SOKA-BAU

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (Freizeit und Urlaubsvergütung). SOKA-BAU verwaltet den Urlaub in der Bauwirtschaft, damit dieser zwischen Baubetrieben übertragbar ist, zusammenhängend genommen und in Sonderfällen den Arbeitnehmern ausgezahlt werden kann. SOKA-BAU führt dazu für jeden gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft ein Urlaubskonto, auf dem seine Urlaubstage ausgewiesen sind.

In der Bauwirtschaft bestehen Urlaubsansprüche aus Urlaubstagen, die als Freizeit genommen werden können, und der Urlaubsvergütung, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, wenn Urlaubstage genommen werden. Bei der Mindesturlaubsvergütung entstehen Ansprüche auf eine Urlaubsvergütung ohne entsprechende Urlaubstage.

Betriebe melden jeden Monat die Beschäftigungszeiten und die Bruttolöhne ihrer Arbeitnehmer an SOKA-BAU. Daraus errechnen sich der Urlaubsanspruch in Tagen sowie die Höhe der Urlaubsvergütung. 

Arbeitnehmer und Betriebe in Bayern wenden sich für das Urlaubsverfahren bitte an die Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes. Die Ansprüche aus dem Berliner Baugewerbe werden durch die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes bescheinigt und von SOKA-BAU in das Arbeitnehmerkonto übernommen.

Das Urlaubsverfahren gilt auch für Betriebe, die aus dem Ausland Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland entsenden

Wechsel des Arbeitgebers

Ansprüche können innerhalb der Bauwirtschaft bei einem Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden. 

Auszahlung

Wenn Urlaub nicht genommen werden kann, kann die Urlaubsvergütung von SOKA-BAU an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden:

  • Verfällt der Urlaub, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung erhalten. 
  • Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, weil der Arbeitnehmer nicht mehr in der Bauwirtschaft tätig ist, kann eine Abgeltung erfolgen.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 35 Arbeitstage.

Der Urlaubsanspruch wird errechnet aus der Zugehörigkeit zur Baubranche – nicht nur aus der Zugehörigkeit zum einzelnen Betrieb. Arbeitnehmer erwerben jeweils nach zwölf Beschäftigungstagen in Baubetrieben einen Tag Urlaub (Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen).

Der Urlaubsanspruch für technische oder kaufmännische Angestellte ist in § 10 BRTV geregelt.

Berechnung für Aushilfen/Teilzeitbeschäftigte 

Bei reduzierten Beschäftigungstagen erwerben Arbeitnehmer anteilige Urlaubsansprüche. Wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder durchschnittlich auf weniger als fünf Arbeitstage pro Woche verteilt ist, berechnen sich die Beschäftigungstage mit folgender Formel:

Tatsächliche Arbeitstage pro Woche geteilt durch 5 Arbeitstage pro Woche mal 30 Beschäftigungstage = reduzierte Beschäftigungstage

Beispiel:
Bei Verteilung der Arbeitszeit auf drei Arbeitstage pro Woche entstehen für jeden vollen Monat anstelle von 30 Beschäftigungstagen nur 18 Beschäftigungstage (3 : 5 x 30 = 18). In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer also nur aus 18 Beschäftigungstagen Anspruch auf Urlaub.

Wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Arbeitstage pro Woche verteilt ist, entstehen für jeden vollen Monat 30 Beschäftigungstage.

Beispiel:
Die vereinbarte tägliche Arbeitszeit von montags bis freitags beträgt fünf Stunden. In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat aus 30 Beschäftigungstagen Anspruch auf Urlaub.

Ändert sich die Arbeitszeit wöchentlich, ist folgende Formel zu verwenden: 

Tatsächliche Arbeitstage im Monat geteilt durch 4 Wochen = Arbeitstage pro Woche mal 30 Beschäftigungstage geteilt durch 5 Arbeitstage pro Woche = reduzierte Beschäftigungstage

Beispiel:

  • 1. Woche: 3 Arbeitstage
  • 2. Woche: 4 Arbeitstage
  • 3. Woche: 5 Arbeitstage
  • 4. Woche: 2 Arbeitstage
  • Insgesamt: 14 Arbeitstage im Monat 

Arbeitstage (AT) pro Monat (14) geteilt durch 4 Wochen = 3,5 AT pro Woche; durchschnittliche AT pro Woche 3,5 x 30 Beschäftigungstage geteilt durch 5 AT pro Woche = reduzierte Beschäftigungstage (21 AT)

Berechnung zu Weihnachten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich für den 24. und/oder 31.12. jeweils einen Urlaubstag einbringen, um den verringerten Monatslohn entsprechend auszugleichen.

Auszubildende im Auslernjahr und minderjährige Arbeitnehmer

Für Auszubildende im Auslernjahr sowie für jugendliche Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen.

Sonderfall Altersteilzeit

Vor Beginn der Altersteilzeit ist der gesamte Urlaub, der dem Arbeitnehmer zusteht, zu gewähren und zu nehmen. Nur wenn der Urlaub, vor Beginn der Altersteilzeit nicht mehr gewährt und genommen werden kann, ist er vom Arbeitgeber abzugelten.

Aus dieser Abgeltung sind keine Sozialkassenbeiträge zu entrichten und es entsteht daraus auch kein neuer Urlaubsanspruch.

Mit Beginn der Freistellungsphase zahlt der Betrieb zunächst die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase aus.

In der Freistellungsphase entsteht aus dem ausgezahlten Bruttolohn ein Urlaubsvergütungsanspruch und alle Kalendertage gelten als Beschäftigungstage.

Am Ende der Freistellungsphase (spätestens nach jeweils fünf Kalendermonaten der Freistellungsphase) zahlt der Betrieb die bis dahin erworbene Urlaubsvergütung während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer aus. Damit gilt der Urlaub als gewährt.

Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

Bei Arbeitszeitmodellen ohne zusammenhängende längere Arbeits- und Freistellungsphasen ist wie bei Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeitverteilung von weniger als fünf Tagen pro Woche zu verfahren.

Sonderfall Elternzeit

Urlaub, der vor der Elternzeit nicht oder nur zum Teil genommen wurde, verfällt während der Dauer der Elternzeit nicht. Die Resturlaubsansprüche sind nach Ablauf der Elternzeit in das dann laufende oder folgende Urlaubsjahr zu übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit durch eine Kündigung, sind die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten beziehungsweise ist der Anspruch später geltend zu machen. 

Sonderfall Weiterbildung (Meisterschule)

Besucht ein gewerblicher Arbeitnehmer eine Schule zur beruflichen Weiterbildung, ist mit den nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen wie folgt zu verfahren:

  • Bei ruhendem Arbeitsverhältnis sind die Urlaubsansprüche nicht abzugelten. Es gelten jedoch die tariflichen Verfallfristen.
  • Nicht gewährte Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr werden in das folgende Jahr übertragen und können gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine weitergehende Übertragung ist nicht möglich.
  • Tritt während der Weiterbildungsmaßnahme der Verfall der Urlaubs- und Resturlaubsansprüche ein, hat der Arbeitnehmer gegenüber SOKA-BAU Anspruch auf Entschädigung.
  • Bei gekündigtem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer gegenüber SOKA-BAU Anspruch auf Abgeltung der verbliebenen Urlaubsansprüche.
     

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