SOKA-BAU

Resturlaub

SOKA-BAU führt für jeden gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft ein Urlaubskonto, auf dem seine Urlaubstage ausgewiesen sind. Wenn er den Arbeitgeber innerhalb der Branche wechselt, kann mithilfe dieses Kontos der Resturlaub übertragen werden.

Der Urlaub eines Jahres kann ins nächste Jahr übertragen werden, falls er nicht als Erholungsurlaub genommen wird. Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, müssen zuerst Urlaubstage aus dem Vorjahr verbraucht werden.

Beispiel: Ein Urlaubstag aus dem Jahr 2022 kann zum Beispiel noch bis zum 31.12.2023 als Erholungsurlaub genommen werden. Anschließend verfällt der Urlaubstag, kann aber im Jahr 2024 als Entschädigung  ausgezahlt werden. 

Andere Fristen gelten bei der Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit, Kurzarbeit oder Saison-Kurzarbeit.

Urlaubstage können bei Arbeitgeberwechsel in der Branche mitgenommen werden. Ist die neue Tätigkeit außerhalb der Baubranche, kann die Urlaubsvergütung als Abgeltung ausgezahlt werden.

Kontoauszug

Auf dem Arbeitnehmerkontoauszug ist der aktuelle Stand des Urlaubskontos ersichtlich, inklusive der Urlaubstage und des berechneten Urlaubsgeldes. Arbeitgeber sehen den aktuellen Stand des Urlaubskontos ihrer Arbeitnehmer auch im Arbeitgeber-Onlineservice.

Auszubildende im Auslernjahr und minderjährige Arbeitnehmer

Für Auszubildende im Auslernjahr sowie für jugendliche Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen.

Sonderfälle

Zu den besonderen Regelungen bei Resturlaub und Altersteilzeit, Elternzeit, Dienstpflicht sowie Weiterbildung bietet SOKA-BAU individuelle Beratung an.


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