Abgeltung und Entschädigung
Ihre ehemaligen gewerblichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung der Urlaubsvergütung direkt durch SOKA-BAU, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr in einem vom BRTV erfassten Betrieb beschäftigt, ohne arbeitslos zu sein.
- Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant, Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet.
- Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit, nachdem sein Arbeitsverhältnis geendet hat.
- Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes.
- Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande, den bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben. Auch hier gilt die Wartezeit von mindestens drei Monaten.
- Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr vom BRTV erfasst, ohne dass ein Arbeitsverhältnis endet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde von einem ausländischen Betrieb nach Deutschland entsandt und kehrt in sein Heimatland zurück.
Zusätzlich sind folgende Nachweise dem Antrag beizufügen:
- Kopie der Abmeldung zur Sozialversicherung des letzten Baubetriebes mit Anschrift und Betriebsnummer der Krankenkasse
- Kopie eines Nachweises der Elterneigenschaft – zur Vermeidung des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung
- Nachweis des Abgeltungsgrundes (z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen „baufremden“ Arbeitgebers)
Bitte beachten Sie, dass Originale nicht zurückgeschickt werden, reichen Sie deshalb bitte Kopien ein.
Kann der Urlaub des Jugendlichen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig oder nur zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er durch den Arbeitgeber abzugelten. Die Abgeltung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Jugendliche Arbeitnehmer haben bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Urlaubsjahr erhaltenen Urlaub oder die Urlaubsabgeltung vorzulegen.
Eine Entschädigung durch SOKA-BAU ist ausgeschlossen.