 1,75 EUR 27,50 EUR 1,38 EUR 25 EUR 1,25 EUR
Berufsbildung 18 EUR 0,90 EUR 18 EUR 0,90 EUR 18 EUR 0,90 EUR
Gesamtbeitrag 53 EUR 2,65 EUR 45,50 EUR 2,28 EUR 43 EUR 2,15 EUR

Für Auszubildende

   
Diesen Beitrag zahlt die ULAK für den Arbeitgeber an die ZVK (vgl. §18 Abs. 7 VTV n.F.)    
  seit 01.01.2022 im Jahr 2021        
Zusatzversorgung 20 EUR 20 EUR        

Bei Dienstpflicht

   
Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet West)    
  seit 01.01.2022 im Jahr 2021        
monatlich 67 EUR     63 EUR        
arbeitstäglich 2,23 EUR 2,10 EUR        
             
Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiet Ost)    
  seit 01.06.2022 ab 01.01.2022 im Jahr 2021      
monatlich 27,50 EUR 25 EUR 25 EUR      
arbeitstäglich 0,92 EUR 0,83 EUR 0,83 EUR      
             
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet West)    
  seit 01.01.2022 im Jahr 2021        
monatlich 78 EUR 73 EUR        
arbeitstäglich 2,60 EUR 2,43 EUR        
             
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmer (Tarifgebiet Ost)    
  seit 01.01.2022 im Jahr 2021        
monatlich 15 EUR 15 EUR        
arbeitstäglich 0,50 EUR 0,50 EUR        

Sonderregelungen und Ausnahmen bei Angestellten

Für jeden im Betrieb beschäftigten Angestellten ist grundsätzlich ein fester Monatsbeitrag zu entrichten. Wenn das Arbeitsverhältnis keinen ganzen Monat besteht, fallen Tagesbeiträge an. Diese Tagesbeiträge sind pro Person zu berechnen und zu zahlen.

Für Angestellte mit mehreren Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Baubetrieben sind nur für das erste Anstellungsverhältnis Beiträge zu zahlen. Für jedes weitere Anstellungsverhältnis entfällt die Beitragspflicht, wenn dies vom Betrieb, mit dem das Zweitbeschäftigungsverhältnis besteht, bei SOKA-BAU beantragt wird.

Wenn der Arbeitgeber vorübergehend das Gehalt nicht weiterzahlen muss, weil der Angestellte zum Beispiel längere Zeit wegen Krankheit, Mutterschutz, Krankheit mit Krankengeldbezug oder einer Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen keine Arbeitsleistung erbringen kann, so sind grundsätzlich Beiträge zu bezahlen. Ausschlaggebend ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Ruht das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel während Eltern- oder Pflegezeit, so sind in dieser Zeit keine Sozialkassenbeiträge zu zahlen. Arbeitet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit sind Sozialkassenbeiträge zu zahlen. 

Bezieht der Angestellte Kurzarbeitergeld (unabhängig von der Höhe), hat der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Beiträge zu entrichten. Ausschlaggebend ist allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

Nicht zu den Angestellten zählen:

  • alle Angestellten, die unter § 5 Abs. 2 nm. 1-4 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen (Vertretungsorgane)
  • leitende Angestellte, die unter § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen
  • geringfügig Beschäftigte

Winterbeschäftigungsumlage

SOKA-BAU zieht im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2,0 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer ein. 

Praktikanten

Praktikanten sind nicht beitragspflichtig, sofern der Gelderwerb nicht im Vordergrund steht.

Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung ist eine von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahme (bis zwölf Monate), um eine Ausbildungsbefähigung zu erhalten. Hier besteht keine Beitragspflicht.

Frühere Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

Zeitraum West Ost Berlin West Berlin Ost
01.01. - 31.12.2012 20,10 % 16,60 % 26,10 % 22,60 %
01.01. - 31.12.2013 19,80 % 16,60 % 25,80 % 22,60 %
01.01. - 31.12.2014 20,40 % 17,20 % 26,55 % 23,35 %
01.01. - 31.12.2015 20,40 % 17,20 % 26,55 % 23,35 %
01.01. - 31.12.2016 20,40 % 17,20 % 26,55 % 23,35 %
01.01. - 31.12.2017 20,40 % 17,20 % 26,55 % 23,35 %
01.01. - 31.12.2018 20,40 % 17,20 % 26,55 % 23,35 %
01.01. - 31.12.2019 20,80 % 18,80 % 25,75 % 23,75 %
01.01. - 31.12.2020 20,80 % 18,90 % 25,75 % 23,85 %
01.01. - 31.12.2021 20,80 % 18,90 % 25,75 % 23,85 %
01.01. - 31.12.2022 20,80 % 18,70 % 25,75 % 23,65 %
01.01. - 31.12.2023 20,80 % 18,70 % 25,75 % 23,65 %

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