Urlaubsgewährung
Grundsätzlich sind nur volle Urlaubstage zu gewähren. Werden halbe Urlaubstage gewährt, so ist eine Erstattung erst möglich, wenn die Addition der gewährten halben Tage volle Urlaubstage ergibt. SOKA-BAU erstattet die Urlaubsvergütung nur für volle Urlaubstage.
Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
Wird Urlaub gewährt, werden die einzelnen Urlaubsvergütungsansprüche nach folgender Rangfolge berücksichtigt:
1. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorvorjahr
2. Resturlaubsanspruch aus Bruttolohn Vorjahr
3. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG Vorjahr
4. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorjahr
5. Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufendes Jahr
6. Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG laufendes Jahr
7. Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit laufendes Jahr
SOKA-BAU ist verpflichtet, bei der Führung der Urlaubskonten der Arbeitnehmer ebenfalls diese Reihenfolge zu berücksichtigen, wenn für den Resturlaub aus dem Vorjahr Urlaubsvergütung erworben wurde.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.
Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs (oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung) dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach den Wünschen des Arbeitnehmers und den Bedürfnissen des Betriebs neu festzulegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich für den 24. und/oder 31.12. jeweils einen Urlaubstag einbringen, um den aufgrund der arbeitsfreien Tage ohne Lohnanspruch verringerten Monatslohn entsprechend auszugleichen.
Werden Urlaubstage gewährt, errechnen Sie die Urlaubsvergütung und zahlen Sie diese zusammen mit dem übrigen Lohn für den betreffenden Abrechnungszeitraum aus.
Zahlen Sie dem Arbeitnehmer Urlaubsvergütung im Vorgriff auf noch zu erwerbende Ansprüche aus, so darf die Urlaubsvergütung erst nach Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzung von Ihnen geltend gemacht und von SOKA-BAU erstattet werden.
Wird Urlaubsvergütung zur Erstattung beantragt, die den tariflichen Anspruch übersteigt, ist SOKA-BAU verpflichtet, den Erstattungsbetrag zu kürzen.
Wenn Sie die Daten per MINT übermitteln, können Sie für das Errechnen der Urlaubsvergütung den von SOKA-BAU auf der linken Seite der Meldung ausgewiesenen Tagessatz zugrunde legen.
Durch Multiplikation mit den zu nehmenden Urlaubstagen erhalten Sie die auszuzahlende Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung für einen Tag Urlaub aus dem laufenden Jahr wird mit folgenden Formeln berechnet:

Bei der Gewährung von Resturlaub aus dem Vorjahr gelten für die Urlaubsvergütung folgende Formeln:

Für die Abrechnung zur Erstattung anstehender Beträge gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Spitzenausgleich
- Überweisung eines Restguthabens nach Saldierung mit Ihrem Sozialkassenbeitrag/Ihrer Winterbeschäftigungsumlage
- Verbleibende Sozialkassenbeitragsschuld bzw. Winterbeschäftigungsumlageschuld nach Saldierung mit den Erstattungsforderungen
Verfall
Ihre Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn Sie diese nicht bis zum 30.09. nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, durch arbeitnehmerbezogene Meldungen geltend machen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom BRTV erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet –, verfallen Ihre Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.
Rückwirkende Erfassung
Wird Ihre Firma rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung gemäß § 21 VTV bzw. § 21 der jeweiligen Anlage zu § 7 des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) herangezogen, so beträgt die Verfallfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem SOKA-BAU Ihnen die Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärung der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb vom VTV bzw. dem SokaSiG erfasst wird.
Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen geltend gemachte Ansprüche können von SOKA-BAU nicht mehr berücksichtigt werden.
Mindesturlaubsvergütung bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch
In § 8 Nr. 5 BRTV wird eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch wie folgt geregelt:
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (nach Lohnfortzahlung)
- Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt (seit 01.01.2018) für alle gewerblichen Arbeitnehmer – auch bei Schwerbehinderung – pro Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns (ohne ggf. enthaltene Urlaubsvergütung) pro lohnzahlungspflichtiger Stunde.
Der Bruttostundenlohn lässt sich folgendermaßen berechnen:
(gemeldeter Bruttolohn minus gemeldete Urlaubsvergütung geteilt durch gemeldete lohnzahlungspflichtige Stunden ohne Urlaubsstunden) mal Ausfallstunden mal 14,25 %
Der gemeldete Bruttolohn kann zusätzliche beitragspflichtige Lohnbestandteile enthalten wie Zuschläge mit Bezug auf die im Monat geleisteten Stunden (zum Beispiel Überstundenzuschläge).
Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung infolge von Krankheit wird in der Regel der zuletzt an SOKA-BAU gemeldete Bruttolohn vor Krankengeldbezug verwendet.
Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG ab der 91. Stunde wird in der Regel der Bruttolohn aus November zugrunde gelegt (letzter Monat vor Beginn des Schlechtwetterzeitraumes). Die Ausfallstunden sind jedoch ab der 1. Stunde zu melden.
Erläuterungen zur Ermittlung des Stundenlohns für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung
1. Lohnbestandteile, die nicht zur beitragspflichtigen Bruttolohnsumme gehören (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter), sind nicht in die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung einzubeziehen.
2. Lohnbestandteile, die als Monatsbetrag gezahlt werden (zum Beispiel Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Dienstwagen), sind in die Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung einzubeziehen, indem der Monatsbetrag durch die tarifliche Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV des maßgeblichen Referenzmonats dividiert wird.
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit werden monatlich auf den Arbeitnehmerkonten gutgeschrieben. Ein Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber besteht, sobald der Arbeitnehmer seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat und Urlaub von dem Arbeitgeber gewährt wird.
Eine Gewährung von Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG kann erst nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes (ab 01.04.) erfolgen.
Wird Urlaub gewährt, werden die einzelnen Urlaubsvergütungsansprüche nach folgender Rangfolge berücksichtigt:
1. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorvorjahr
2. Resturlaubsanspruch aus Bruttolohn Vorjahr
3. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG Vorjahr
4. Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorjahr
5. Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufendes Jahr
6. Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG laufendes Jahr
7. Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit laufendes Jahr
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit verfallen am 31.03. des Folgefolgejahres.
Beispiel:
Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Krankheit 2021 verfallen am 31.03.2023. Eine Entschädigung auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit ist ausgeschlossen.
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG verfallen am 31.12. des Folgejahres.
Beispiel:
Mindesturlaubsvergütungsansprüche aus Saison-KUG 2021 sind am 31.12.2022 verfallen. Vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 können Arbeitnehmer diese Ansprüche als Entschädigung beantragen und durch SOKA-BAU auszahlen lassen.
Im Falle einer Urlaubsabgeltung sind von SOKA-BAU Mindesturlaubsvergütungen auszuzahlen, unabhängig davon, ob eine Beitragsdeckung vorliegt.
Gewerbliche Arbeitnehmer:
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt (seit 01.01.2018) für alle gewerblichen Arbeitnehmer – auch bei Schwerbehinderung – pro Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtiger Stunde.
Jugendliche/Auslernjahr:
Die Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung gelten für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Auslernjahr nicht. Die Ausfallstunden sind jedoch zu melden, damit diese für die Berechnung im Folgejahr zur Verfügung stehen.
Teilzeitkräfte:
Bei Teilzeitkräften sind bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung nur die ausgefallenen Teilzeitstunden zu melden. Im Saison-KUG-Zeitraum werden auch bei Teilzeitkräften die ersten 90 Stunden in Abzug gebracht, eine anteilige Kürzung erfolgt nicht.
Langzeitkranke Arbeitnehmer:
Die Regelung zur Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht, unabhängig davon, ob der Krankengeldbezug endet und Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Sofern ein Arbeitnehmer wegen Aussteuerung bereits bei SOKA-BAU abgemeldet wurde, ist dieser ab 01.01.2013 wieder anzumelden, sofern das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.